Gericht / Entscheidungsdatum: LG Trier, Beschl. v. 02.07.2025 - 1 Qs 25/25
Eigener Leitsatz:
1. Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt.
2. Das Gericht muss sich bei Erlass der Durchsuchungsanordnung in ausreichendem Maße mit ggf. bestehenden Zweifeln und dem ihm zustehenden Ermessen in Bezug auf die Annahme des Anfangsverdachts auseinandersetzen-
3. Die Durchsuchung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der konkreten Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen; die Zwangsmaßnahme muss zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat geeignet und erforderlich sein. Hierbei sind auch die Schwere der Tat, und auch die Schwere der Rechtsfolgen zu berücksichtigen.
4. Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
In pp.
Auf die Beschwerde der Beschuldigten vom 05.06.2025 wird festgestellt, dass die durch Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 14.05.2025, Az. 35c Gs 1752/25, angeordnete Durchsuchung ihrer Wohn- und Geschäftsräume als auch ihrer Person und der ihr gehörenden Sachen rechtswidrig war.
Die bei der Beschuldigten am 27.05.2025 sichergestellten und aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlichen Gegenstände sind herauszugeben. Die bei der Beschuldigten am 27.05.2025 sichergestellten und aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlichen Daten sind zu löschen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Trier führt gegen die Beschuldigte sowie den Mitbeschuldigten A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz. Hintergrund ist ein gegen den Mitbeschuldigten A. geführtes Verfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Trier, Az. 8032 Js 35399/24.1 Ks, wegen des Verdachts des Mordes und weiterer Delikte. Die hiesige Beschuldigte G. ist die Verteidigerin des Mitbeschuldigten A. in dem besagten Verfahren. Der Mitbeschuldigte A. befindet sich seit dem 20.11.2024 in jenem Verfahren in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt T. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen bei der Justizvollzugsanstalt T. spätestens am 10.04.2025, erbat der Zeuge P., der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Untersuchungshaft dort verbüßte, ein Gespräch mit der zuständigen Vollzugsabteilungsleiterin. Im Rahmen des am 16.04.2025 geführten Gesprächs erklärte er gegenüber der Vollzugsbeamtin, er habe durch den Mitbeschuldigten A. erfahren, dass die Beschuldigte Betäubungsmittel in die Anstalt schmuggele. Außerdem habe der Mitbeschuldigte A. ihm, dem Zeugen P. gegenüber, die ihm, dem Mitbeschuldigten A., in dem Verfahren vor dem Landgericht Trier vorgeworfene Haupttat eingeräumt und den Zeugen P. zu einer falschen uneidlichen Aussage aufgefordert, die einen Dritten belaste. Im Rahmen des durch die Staatsanwaltschaft Trier in der Folge eingeleiteten hiesigen Ermittlungsverfahrens wurde der Zeuge P. am 25.04.2025 sowie am 30.04.2025 formell vernommen. Hierbei wiederholte und konkretisierte er seine Angaben, entband seinen Verteidiger von der Schweigepflicht und forderte diesen per Schreiben auf, ihm angeblich von dem Mitbeschuldigten A. übergebene Schreiben und Gegenstände, insbesondere eine halbe Tablette, die er selbst von dem Mitbeschuldigten A. erhalten haben will, nachdem dieser sie seines Bekundens nach von der Beschuldigten erhalten haben solle, an die Ermittlungsbehörden herauszugeben. Der Verteidiger des Zeugen P. kam dem auftragsgemäß nach.
Die Staatsanwaltschaft Trier erwirkte am 14.05.2025 bei der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Trier einen Durchsuchungsbeschluss zur Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten als auch ihrer Person und der ihr gehörenden Sachen, um Beweismittel, insbesondere Tabletten gleicher Art sowie schriftliche oder digitale Aufzeichnungen (Mobiltelefon, Computer, Mandatsakte A.) zu der geplanten Falschaussage aufzufinden. Begründet wird dies im angegriffenen Beschluss unter anderem derart, die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte seien des gemeinschaftlichen Versuchs der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage, der Mitbeschuldigte A. zudem des Handeltreibens bzw. der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel und die Beschuldigte der Beihilfe hierzu verdächtig seien. Die Begründung, die wortgleich der Anregung der Staatsanwaltschaft Trier zum Erlass des Durchsuchungsbeschlusses entspricht und in Teilen die wörtliche Abschrift der Vernehmungsprotokolle des Zeugen P. enthält, führt zudem aus, aus den glaubhaften Angaben des Zeugen P. ergebe sich der Tatverdacht. Bei der bei dem Verteidiger des Zeugen P. sichergestellten Tablette handele es sich um das Antidepressivum Amitryptilin, welches als trizyklisches Antidepressivum verschreibungspflichtig sei und unter das AMG falle. Der Mitbeschuldigte A. habe dieses mehrfach dem Zeugen P. angeboten und dabei erklärt, er habe es von der Beschuldigten G. erhalten. Aufgrund der Häufigkeit der durch den Mitbeschuldigten A. behaupteten Übergaben durch die Beschuldigte G. sei von einem Handeltreiben auszugehen. Die Vorschrift des § 97 StPO sei nicht anwendbar, weil es sich bei der Durchsuchungsbetroffenen um eine im hiesigen Verfahren Beschuldigte handele. Ein Beschlagnahmeverbot gem. § 97 Abs. 2 S. 3 StPO bestehe ebenfalls nicht, weil die erforderlichen gewichtigen Anhaltspunkte vorlägen. Diese ergäben sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen P. in Zusammenhang mit den hierzu korrespondierenden Asservaten, die bei seinem Verteidiger aufgefunden worden seien. Hierbei handele es sich um ein Schreiben, welches durch den Mitbeschuldigten A. gefertigt worden sei und in welchem der Zeuge P. um einen Verteidigerwechsel zur Beschuldigten G. bittet sowie einen Zettel mit einer Adresse in T. und eine als "Spickzettel" bezeichnete Personenbeschreibung eines "J.J." sowie der besagten Tablettenhälfte. Lichtbilder der Asservate sind in der Akte enthalten.
Auf der Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses wurden am 27.05.2025 die Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten durchsucht. Hierbei wurden Papierakten und digitale Datenträger sichergestellt, deren Auswertung offenbar noch aussteht.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschuldigte gegen diesen Durchsuchungsbeschluss. Auf die umfangreiche Begründung in der Beschwerdeschrift vom 05.06.2025 sowie in der Gegendarstellung vom 23.06.2025 wird Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. An der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Zweifel. Insbesondere steht dabei nicht der Umstand entgegen, dass die Durchsuchungsmaßnahme am 27.05.2025 und damit vor Einlegung der Beschwerde bereits vollzogen wurde, da dies nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt. Wegen der mit einer Durchsuchungsmaßnahme verbundenen tiefgreifenden Grundrechtsbeeinträchtigung und der Gewährleistung des sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebots des effektiven Rechtsschutzes ist die Beschwerde auch in Fällen der prozessualen Überholung zulässig (vgl. BVerfGE 96, 27 ff.) und die Durchsuchungsanordnung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Für die sichergestellten Gegenstände und Daten besteht die Sicherstellung im Übrigen fort.
2. Ermächtigungsgrundlage der Durchsuchungsanordnung gegen die Beschuldigte ist § 102 StPO. Formell ist die angegriffene Anordnung rechtmäßig. Die Erfordernisse des § 105 StPO wurden eingehalten. Die Kammer weist darauf hin, dass die Anwesenheit des ermittelnden Staatsanwalts bei der Durchführung der Durchsuchung nicht zu beanstanden ist. Soweit in der Beschwerdeschrift moniert wird, dass der ermittelnde Staatsanwalt als "neutraler Zeuge" im Rahmen der Durchführung der angeordneten Durchsuchung im Aktenvermerk des KOK L. vom 27.05.2025 als solcher aufgeführt wird, ist dies auf ein offensichtliches Versehen zurückzuführen. Gem. § 105 Abs. 2 S. 1 StPO ist die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen erforderlich, wenn die Maßnahme ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet. Die von dieser Vorschrift vorgeschriebene Anwesenheit von Durchsuchungszeugen dient dem Schutz des Betroffenen und soll zum einen einem möglichen Fehlverhalten der Durchsuchungsbeamten vorbeugen, diese zum anderen aber auch vor unberechtigten Vorwürfen schützen (BGH NJW 1963, 1461; BeckOK StPO/Hegmann, 55. Ed. 1.4.2025, StPO § 105 Rn. 20). Die Zuziehung von Zeugen ist eine wesentliche Förmlichkeit der Durchsuchung (BGH NStZ 2007, 279), die ausweislich des gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses indes nur dann zu erfolgen hat, wenn der Richter oder der Staatsanwalt nicht bei der Maßnahme anwesend ist, um die dargestellte Kontrollfunktion selbst auszufüllen. Gerade dies war hier durch die Anwesenheit des OStA Dr. S. aber erfüllt, sodass dessen Anwesenheit nicht zu beanstanden ist, sondern die gesetzliche Regelvorgabe erfüllt.
3. Demgegenüber ist die Durchsuchungsanordnung materiell rechtswidrig. Zum Zeitpunkt des Erlasses lagen die für die Durchsuchungsanordnung erforderlichen Voraussetzungen des § 102 StPO nicht vor.
Der erforderliche Anfangsverdacht ist zwar noch gegeben. Die Maßnahme ist jedoch unverhältnismäßig.
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zum Zeitpunkt der Anordnung eine Sachlage gegeben ist, die nach kriminalistischer Erfahrung die Begehung einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lässt. Hierzu genügt eine gewisse, wenn auch noch geringe Wahrscheinlichkeit, bei der die Zweifel an der Richtigkeit des Verdachts überwiegen dürfen. Die Wahrscheinlichkeit muss aber über die allgemeine, theoretische Möglichkeit der Straftatbegehung hinausgehen, wobei auch dürftige und ungeprüfte Angaben, Gerüchte und einseitige Behauptungen ausreichen können, denn die Prüfung der Wahrscheinlichkeit ist gerade Ziel und nicht Ausgangspunkt der Ermittlungen (vgl. Löwe/Rosenberg/Mavany, StPO, 28. Aufl. 2025, § 153 Rn. 30 m.w.N.). Hierbei handelt es sich bei dem Anfangsverdacht um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung den Strafverfolgungsbehörden ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt, der lediglich durch das Willkürverbot begrenzt wird (vgl. BVerfGE 59, 97; NStZ 2004, 447; NJW 2014, 3087; BGH StV 1988, 442). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Strafverfolgungsbehörden gem. § 152 Abs. 2 StPO bei Vorliegen eines Anfangsverdachts aufgrund des Legalitätsprinzips zu einem Eingreifen verpflichtet sind und sich im Falle des Unterlassens gegebenenfalls selbst gem. § 258a StGB strafbar machen könnten, sich mithin in einem rechtlichen Spannungsverhältnis befinden.
Soweit ein Anfangsverdacht gegen die Beschuldigte wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz der Durchsuchungsanordnung zugrunde gelegt wurde, beruht dies weit überwiegend auf den Angaben des Zeugen P.. Dieser bekundete, ihm sei durch den Mitbeschuldigten A. zugetragen worden, die Beschuldigte bringe ihm, dem Mitbeschuldigten A., im Rahmen von Mandatsbesuchen Tabletten mit ins Gefängnis. Hierbei war der Zeuge P. in der Lage, in Bezug auf die ihm angeblich durch den Mitbeschuldigten A. übergebene halbe Tablette eine derartige zeitliche Einordnung vorzunehmen, dass ein möglicher Zusammenhang mit dem Besuch der Beschuldigten des Mitbeschuldigten A. am 08.04.2025 im Einklang stehen könnte. Auch erscheinen die weiteren Angaben des Zeugen P. insoweit glaubhaft, als dass die von ihm benannten Beweismittel, die er seinem Verteidiger übersandt haben wollte, tatsächlich dort aufgefunden wurden und die Schreiben die von ihm benannten Inhalte hatten. Zudem sind sie mit den Spontanäußerungen des Mitbeschuldigten A. im Rahmen seiner Überstellung am 19.11.2024 im Verfahren 8032 Js 35399/24 gegenüber KOK L., der diese in einem Vermerk vom 21.11.2024 festhielt, in Einklang zu bringen. Weiterhin sind sie inhaltlich zu den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft im Verfahren 8032 Js 35399/24 kongruent, wie sich aus dem Abgleich mit der in der Akte vorhandenen dortigen Anklageschrift ergibt.
Demgegenüber räumte der Zeuge P. selbst ein, eine Übergabe der Tabletten von der Beschuldigten an den Mitbeschuldigten A. niemals gesehen zu haben. Er bekundete lediglich über die ihm gegenüber durch den Mitbeschuldigten A. getätigten Äußerungen. Zudem war zum Anordnungszeitpunkt die Herkunft der aufgefundenen halben Tablette nicht ermittelt. Die in der Beschwerdeschrift sowie der Gegendarstellung möglichen alternativen Herkunftswege, z.B. eine Verschreibung durch den Anstaltsarzt oder eine Übergabe durch einen anderen Gefangenen, wurden bis dato nicht ausgeschlossen bzw. als möglich überprüft. In diesem Zusammenhang ist nach dem Aktenstand nicht sicher zu klären, ob das Wirkstoffgutachten des LKA Rheinland-Pfalz vom 06.05.2025 bereits zum Entscheidungszeitpunkt des Amtsgerichts in der Akte enthalten war. Jedenfalls war der Inhaltsstoff durch telefonische Mitteilung spätestens am 07.05.2025 von dort an KOK L. mitgeteilt worden, wie sich aus dem Vermerk des KOK L. vom selben Tage ergibt. Weder in der telefonischen Mitteilung, noch in dem Gutachten wurde indes die Wirkung des Medikaments mitgeteilt. Soweit in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt wird, der in der aufgefundenen Tablette enthaltene Wirkstoff Amitriptylin könne bei missbräuchlicher Verwendung eine aufputschende Wirkung zeigen, beruht dies mithin einzig auf einer durch KOK L. am 07.05.2025 durchgeführten Internetrecherche, welche er in dem genannten Vermerk aktenkundig machte. Auf welche belastbaren Internetquellen sich die Recherche stützt, ist dem genannten Vermerk nicht zu entnehmen. Als Ergebnis der Recherche wurde ermittelt, der Wirkstoff könne in hohen Dosen zur Erzeugung von Euphorie und Zufriedenheitsgefühlen missbraucht werden. In welchem Umfang eine solch hohe Dosis zu verorten ist und ob diese bei den durch den Mitbeschuldigten A. genannten Umfang der Übergaben überhaupt hätte erreicht werden können, wurde nicht ermittelt. Jedenfalls dürfte aus Sicht der Kammer bei lebensnaher Betrachtung eine halbe Tablette eines therapeutisch als Antidepressivum genutzten Medikaments eher nicht geeignet gewesen sein, die genannte Wirkung zu erreichen, woraus sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeblichen Angaben des Mitbeschuldigten A. ergeben dürften, die hätten berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen hat der Zeuge P. im Gespräch mit der Vollzugsbeamtin RD’in S. eine lediglich sedierende Wirkung ("man schlafe wie ein Baby") beschrieben. Erst im Verlauf der späteren Vernehmung am 25.04.2025 ergänzte er die Angaben insoweit, als dass man nach den Angaben des Mitbeschuldigten A. "ein paar Stunden Party machen" könne und im Anschluss "schlafe wie ein Baby". Welche Wirkung das Medikament in welcher Dosierung haben kann, blieb mithin bis zum Zeitpunkt der angegriffenen Anordnung unbekannt, sodass sich aufgrund der Wirkbeschreibung durch den Zeugen P. die Glaubhaftigkeit der Angaben des Mitbeschuldigten A. nicht beurteilen ließ.
Zweifel am Wahrheitsgehalt der mutmaßlichen Angaben des Mitbeschuldigten A. gegenüber dem Zeugen P., so sie denn in dieser Form erfolgt sind, hätten sich auch aus dem Verhalten des Mitbeschuldigten A. im Untersuchungshaftvollzug ergeben, so wie es durch den Zeugen P. beschrieben wird. Dieser bekundete, der Mitbeschuldigte A. "versuche sich im Knast groß zu machen" und jeder solle mitbekommen, dass er wegen eines Mordes einsäße. Er sei zudem regelrecht stolz auf den Umstand, dass er bereits viele Jahre im Strafvollzug verbracht habe und seine ganze Familie zusammen ca. 150 Jahre Hafterfahrung vorweisen könne. Man sei in der Familie darüber hinaus außerhalb des Vollzugs im Drogenhandel hochaktiv und könne dort, unter seiner Vermittlung, großes Geld verdienen. Diese Angaben, entsprechen ausweislich der Anklageschrift aus dem Verfahren 8032 Js 35399/24, welche auch eine Abschrift des Bundeszentralregisterauszugs des Mitbeschuldigten A. enthält, zumindest bezüglich seiner Angaben zu einer Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel nicht der Spurenlage im Anordnungszeitpunkt. Der Mitbeschuldigte A. ist, bei im Übrigen langjähriger krimineller Vergangenheit, nur wegen einer Tat im Rahmen von Verstößen gegen das BtMG bislang auffällig geworden. Hierbei handelt es sich um eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln aus dem Jahr 2012, wegen derer er zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Dies spricht erheblich gegen eine hochaktive Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel. Auch erschließt sich nicht, aus welchem Grunde er, dessen Familie nach eigenem Bekunden in der Lage sei, "großes Geld" im Betäubungsmittelhandel zu verdienen, zugleich gegenüber dem Zeugen P. eingeräumt haben soll, dass er das ihm im Verfahren 8032 Js 35399/24 vorgeworfene Tötungsdelikt begangen habe, weil er Geld für die Auswanderung nach Rumänien benötigt habe. Bei der Bewertung des Anfangsverdacht wäre die hier deutlich näherliegende Alternative eines übersteigerten Selbstdarstellungsbedürfnisses des Mitbeschuldigten A. in Betracht zu ziehen gewesen. Ob die genannten angeblichen Angaben des Mitbeschuldigten A. der Wahrheit entsprechend oder zumindest einen Tatsachenkern aufweisen, wurde bis zum Erlass der Durchsuchungsanordnung indes nicht weiter geprüft. Gleiches gilt, soweit Angaben zu angeblichen Langzeitbesuchen der Beschuldigten bei potentiellen oder tatsächlichen Mandanten in der Haft, verbunden mit sexuellen Gefälligkeiten, behauptet worden sein sollen. Auch die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen P. selbst sieht sich Zweifeln ausgesetzt. Dem Zeugen wurden zwar keine Vorteile im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens dafür versprochen oder gewährt, dass er sein Wissen mit den Strafverfolgungsbehörden teilte. Zudem hat er sich hierdurch einer Gefährdung ausgesetzt, da er davon ausgehen musste, im Rahmen des Untersuchungshaftvollzugs – bei fehlender Absonderung – weiterhin dem Mitbeschuldigten A. zu begegnen und für die Offenbarung der Gespräche Repressalien zu befürchten haben könnte. Demgegenüber könnte eine mögliche Motivation des Zeugen P. durchaus in einer strafmildernden Berücksichtigung seiner Angaben in dem gegen ihn geführten Strafverfahren liegen. Diese Möglichkeit ergibt sich mangels Zusammenhangs i.S.d. § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, StGB zwar nicht, wie die Verteidigung anführt, aus § 46b StGB direkt, wäre im Rahmen des dortigen Verfahrens aber in der Gesamtschau zu berücksichtigen, sofern es zur dortigen Kenntnis gelangt. Hierfür könnte auch der Aussageverlauf des Zeugen P. sprechen, der nach eigenem Bekunden in der Vernehmung vom 30.04.2025 nach der ersten Vernehmung gezielt den Mitbeschuldigten A. in Bezug auf das gegen ihn laufende Schwurgerichtsverfahren und den dortigen Tatvorwurf befragte. Ein solches Verhalten wäre nach der bereits erfolgten Offenbarung seines Wissens am 25.04.2025 nicht erforderlich. Das vermeintliche Ziel des Zeugen P., die Ermittlungsbehörden auf eine mögliche Tatverschleierung und kriminelle Machenschaften der Verteidigerin hinzuweisen, wären mit der Aussage am 25.04.2025 bereits ausreichend erreicht. Eine starke denunziatorische Tendenz des Zeugen P. lässt sich auch seinem Schreiben an die Vollzugsabteilungsleiterin entnehmen. In diesem Schreiben führt der Zeuge P. auf, dass er wisse, dass einige Mitgefangene versuchten, auf unerlaubte Art und Weise den Kontakt nach außen zu suchen. Weiterhin lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass der Zeuge P. in der Vergangenheit bereits Beschuldigungen gegen einen Vollzugsbeamten, den "Beamte[n] Herrn Si.", erhoben hatte, ohne dass für die – nicht in dem Brief genannten – Beschuldigungen Beweise vorgelegen hätten. Auch habe es ein "Problem mit dem Gefangenen auf 208" gegeben, welches er bereits angesprochen habe, wobei er sich diesbezüglich im Irrtum befunden habe. Letztlich gab er in dem folgenden Gespräch mit der Vollzugsbeamtin RD’in S. an, der Gefangene K. habe ihm mitgeteilt, dass er Kriegswaffen, Kurzwaffen und Langwaffen irgendwo versteckt habe. Auch habe der Mitbeschuldigte A. ihn zur Übergabe von Adressen aus einer vergangenen Goldhändlertätigkeit an seine Schwester aufgefordert, um zukünftig dort Einbruchstaten begehen zu können. Im Übrigen habe er auch mitbekommen, dass der Gefangene B. einem ehemaligen Mitgefangenen namens "M." erklärt habe, wie man Amphetamin herstelle und ihm hierzu auch eine Abnehmerliste erstellt habe. Die Erklärung, aus welchem Grunde gerade ihm, als den Genannten zuvor unbekannte Person, dies zugetragen worden sei, gibt der Zeuge P. in der Form an, dass er als ehemaliger Privatdetektiv aus Sicht der Mitgefangen angeblich Aufträge von Privatleuten, der Bahn und der Kripo erhalten habe und daher dort besonders vertrauenswürdig sei, weswegen man sich erhoffe, dass er, der Zeuge P., für die Mitgefangenen etwas erreichen könne. Diese Erklärung ist für sich genommen bereits widersprüchlich, weil ein Untersuchungshaftgefangener für die Kripo ersichtlich nicht als besonders vertrauenswürdig gelten kann. All dies zeugt von dem, ebenfalls aus dem Brief ersichtlichen Verlangen des Zeugen P., die eigene Position im anstehenden Strafverfahren zu verbessern und durch die Beschuldigung anderer Personen Vorteile zu erlangen. Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit seiner Angaben hinsichtlich der Beschuldigten wurden im angegriffenen Beschluss bei der Bewertung des Anfangsverdachts nicht ausreichend berücksichtigt.
Da für die Bejahung des Anfangsverdachts jedoch – wie dargelegt – eine gewisse, wenn auch noch geringe Wahrscheinlichkeit genügt, bei der auch Zweifel an der Richtigkeit des Verdachts überwiegen dürfen, und auch dürftige und ungeprüfte Angaben, Gerüchte und einseitige Behauptungen ausreichen können, um den Anfangsverdacht zu begründen, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Anfangsverdacht auf die Aussage des Zeugen P. zu stützen.
