Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2025 - 615 Qs 83/25
Eigener Leitsatz:
1. Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich zunächst die Mittelgebühr. Bei der einzelnen Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen ist dann jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen.
2. Bezieht sich die erstmalige Einarbeitung war auf einen (überschaubaren) Akteninhalt von 38 Seiten zum Zeitpunkt der Akteneinsicht und ist der gemachte Vorwurf einfach gelagert, ist der Ansatz der Mittelgebühr nicht gerechtfertigt.
Landgericht Hamburg
615 Qs 83/25
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
beschließt das Landgericht Hamburg - Große Strafkammer 15 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am 27.08.2025:
1. Die sofortige Beschwerde der Betroffenen pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 23.07.2025 wird zurückgewiesen.
2. Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 246,33 €.
Gründe
I.
Die Freie und Hansestadt Hamburg setzte gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 16.09.2024, der Betroffenen zugestellt am 18.09.2024, eine Geldbuße in Höhe von 150,00 € fest. Der Betroffenen wurde vorgeworfen, am 16.07.2024 um 18:10 Uhr in Hamburg auf der Bundesautobahn 1 in Fahrtrichtung Norden als Führerin des PKW Audi mit dem amtlichen Kennzeichen pp. fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 26 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten zu haben. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Verteidiger der Betroffenen, Rechtsanwalt pp., am 19.09.2024 form- und fristgerecht Einspruch ein und erinnerte an die bereits mit Schreiben vom 02.09.2024 beantragte Akteneinsicht. Mit jenem Formschreiben vom 02.09.2024, welches keinen individuellen Sachbezug erkennen lässt, hatte der Verteidiger sich unter Vorlage einer Vollmacht zur Akte legitimiert, Akteneinsicht beantragt und vorsorglich Einspruch gegen einen „etwaigen Bußgeldbescheid“ eingelegt sowie einer Durchführung des Beschlussverfahrens nach § 72 OWiG widersprochen. Mit Schreiben vom 15.10.2024 regte der Verteidiger nach gewährter Akteneinsicht an, das Verfahren einzustellen, da der Fahrer auf den inzwischen beigezogenen Hochglanzbildern nicht erkennbar sei; zudem sei der Messrahmen verzogen, so dass die Geschwindigkeitsermittlung ggf. gutachterlich dahingehend zu überprüfen sei, ob sie entsprechend der Vorgaben der Bauartzulassung der physisch-technischen Bundesanstalt erfolgt sei.
Die Bußgeldbehörde gab die Sache im weiteren Verlauf an die Staatsanwaltschaft Hamburg ab, welche die Akte beim zuständigen Amtsgericht Hamburg-Bergedorf gemäß § 69 OWiG vorlegte, wo die Akte am 17.01.2025 einging.
Mit Beschluss vom 12.02.2025 stellte das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf – nach Einholung der schriftlichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft – das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein, weil die Betroffene auf den Messbildern nicht zu erkennen sei und legte die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse auf.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 28.02.2025, beim Gericht eingegangen am 12.03.2025, beantragte der Verteidiger unter Vorlage einer Abtretungserklärung der Betroffenen Kostenfestsetzung in Höhe von 806,82 €.
Den beantragten Gebühren trat der Bezirksrevisor mit Stellungnahme vom 21.05.2025 entgegen. Moniert wurde insbesondere die Ansiedlung der angemessenen Gebühren in der Rahmenmitte. Es handele sich um eine alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeit ohne nennenswerte juristische Probleme, die vom Sachverhalt einfach zu erfassen war. Der Aktenumfang sei im Zeitpunkt der Akteneinsicht mit 38 Seiten gering gewesen und die erste Einarbeitung daher denkbar einfach gelagert und von erheblich unterdurchschnittlicher Anforderung gewesen.
Der Verteidiger nahm dazu mit Schreiben vom 03.06.2025 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt sei. Das Anstreben eines gerichtlichen Verfahrens durch die Bußgeldbehörde indiziere die Schwierigkeit der Sache. Einzelfallbezogene Ausführungen wurden nicht getätigt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.07.2025 hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die dem Verteidiger aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen der Betroffenen auf 560,49 € zzgl. Zinsen seit dem 12.03.2025 festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 05.05.2025 zugestellt.
Im Vergleich zu dem Kostenfestsetzungsantrag vom 28.02.2025 wurden die folgenden Positionen im Kostenfestsetzungsbeschluss abweichend festgesetzt:
Gebühr Kostenfestsetzungsantrag Kostenfestsetzungsbeschluss
Grundgebühr Nr. 5100 110,00 € 85,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 5103 176,00 € 120,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 5109 176,00 € 50,00 €
Die beantragte Zusatzgebühr gemäß Nr. 5115 VV RVG a.F. wurde in Höhe der beantragten 176,00 € festgesetzt.
