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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, „Umbeiordnung“, Beauftragung eines Wahlverteidigers, Folgen, Eröffnung des Hauptverfahrens

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 09.09.2025 - 1 Ws 133/25

Leitsatz des Gerichts:

1. Der Wechsel eines notwendigen Verteidigers - unbeschadet der Tatsache, ob dieser für die Staatskasse „kostenneutral“ wäre - steht nicht zur Disposition der beteiligten Rechtsanwälte und unterliegt deshalb auch nicht ihrer Absprache in Form eines einverständlichen Verteidigerwechsels.
2. Der beigeordnete Verteidiger hat einen staatlichen Auftrag, den er zu erfüllen hat, solange sich nicht in der Sache Gründe ergeben, die eine Aufhebung der Beiordnung erfordern.
3. Ist der erst nach Terminsbestimmung gewählte Verteidiger an den bestimmten Terminen verhindert, steht seiner Beiordnung ein wichtiger Grund im Sinne von § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO entgegen.
4. Es liegt grundsätzlich in der Risikosphäre des Angeklagten, dass ein erst spät beauftragter Verteidiger das Mandat zeitlich nicht ausüben kann.


In pp.

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Die statthafte und zulässig erhobene sofortige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Schon im Ausgangspunkt liegt kein Fall der verteidigerseits beantragten "Umbeiordnung" vor, da die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 StPO weder dargetan noch sonst ersichtlich sind. Der Wechsel eines notwendigen Verteidigers - unbeschadet der Tatsache, ob dieser für die Staatskasse "kostenneutral" wäre - steht nicht zur Disposition der beteiligten Rechtsanwälte und unterliegt deshalb auch nicht ihrer Absprache in Form eines Verteidigerwechsels. Gleiches gilt im Übrigen für die vielfach zur Begründung und "Erleichterung" des Verteidigerwechsels herangezogene "Kostenneutralität", denn auch die gesetzlichen Gebühren des beigeordneten Verteidigers stehen nicht zu dessen Disposition. Der beigeordnete Verteidiger hat einen staatlichen Auftrag, den er - wie sich u.a. aus § 145 Abs. 1 und Abs. 4 StPO ergibt - zu erfüllen hat, solange sich nicht in der Sache Gründe ergeben, die eine Aufhebung der Beiordnung erfordern. Aus diesem Grund, nämlich weil das Gesetz eine Verteidigung zwingend vorsieht, wird im Falle der notwendigen Verteidigung der beigeordnete Verteidiger deshalb als Pflichtverteidiger bezeichnet.

Allenfalls hätte die Kammer gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO zu erwägen gehabt, die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben, nachdem der Angeklagte einen Wahlverteidiger beauftragt hatte. Dem stand vorliegend aber § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO entgegen, wie dessen Entpflichtungs- und Beiordnungsantrag vom pp. zeigt.

Zudem steht konkret der Beiordnung des Wahlverteidigers als notwendigem Verteidiger entgegen, dass dieser an den durch die Kammer anberaumten Hauptverhandlungsterminen verhindert ist. Damit liegt in seiner Person ein wichtiger Grund im Sinne von § 142 Abs. 5 Satz 3 2. Halbsatz StPO vor.

Soweit der Wahlverteidiger insoweit rügt, er habe erst am pp. die Ladung zur Hauptverhandlung erhalten, obwohl er schon am pp. die Verteidigung des Angeklagten angezeigt habe, ist dies zwar richtig, führt aber nicht zu einer anderen prozessrechtlichen Betrachtung. Es mag eine vermeidbare Nachlässigkeit der Kammer sein, dass sie den Wahlverteidiger nicht unverzüglich nach dessen Verteidigungsanzeige geladen oder aber ihn wenigstens mit der Aktenübersendung auf die anberaumten Termine hingewiesen hat. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass eine bereits zuvor - vor seiner Beauftragung - geplante und mit dem Pflichtverteidiger terminlich abgesprochene Hauptverhandlung zu verlegen gewesen wäre. Selbst wenn die Terminkollision unverzüglich erkennbar gewesen wäre, so wäre die Kammer nicht zwingend gehalten gewesen, die Hauptverhandlungstermine zu verlegen. In einem derart späten Stadium eines Strafverfahrens (es hatte bereits eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht stattgefunden, in welcher der Angeklagte verteidigt war und er hatte zudem schon Untersuchungshaft verbüßt) liegt es nämlich allein in der Risikosphäre eines Angeklagten, dass sein erst jetzt beauftragter Wahlverteidiger das Mandat zeitlich nicht ausüben kann. Es obliegt dann ihm, sich einen Wahlverteidiger zu suchen, der in das Verfahren "einsteigen" kann. Ebenso obliegt es dem Wahlverteidiger, den Angeklagten darauf hinzuweisen, dass er "äußerst beschäftigt" ist und deshalb ggf. die Verteidigung nicht übernehmen kann.

Im Übrigen ist nicht nur der Kammer ein Versäumnis vorzuwerfen, denn Gleiches gilt auch für den Wahlverteidiger selbst. So er - entgegen der Annahme der Kammer, dass sein Büro über die Termine bereits informiert war - erst durch die Ladung am pp. von den Hauptverhandlungsterminen erfahren hat, weil er "sich nach und nach in die Ermittlungsakten eingearbeitet" hat, hat er es versäumt, sich einen unverzüglichen Überblick über den aktuellen Verfahrensstand zu verschaffen. Es dürfte zu den wesentlichen Pflichten eines Verteidigers gehören, sich jedenfalls soweit mit einem Mandat zu befassen, dass dem Mandanten keine (prozessualen) Nachteile entstehen können, und um absehen zu können, ob eine Mandatsübernahme überhaupt möglich ist. Dies gilt umso mehr, als die Beauftragung für den Wahlverteidiger ersichtlich erst im Hauptverfahren erfolgt ist. Hierzu hätte er ohne nennenswerten zeitlichen Aufwand eine gezielte Einsicht in die Akten nehmen oder aber Rücksprache mit seinem bereits geladenen Mandanten halten können. Auch der Angeklagte selbst, der den Wahlverteidiger erst nach erfolgter Ladung beauftragt hatte, hätte unverzüglich darauf hinweisen müssen, dass bereits Termine anberaumt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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