In Bezug auf einen Anfangsverdacht gegen die Beschuldigte wegen des gemeinschaftlichen Versuchs der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage ergibt sich Entsprechendes. Hier halten sich die Bekundungen des Zeugen P. insoweit im Vagen. Während er in Bezug auf den Mitbeschuldigten A. bekundete, dieser habe ihn direkt zu einer uneidlichen Falschaussage aufgefordert, finden sich derartige Äußerungen in Bezug auf die Beschuldigte nicht. Vielmehr erschöpfen sie sich darin, dass die Beschuldigte versuche, den Mitbeschuldigten A. aus der Untersuchungshaft zu bekommen, diesen besuche, ihm die Akten zur Verfügung stelle, einen Zeitstrahl mit ihm erstellt habe und dem Mitbeschuldigten A. das Gefühl vermittele, Spuren "wegzubekommen" und ihn aus "der Sache herauszuholen". Einzig die Angabe des Zeugen P., der Mitbeschuldigte A. habe geäußert, dass er und die Beschuldigte gemeinsam versuchten ihn, den Mitbeschuldigten A., aus der Untersuchungshaft herauszuholen und deshalb im Falle der Falschaussage die Beschuldigte auch den Zeugen P. vertreten würde, stellt indirekt einen solchen Zusammenhang her, der semantisch aber nicht zwingend ist. Im Übrigen kann, auch dies nicht zwingend, dass beschriebene Verhalten der Beschuldigten mit einer ordnungsgemäßen Mandatsarbeit in Einklang gebracht werden bzw. einen unredlichen aber nicht strafbaren Versuch zur Abwerbung von Mandanten nahelegen. Objektive Hinweise auf eine Erfüllung des subjektiven Tatbestandes durch die Beschuldigte, insbesondere des doppelten Anstiftervorsatzes, finden sich indes nicht.
Soweit die Staatsanwaltschaft in der Erwiderung zur Beschwerdeschrift vom 17.06.2025 die Ergebnisse der Durchsuchung anführt, die erst nach dem Erlass der angegriffenen Entscheidung aktenkundig wurden, waren diese von der Kammer nicht zu berücksichtigen. Die Funktion des Richtervorbehalts aus § 105 Abs. 1 StPO schränkt dahingehend die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts gem. §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO ein, dass das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen darf, die dem Ermittlungsrichter unbekannt waren und die erst durch die Durchsuchung gewonnen worden sind, um eine vorbeugende gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 57, 346, 355; BVerfGE 76, 83, 91, BVerfGE 103, 142, 154; NJW 2011, 291). Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren bleibt damit die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses (vgl. MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 105 Rn. 41c).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann zwar auch hier ein bereits bei Erlass der Durchsuchungsanordnung vorgelegener Anfangsverdacht angenommen werden. Zweifel bestehen indes daran, ob sich das Amtsgericht bei Erlass der angegriffenen Durchsuchungsanordnung in ausreichendem Maße mit den insoweit bestehenden Zweifeln und dem ihm zustehenden Ermessen in Bezug auf die Annahme des Anfangsverdachts auseinandergesetzt hat. Dies gilt insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Anordnung im Wesentlichen wortgleich mit der entsprechenden Anregung seitens der Staatsanwaltschaft ist, was zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH Beschl. v. 11.03.2010 – StB 16/09 = NStZ 2010, 711, 712). Es lässt sich jedoch vorliegend nicht nachvollziehen, ob die erforderliche eigenständige inhaltliche Prüfung (vgl. BGH aaO), insbesondere die Auseinandersetzung mit den Widersprüchen stattgefunden hat, da hierzu entsprechende Ausführungen fehlen.
4. Ungeachtet der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Annahme eines Anfangsverdachts, war der Erlass der Durchsuchungsanordnung vorliegend unverhältnismäßig.
Durchsuchungen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar, wobei insbesondere Wohnungsdurchsuchungen stets als tiefgreifender Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG NJW 2006, 976). Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb bei Anordnung und Durchführung der Maßnahme besondere Beachtung zu schenken. Sie muss zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein, woran Zweifel bestehen können, wenn naheliegende grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen unterbleiben oder zurückgestellt werden (vgl. BVerfG NStZ 2019, 351). Hierbei obliegt es indes den Ermittlungsbehörden, im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu bewerten, über Zweckmäßigkeit und Reihenfolge von Ermittlungsmaßnahmen zu entscheiden, wobei Eilbedürftigkeit, eine mögliche Verschlechterung der Beweislage und drohender Beweismittelverlust zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 110, 111). Auch muss die Durchsuchung in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat, der Stärke des Tatverdachts und zum Grad des Auffindeverdachts stehen, wobei die Bedeutung der potentiellen Beweismittel für das Verfahren einzubeziehen ist (KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12 unter Bezugnahme auf BVerfG BeckRS 2020, 18937; BVerfG DStrE 2019, 589, 594).