Zur Begründung nahm das Amtsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors; die dort vorgeschlagenen Gebührenhöhen seien angemessen und die dort angestellten Erwägungen würden vom Gericht inhaltlich geteilt.
Gegen den am 29.07.2025 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Verteidiger namens und in Vollmacht des Betroffenen mit Eingang beim Gericht via beA am 05.08.2025 sofortige Beschwerde ein, wiederholte in der Sache den Kostenfestsetzungsantrag vom 28.02.2025 und verwies zur Begründung auf seinen Schriftsatz vom 03.06.2025.
II.
Die gemäß §§ 464b S. 3 u. S. 4, 304 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche die VV-RVG eine Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Sind, wie im vorliegenden Fall, aufgrund der Einstellung des Verfahrens die notwendigen Auslagen des Betroffenen von der Staatskasse zu erstatten, ist eine gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, von der Kammer geteilter Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Höhe liegt (BGH, NJW-RR 2007, 420, 421).
a) Dies ist vorliegend der Fall. Zu Recht hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren Nr. 5100, Nr. 5103 und Nr. 5109 als unbillig angesehen. Die Kostenfestsetzung dieser Gebühren durch das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf ist unter Berücksichtigung der Bewertungsmerkmale des § 14 RVG nicht zu beanstanden. Die in § 14 RVG genannten Kriterien rechtfertigen nicht die Festsetzung der jeweils beantragten Mittelgebühr.
Nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG a.F. bemisst sich in Bußgeldverfahren für Wahlverteidiger die Gebühr Nr. 5100 aus einem Rahmen von 33,- € bis 187,- € (Mittelgebühr 110,- €), die Gebühr Nr. 5103 aus einem Rahmen von 33,- € bis 319,- € (Mittelgebühr 176,- €) und die die Gebühr Nr. 5109 aus einem Rahmen von 33,- € bis 319,- € (Mittelgebühr 176,- €). Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich zunächst einmal die Mittelgebühr (LG Saarbrücken, Beschluss vom 09.07.14, Az. 2 Qs 30/14; LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.06, Az. I Qs 83/06; LG Kiel, zfs 2007, 106; LG Stralsund, zfs 2006, 407). Bei der einzelnen Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen ist dann jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen (vgl. LG Saarbrücken a.a.O.).
Danach ist vorliegend von einer unterdurchschnittlich schwierigen Angelegenheit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auszugehen. Bei dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 150,00 € ohne Festsetzung eines Fahrverbots handelt es sich um eine ganz alltägliche und einfach gelagerte Verkehrssache. Die von dem Verteidiger geltend gemachte Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG a.F. entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Sachverhalt. Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Die erstmalige Einarbeitung war angesichts des überschaubaren Akteninhalts von 38 Seiten zum Zeitpunkt der Akteneinsicht und angesichts des einfach gelagerten Vorwurfs von unterdurchschnittlicher Anforderung, sodass sie keine Mittelgebühr rechtfertigt. Die Festsetzung von 85,00 €, was noch deutlich über der Mindestgebühr liegt, trägt diesem Aufwand zutreffend Rechnung.
Die Kammer hat dabei in besonderem Maße berücksichtigt, dass die bereits bei der ersten Akteneinsicht in der Akte befindlichen Fotos von derart schlechter Qualität waren, dass ganz offenkundig eine Identifizierung allein anhand dieser Fotos nicht möglich gewesen wäre. Das Aufzeigen dieses Umstands als „durchschnittliche Schwierigkeit“ für eine anwaltliche Tätigkeit zu werten, ist gänzlich fernliegend.
Entsprechend begegnet auch die durch das Amtsgericht vorgenommene Festsetzung der Verfahrensgebühren zu Nr. 5103 VV RVG a.F. und Nr. 5109 VV RVG a.F. keinen Bedenken, sondern trägt dem geringen Aufwand zutreffend Rechnung. Die Kammer hat dabei hinsichtlich der Gebühr zur Nr. 5109 VV RVG a.F. in besonderem Maße berücksichtigt, dass das Verfahren nahezu unmittelbar nach Eingang beim Amtsgericht aufgrund der schlechten Bildqualität eingestellt worden ist, ohne dass in diesem gerichtlichen Verfahren eine anwaltliche Tätigkeit ersichtlich geworden ist.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes orientiert sich an der mit dem Rechtsmittel erstrebten Erhöhung des Kostenerstattungsbetrages.
Einsender: RA D. Engels, Düsseldorf
Anmerkung: