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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgebliche Sach- und Rechtslage, Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, Beweisanregung

Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Saarland, Beschl. v. 23.10.2025 – 1 A 223/24

Leitsatz des Gerichts mit Ergänzungen/Änderungen:

1. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist.
2. Die Anregung, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ersetzt einen förmlichen Beweisantrag auch nicht bei Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.


In pp.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Oktober 2024 - 5 K 2001/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000.- € festgesetzt.

Gründe

I. Die … geborene Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis (Klassen AM, A1, A, B, BE und L), die ihr, nach vorheriger Entziehung aufgrund Strafbefehls des AG Ottweiler vom 03.03.2020, am 20.11.2020 neu erteilt worden war.

Mit Schreiben der Zentralen Bußgeldbehörde des Landesverwaltungsamtes des Saarlandes in C-Stadt vom 30.05.2023 teilte diese dem Beklagten mit, die Klägerin sei am 22.03.2023 in der Gemeinde A-Stadt auf gerader Strecke aus ungeklärten Gründen nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und mit einem Baum kollidiert. Ausweislich der Akte und gemäß Aussage eines Augenzeugen sei sie nach der ersten Kollision mit dem Baum mit ihrem Pkw zurückgesetzt und erneut gegen den Baum gefahren; dies habe sich noch einmal wiederholt. In einem späteren Telefonat habe die Klägerin angegeben, sie sei einem Tier ausgewichen; am Unfallort habe sie sich an nichts erinnern können.

Infolge des Unfalls wurde die Klägerin zwei Tage stationär im Krankenhaus D. in B-Stadt aufgenommen.

Aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Beklagten wurde die Klägerin am 28.06.2023 vom amtsärztlichen Dienst beim Gesundheitsamt des Beklagten untersucht. Im Untersuchungsergebnis vom 29.06.2023 ist ausgeführt, es bestehe bei weiterer Klärungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Nach entsprechender Anhörung entzog der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 13.07.2023 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis (§ 3 StVG i.V.m. § 46 FeV), forderte sie zur Ablieferung ihres Führerscheins binnen drei Tagen auf und setzte eine Gebühr in Höhe von 100,- € fest (§ 6a Abs. 1 StVG i.V.m. Gebühren-Nr. 206 GebOS). Zur Begründung wurde auf das amtsärztliche Untersuchungsergebnis vom 29.06.2023 verwiesen.

Der von der Klägerin hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2023 zurückgewiesen.

Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit aufgrund der Beratung vom 30.10.2024 ergangenem Urteil zurückgewiesen. Der Beklagte sei auf der Grundlage von §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV nach dem vorgelegten amtsärztlichen Gutachten vom 29.06.2023 zutreffend von der Ungeeignetheit der Klägerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen, wie näher dargelegt wird. Die in der amtsärztlichen Beurteilung getroffenen Feststellungen würden auch nicht durch den Entlassungsbericht des D. Krankenhauses in B-Stadt vom 24.03.2023 widerlegt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher zwingend. Auch die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV beruhende Anordnung der Abgabe des Führerscheins sei rechtmäßig. Die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 100,- € gemäß § 6a Abs. 1 des StVG und Gebühren-Nr. 206 GebOS sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Gegen das der Klägerin am 22.11.2024 zugestellte Urteil richtet sich ihr am 20.12.2024 eingegangener und am 20.01.2025 begründeter Antrag auf Zulassung der Berufung.

II. Der Antrag, die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.

Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin in ihrer Antragsbegründung vom 20.01.2025 rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

1. Die von der Klägerin angeführten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn die Zulassungsbegründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.1

Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Hierzu bedarf es neben der Bezugnahme auf den Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird.2 Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

Die Klägerin macht geltend, es sei zwar richtig, dass nach den amtsärztlichen Feststellungen eine unklare neurologisch-psychiatrische Auffälligkeit gegeben sei. Demgegenüber sei mit der Klage der endgültige Arztbericht des D. Krankenhauses in B-Stadt vom 23.03.2023 vorgelegt worden, in dem gerade nicht vermerkt sei, dass aufgrund des Unfalls vom 22.03.2023 eine geistige und körperliche Beeinträchtigung dergestalt bei ihr eingetreten sei, dass sie nie mehr in der Lage sei, ein Fahrzeug zu führen. Daher hätte das Verwaltungsgericht ein weiteres Gutachten veranlassen müssen, so dass die unklare neurologisch-psychiatrische Auffälligkeit hätte geklärt werden können.