Die Durchsuchung bei einem Berufsgeheimnisträger verlangt, auch wenn sie grundsätzlich zulässig ist, eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit (BVerfG NJW 2011, 2275; 2008, 1937; NJW-RR 2005, 1289; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12). Insbesondere im Falle von gem. § 53 Abs. 1 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern erfordern die sich aus Art. 12 GG ergebende Freiheit der unkontrollierten Berufsausübung sowie der auch im Allgemeininteresse stehende Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Verteidiger und Mandant eine besondere Beachtung der Angemessenheit einer Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfG Beschl. v. 06.11.2014 – 2 BvR 2928/10, Rn. 18 juris.). Dies gilt auch im Falle eines beschuldigten Geheimnisträgers (Löwe/Rosenberg/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl. 2019, § 102 Rn. 54 m.w.N.). Zur Begründung der Angemessenheit einer Durchsuchung genügen in einem solchen Fall formelhafte Wendungen nicht. Der Richter darf sich nicht nur mit der Schwere des Tatverdachts, er muss sich auch mit der Schwere der Straftat und der zu erwartenden Strafe auseinandersetzen. Dabei reicht der Hinweis auf den Strafrahmen nicht aus, um die Schwere der verfolgten Straftat zu begründen. Der Ermittlungsrichter muss vielmehr prüfen, ob nach dem Stand der Ermittlungen im konkreten Falle die Verurteilung zu einer mehr als geringfügigen Sanktion in Betracht kommt (BVerfG NJW 2008, 1937). Hierbei gilt generell, dass die Anforderungen an die Begründung der Angemessenheit steigen, je geringer die Schwelle des Anfangsverdachts überschritten wurde. Dies gilt hier umso mehr, als dass die Durchsuchung gerade auch der Auffindung der Mandatsakte A. der Beschuldigten zum Verfahren 8032 Js 35399/24 und somit eines laufenden Schwurgerichtsverfahrens dienen sollte. Hierdurch wurde durch den angegriffenen Beschluss gezielt in den Kernbereich der Verteidigertätigkeit und somit der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit der Beschuldigten und des Allgemeininteresses an der Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung zwischen Verteidiger und Mandant erheblich eingegriffen, insbesondere durch die vollständige Offenlegung der Verteidigerunterlagen und -korrespondenz sowie der vollständigen Verteidigungsstrategie gegenüber der ermittelnden Staatsanwaltschaft. Ein solch tiefgehender Eingriff ist nur in größter Zurückhaltung vorzunehmen.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angegriffene Durchsuchungsanordnung als Erstmaßnahme zu Beginn der Ermittlungen weder erforderlich, noch angemessen. Wie aufgezeigt, sieht sich bereits die Annahme des Tatverdachts gegen die Beschuldigte den aufgezeigten Zweifeln ausgesetzt. Insoweit ist zwar die Bejahung des Anfangsverdachts, insbesondere bei noch unklarer Sachlage zu Beginn der Ermittlungen, vertretbar. Im Rahmen der Bewertung der Erforderlichkeit der Durchsuchungsmaßnahme hätte dies jedoch Berücksichtigung finden müssen. Dabei hätten Ermittlungsansätze und naheliegende und zweckmäßige mildere Maßnahmen zur Verfügung gestanden, die grundrechtsschonender die Sachlage vorrangig hätten erhellen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden. Beispielsweise Anfragen an die Justizvollzugsanstalt T., ob das Medikament bzw. der Wirkstoff Amitriptylin dort generell verschrieben wird oder ob er im Rahmen von Kontrollen dort aufgefallen ist, wären denkbar gewesen. Auch hätte die Wirkung des Amitriptylin durch Nachfrage bei Sachverständigen und die ggf. erforderliche Dosis zur Hervorrufung einer euphorisierenden Wirkung verifiziert werden können. Anzahl und Besuchte möglicher Langzeitbesuche der Beschuldigten in Justizvollzugsanstalten hätten bei diesen erfragt werden können. Die Tatvorwürfe gegen den Zeugen P. in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren sowie die Bundeszentralregisterauszüge betreffend den Zeugen P. und die Beschuldigte hätten eingeholt werden können. Auf diese Weise wäre eine tiefergehende Bewertung der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen P. bzw. der angeblichen Angaben des Mitbeschuldigten A. möglich gewesen, um den möglichen Tatverdacht zu erhärten oder zu entkräften. Ein Beweismittelverlust wäre dabei, mangels Kenntnis des Mitbeschuldigten A. sowie der Beschuldigten von dem gegen sie geführten Strafverfahren, nicht zu befürchten gewesen. Auch eine Auswirkung auf das laufende Schwurgerichtsverfahren wäre nicht zu befürchten gewesen. Nach Aktenlage datiert die Anklageschrift auf den 31.03.2025. Ein zeitnaher Hauptverhandlungstermin ergab sich aus der Akte nicht, sodass eine Benennung oder Einvernahme des Zeugen P. im dortigen Verfahren vorerst nicht zu befürchten war. Dies insbesondere, da der Zeuge bislang dem angeblichen Drängen des Mitbeschuldigten A. nicht nachgegeben hatte.
