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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Strafaussetzung zur Bewährung, Erstverbüßer, Zwei-Drittel-Verbüßer, günstige Sozialprognose

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.10.2025 – 1 Ws 120/25

Eigener Leitsatz:

1. Sachliche Voraussetzung für eine bedingte Haftentlassung nach 2/3-Verbüßung ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
2. Zwar ist bei einem Täter, der erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßt, nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen davon auszugehen, dass er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe durch die Strafvollstreckung so nachhaltig beeinflusst sein wird, dass er sich zukünftig straffrei verhält). Die Umstände des Einzelfalls können jedoch eine günstige Sozialprognose ausschließen bzw. derart gravierende Zweifel daran begründen, dass eine bedingte Aussetzung des Strafrestes auch beim so genannten Erstverbüßer nicht in Betracht kommen kann.


In pp.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Versagung der Reststrafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Haftzeit aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 20. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht – hat am 11. April 2024, rechtskräftig seit dem 19. April 2024 (251b Ls 3/24), den zu diesem Zeitpunkt bereits einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer wegen Diebstahls im besonders schweren Fall unter Einbeziehung von Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juli 2023 (251b Cs 156/23) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Oranienburg – Schöffengericht – vom 26. Oktober 2023 (12 Ls 33/23) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass bei dem Verurteilten eine „langjährige Betäubungsmittelproblematik“ durch den täglichen Konsum von Kokain oder Heroin und eine Alkoholabhängigkeit bestehe.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 11. Juli 2023 in der Justizvollzugsanstalt („Ort 01“), inhaftiert, wo er anfänglich Haftbefehle und Ersatzfreiheitsstrafen aus anderen Strafverfahren verbüßte. In der vorliegenden Strafsache ist der Beschwerdeführer unter Anrechnung von 87 Haft-Tagen seit dem 3. November 2023 inhaftiert. Zwei Drittel der Haftzeit waren am 6. Juni 2025 verbüßt, das Haftende auf den 7. Mai 2026 notiert; der Beschwerdeführer ist so genannter Erstverbüßer.

Der Beschwerdeführer erstrebt die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug zur Bewährung, wozu er am 22. April 2025 gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB seine Einwilligung erklärt hat.

Die Staatsanwaltschaft Berlin ist unter dem Datum des 4. Juni 2025 und der Leiter der Justizvollzugsanstalt („Ort 01“), unter dem Datum des 7. Mai 2025 der vorzeitigen Entlassung des Verurteilten nach zwei Drittel verbüßter Haftzeit entgegengetreten. Dem aktuellen Vollzugs- und Eingliederungsplan der Justizvollzugsanstalt ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Teilnahme an den erforderlichen Behandlungsmaßnahmen aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse nicht möglich ist. Ihm wurde zwar Anfang 2024 die Teilnahme an einem Deutschkurs ermöglicht, jedoch hatte er die notwendige Mitwirkungsbereitschaft vermissen lassen und war häufig zu spät erschienen, weshalb er schon Anfang April 2024 aus dem Deutschkurs „herausgelöst“ wurde. Aufgrund der fehlenden beruflichen und sozialen Perspektiven des Verurteilten in Deutschland wird seitens der Justizvollzugsanstalt („Ort 01“), von einem „kurz- oder mittelfristig“ hohen Rückfallrisiko ausgegangen.

Am 1. Juli 2025 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin den Verurteilten im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache mündlich angehört.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin hat mit Beschluss vom 20. Juli 2025 die Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Haftzeit abgelehnt, da dem Verurteilten keine günstige Täterprognose attestiert werden könne.

Der Beschluss vom 20. Juli 2025 wurde dem Verurteilten am 23. Juli 2025 zugestellt. Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer richtet sich die bei Gericht am 25. Juli 2025 angebrachte sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit der er vorbringt, er habe sich „nichts zuschulden kommen lassen“ und sei drogenfrei; sein Anliegen sei es, „schnellstmöglich abgeschoben zu werden“.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 8. September 2025 die Akten dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt und dabei ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspreche. Der Beschwerdeführer ist dem mit Schreiben vom 25. September 2025 entgegengetreten, in dem er hervorgehoben hat, dass er so genannter Erstverbüßer sei. Er beabsichtige, nach Schweden zu seiner Schwester auszuwandern, dort Arbeit aufzunehmen und nicht mehr straffällig zu werden.