a) Dieses Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens in der Klageschrift vom 04.12.2023, ohne sich dabei mit den diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Urteils auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat darin ausführlich dargelegt, dass die – von ihm näher ausgeführten – Feststellungen der amtsärztlichen Beurteilung durch den Entlassungsbericht des D. Krankenhauses in B-Stadt vom 24.03.2023 nicht widerlegt würden. Zutreffend weise der Beklagte darauf hin, dass der Bericht vom 24.03.2023 die stationäre Behandlung in Folge des Verkehrsunfalls beschreibe. Als Diagnosen seien ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades und eine Sternumfraktur gestellt worden. Es sei insoweit keine Untersuchung der Klägerin bezüglich ihrer Fahreignung erfolgt. Dementgegen habe sich die amtsärztliche Untersuchung vom 29.06.2023 explizit mit der Fahreignung der Klägerin befasst. Die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung seien von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt worden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier die Entscheidung über den Widerspruch am 09.11.2023 – maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt hätten dem Beklagten keine den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens nachfolgenden und für die Klägerin positiven Erkenntnisse vorgelegen. Nach den dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen sei die Klägerin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen gewesen.

Mit diesen substantiierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen der Klägerin in keiner Weise auseinander. Ihr bloßer und erneuter Verweis auf den Arztbericht des D. Krankenhauses in B-Stadt – Abteilung für Allgemein- und Visceralchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie – vom 23.03.2023 übergeht insbesondere, dass nach den verwaltungsgerichtlichen Darlegungen anlässlich ihres Krankenhausaufenthalts in B-Stadt gerade keine Untersuchung der Klägerin bezüglich ihrer Fahreignung erfolgt ist und in dem angeführten Arztbericht lediglich die stationäre Behandlung in Folge des Verkehrsunfalls beschrieben wird. Dies entspricht im Übrigen auch der Aktenlage.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung folgen auch nicht aus der Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte ein „weiteres Gutachten“ veranlassen müssen. Auch insoweit setzt sich die Zulassungsbegründung bereits nicht mit der Argumentation des angegriffenen Urteils auseinander, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier die Entscheidung über den Widerspruch am 09.11.2023 – maßgeblich sei und zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten keine den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens nachfolgenden und für die Klägerin positiven Erkenntnisse vorgelegen hätten.

Damit erfüllt das Vorbringen der Klägerin bereits nicht die angesprochenen Darlegungserfordernisse. Im Übrigen vermag es aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen auch in der Sache nicht überzeugen. Es ist anerkannt, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist.3

2. Sofern die Zulassungsbegründung mit der Anmahnung eines weiteren Gutachtens möglicherweise in der Sache zugleich einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen möchte, hat diese einen solchen entgegen ihren aufgezeigten Darlegungspflichten bereits nicht ausdrücklich gerügt. Jedenfalls lässt sich ein Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht feststellen.

Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.4 Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der als unterblieben gerügten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.5

Daran fehlt es hier. Einen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) hat die anwaltlich vertretene Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt. Die mit der Klageschrift vom 04.12.2023 erfolgte (bloße) Anregung, ein Sachverständigengutachten über ihre Fahreignung zu beauftragen, ersetzt einen förmlich gestellten Beweisantrag nicht. Um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO handelt es sich nur, wenn er im Termin ausdrücklich ausgesprochen und in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist.6 Demgegenüber hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.08.2024 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO), so dass ein förmlicher Beweisantrag von ihr nicht mehr gestellt werden konnte.

Aus der Zulassungsbegründung folgt auch nicht, dass sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung – etwa in Gestalt eines Sachverständigengutachtens – hätte aufdrängen müssen. Vielmehr ergibt sich aus den oben dargelegten Ausführungen des angegriffenen Urteils, dass selbst ein die Argumentation der Klägerin stützendes weiteres Gutachten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für sie vorliegend nicht (mehr) zielführend gewesen wäre, da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsentscheidung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens war, von diesem – wie dargelegt zutreffenden – Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus betrachtet, also nicht veranlasst.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die der erstinstanzlichen Entscheidung folgende Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, dass die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und A1 (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 FeV) berechtigt und die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE77 die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse L (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV) einschließt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten
1)
ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Senats vom 14.10.2024 - 1 A 119/23 -, juris, Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 7a
2)
Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rn. 49
3)
vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.2022 - 3 C 91/21 -, juris, Rn. 13 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 07.04.2024 - 1 B 80/24 -, juris, Rn. 10; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 113 Rn. 42 m.w.N.
4)
Beschlüsse des Senats vom 31.01.2023 - 1 A 261/21 -, juris, Rn. 18, vom 16.03.2022 - 1 A 34/21 -, juris, Rn. 20, und vom 10.03.2022 - 1 A 267/20 -, juris, Rn. 35
5)
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 06.03.2002 - 2 B 3/02 -, juris, Rn. 9, und vom 05.12.2018 - 5 B 30/18 -, juris, Rn. 7
6)
vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.12.2011 - 9 B 53/11 -, juris, Rn. 6
7)
vgl. dazu Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 6 FeV Rn. 410 (Stand: 11.07.2025)


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