Letztlich genügt der angegriffene Beschluss nicht den aufgezeigten Anforderungen im Rahmen der Bewertung der Angemessenheit der Maßnahme. Diese liegt auch im Ergebnis nicht vor. Der Durchsuchungsbeschluss beschränkt sich auf die formelhafte Wendung, es komme die Verurteilung zu einer mehr als nur geringfügigen Sanktion in Betracht. An der nach den aufgezeigten Kriterien zu erfolgenden, erforderlichen Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalls fehlt es vorliegend.
Zu beachten ist insoweit, dass es sich bei den im Raume stehenden Straftaten der Beschuldigten (§§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG, 27 StGB und §§ 159, 25 Abs. 2 iVm. §§ 30 Abs. 1, 153 StGB) jeweils um Vergehen handelt. Der Strafrahmen des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wobei dieser gem. § 27 Abs. 2 StGB zwingend gem. § 49 Abs. 1 StGB zu mindern wäre, sodass ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten anzunehmen wäre. §§ 159, 25 Abs. 2 iVm. §§ 30 Abs. 1, 153 StGB sehen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Es handelt sich mithin um Straftaten, die im unteren Bereich der Deliktsschwere anzusetzen wären.
In Bezug auf die Schwere der zu erwartenden Sanktion ist zu berücksichtigen, dass in den genannten Rahmen im Verurteilungsfall Einzelstrafen festzusetzen wären, wobei die höchste Einzelstrafe maßvoll im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu erhöhen wäre. Hierbei wären die zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Strafzumessungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Vorstrafe der Beschuldigten war zwar nicht aktenkundig der Ermittlungsrichterin jedoch möglicherweise aus ihrer Tätigkeit bekannt, mithin gerichtsbekannt, und wären daher in die Bewertung eingeflossen. Zu beachten gewesen wäre auch, dass die Taten bereits durch die Angaben des Zeugen P. entdeckt und mithin nur von geringer Gefährlichkeit gewesen wären. In Bezug auf den Verstoß des Arzneimittelgesetzes wäre zu berücksichtigen gewesen, dass zumindest eine halbe Tablette sichergestellt werden konnte. Die Beschuldigte hätte berufsrechtliche Folgen bis hin zu einer Entziehung der Kammermitgliedschaft zu gegenwärtigen, welche mildernd zu berücksichtigen wären. Strafschärfend wäre die mögliche Beeinflussung eines laufenden Schwurgerichtsverfahrens zu berücksichtigen sowie die erhöhte kriminelle Energie, die hinter der angenommenen Tatbestandsverwirklichung stehen würde. Dies berücksichtigt ergibt sich, dass eine Sanktionierung im unteren Bereich der genannten Strafrahmen zum Entscheidungszeitpunkt zu erwarten gewesen wäre. In Bezug auf die angenommene Tat gem. §§ 159, 25 Abs. 2 iVm. §§ 30 Abs. 1, 153 StGB wäre aufgrund des Strafrahmens mit einer Freiheitsstrafe im untersten Bereich zu rechnen. Als Freiheitsstrafe, die zur Bewährung auszusetzen wäre, wäre zwar die Schwelle zur Geringfügigkeit überschritten, dies jedoch nicht in einem hohen Maße.
In Bezug auf die Schwere des Tatverdachts ist zu beachten, dass vorliegend zum Entscheidungszeitpunkt gerade die Schwelle des Anfangsverdachts überschritten war.
Unter Beachtung der betroffenen Grundrechte, des Interesses der Allgemeinheit an einer ungestörten Vertrauensbeziehung zwischen Verteidigung und Mandant sowie der Eingriffstiefe in deren Kernbereiche war die Maßnahme bereits aus diesem Grunde nicht angemessen. Dies gilt umso mehr, als die möglichen, grundrechtsschonenderen Ermittlungshandlungen nicht durchgeführt wurden und ein Beweismittelverlust oder eine sonstige Dringlichkeit nicht ersichtlich war und ist.
In der Zusammenschau der aufgezeigten Umstände war die Anordnung der Durchsuchung sowohl der Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten, sowie ihrer Person und Sachen und auch der Beschlagnahme eventuell aufzufindender Beweismittel jedenfalls nicht erforderlich und unangemessen und damit unverhältnismäßig, so dass die angegriffene Anordnung materiell rechtswidrig ist und dies festzustellen ist.
5. Aus den genannten Gründen ist auch die Sicherstellung der im Anhang zum Tenor genannten Gegenstände und Daten, die im Rahmen der auf dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss erfolgten Durchsuchungsmaßnahme erfolgte, rechtswidrig, sodass deren Herausgabe bzw. Löschung anzuordnen ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.
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