II.

Das gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegte Rechtsmittel gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Haftzeit bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin hat die bedingte Aussetzung des Strafrestes zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt.

Sachliche Voraussetzung für die bedingte Haftentlassung nach so genannter 2/3-Verbüßung ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Eine solche Entscheidung verlangt die positive Prognose dahin, dass der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzugs gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. statt vieler: Senatsbeschluss vom 2. September 2024, 1 Ws 123/24; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015, 1 Ws 14/15; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2013, 1 Ws 104/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe vorliegend nicht verantwortet werden. Zwar ist bei einem Täter, der - wie hier der Verurteilte bzw. Beschwerdeführer - erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßt, nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen davon auszugehen, dass er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe durch die Strafvollstreckung so nachhaltig beeinflusst sein wird, dass er sich zukünftig straffrei verhält (statt vieler: KG NStZ-RR 1997, 27 m.w.N; Senat aaO.). Die Umstände des Einzelfalls können jedoch eine günstige Sozialprognose ausschließen bzw. derart gravierende Zweifel daran begründen, dass eine bedingte Aussetzung des Strafrestes auch beim so genannten Erstverbüßer nicht in Betracht kommen kann.

Entsprechend erfährt die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von weiteren Straftaten abhalten kann, unter besonderen Umständen wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung. Welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit des Täters und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439; vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015, 1 Ws 14/15; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2013, 1 Ws 104/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08).

Im vorliegenden Fall kann bislang nicht davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte bereits das Vollzugsziel gemäß § 2 StVollzG, nämlich die Befähigung, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, erreicht hat. Zwar setzt eine Strafrestaussetzung zur Bewährung keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, sondern es genügt das Bestehen einer naheliegenden Chance hierfür. Eine Chance von derartigem Gewicht kann aber angesichts der bisherigen Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug nicht erkannt werden.

Insbesondere besteht beim Beschwerdeführer eine noch immer unbehandelte langjährige und verfestigte Alkohol- und Drogensuchproblematik: Er konsumierte regelmäßig die extrem abhängig machenden und somit gefährlichen „harten Drogen“ Kokain und Heroin (hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97, NStZ-RR 1998, 148, 149; Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 231/18, BeckRS 2018, 33689; Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG vor § 29 Rn. 204 f.) und stand bei Begehung der Anlasstat am 6. Juni 2023 unter Entzugserscheinungen und Suchtdruck (vgl. S. 4 f. UA). Maßgeblich für die Rückfallprognose ist daher der von der Strafvollstreckungskammer in den Blick genommene Fortbestand dieser Problematik. Die erforderliche therapeutische Behandlung der bei dem Verurteilten bestehenden Alkohol- und Drogenproblematik konnte nicht eingeleitet werden. Über die für eine solche Behandlung erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt der Verurteilte nicht; die durch die Justizvollzugsanstalt eingeräumte Möglichkeit, die deutsche Sprache zu erlernen, musste nach vier Monaten abgebrochen werden, da der Verurteilte nicht die erforderliche Mitwirkungsbereitschaft zeigte. Entsprechend konnte er auch keinen entlassungsvorbereitenden und rauschgiftmissbrauchsaufarbeitenden Maßnahmen zugeführt werden. Wirksame Konfliktbewältigungsstrategien konnten mit dem Beschwerdeführer nicht erarbeitet werden; eine nachhaltige Veränderungsbereitschaft hat er bisher nicht gezeigt. Bei einer unbehandelten Entlassung in die Bundesrepublik Deutschland fehlen ihm weiterhin die Voraussetzungen, den sich in Freiheit wieder bietenden Konsumgelegenheiten entgegentreten zu können. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse könnte ihm auch die Bewährungshilfe nur äußerst begrenzt Hilfestellung leisten.

Für einen positiven sozialen Empfangsraum ist ebenfalls nichts Belastbares vorgetragen oder ersichtlich; die Absicht des Verurteilten, nach Schweden auszuwandern und dort eine Arbeit aufzunehmen, bleibt vage und lässt jegliche Konkretisierung vermissen. Dessen ungeachtet gelten bei einer Übersiedlung nach Schweden die gleichen Bedenken wie bei einer Haftentlassung in der Bundesrepublik Deutschland.

Nach alledem kann dem Beschwerdeführer derzeit keine günstige Legalprognose gestellt werden, so dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 20. Juli 2025 von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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