Gericht / Entscheidungsdatum: BayVGH, Beschl. v. 30.09.2025 – 11 ZB 25.1383
Eigener Leitsatz:
1. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert hat und ihm aufgrund einer festgestellten Mischkonsums von Alkohol und Cannabis die Fahreignung fehlt, rechtfertigt das die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weiteres und ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung entbehrlich.
2. Ein nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehender Mischkonsum von Cannabis und Alkohol rechtfertigt jedenfalls dann die Annahme einer mangelnden Fahreignung, wenn er die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt und eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Wirkung der Rauschmittel hinreichend wahrscheinlich ist. Das ist der Fall, wenn er in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann.
In pp.
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B und L.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Juli 2013 hatte das Amtsgericht Cham den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, 2 StGB) in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Wiedererteilungssperre bis zum 10. Juli 2014 verhängt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 17. Mai 2012 unter dem Einfluss von Alkohol (Blutalkoholkonzentration 1,44 ‰), Cannabis (THC-Konzentration 1,8 ng/ml) und Amphetamin (68 ng/ml) einen Pkw geführt hatte und in eine Personengruppe gefahren war, die sich vor einer Diskothek aufhielt. Dabei geriet eine Person unter den Pkw und konnte sich erst befreien, nachdem andere den Pkw aufgehalten hatten. Der Kläger parkte seinen Pkw ein, stieg aus, ohrfeigte den Geschädigten nach kurzer Diskussion und entfernte sich vom Unfallort, ohne seine Personalien und die Art seiner Beteiligung anzugeben. Als Vorstrafen führte das Amtsgericht in seiner Entscheidung mehrere Verurteilungen wegen vorsätzlicher bzw. gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung und Sachbeschädigung auf.
Am 21. Dezember 2015 erteilte das Landratsamt Cham dem Kläger erneut eine Fahrerlaubnis, nachdem er zu den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalten ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom 18. Dezember 2015 mit der Prognose vorgelegt hatte, dass er trotz der Hinweise auf früheren Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne und nicht mehr zu erwarten sei, er werde ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen, insbesondere Alkohol, oder im Mischkonsum mit Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen. Nach seinen Angaben im Untersuchungsgespräch hatte der Kläger bis September 2013 Drogen und Alkohol konsumiert. Die Gutachter stellten eine schwere Alkohol- und Drogenproblematik sowie eine fortgeschrittene polyvalente Drogenproblematik fest. Die behördliche Frage könne nur in einem für den Kläger günstigen Sinn beantwortet werden, wenn zukünftig von Drogenabstinenz auszugehen sei.
Am 27. November 2022 ergab eine ihm als Beschuldigter in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,89 ‰ und einen THC-Wert von 4,7 ng/ml.
Unter Bezugnahme auf diesen Sachverhalt und die Feststellungen im Fahreignungsgutachten vom 18. Dezember 2015 (fortgeschrittene Drogenproblematik, Mischkonsum) forderte das Landratsamt den Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2023 auf, bis 23. August 2023 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage beizubringen, ob er trotz des von ihm in der Vergangenheit praktizierten gleichzeitigen Konsums von Cannabis und Alkohol in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, und ausgeschlossen werden könne, dass er in einem derart berauschten Zustand ein Kraftfahrzeug führen werde, bzw. ob er künftig in der Lage sein werde, den Konsum von Cannabis und Alkohol hinreichend sicher zu trennen.
Nachdem der Kläger sein Einverständnis mit einer Begutachtung erklärt hatte, legte er in der Folge kein Gutachten vor. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis verwies er mit Schreiben vom 4. September 2023 auf das positive Fahreignungsgutachten aus dem Jahr 2015 und machte geltend, dass nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu keinem bekannten Zeitpunkt eine Situation die Vermutung nahelege, dass ihm die Fahreignung fehle. Der Zwischenfall vom November 2022 habe mit dem Straßenverkehr nicht viel gemein und sei gerichtlich noch nicht geklärt. Zwischen dem Genuss von Alkohol und Cannabis habe nie eine Verbindung zur Verkehrsteilnahme bestanden. Es gebe auch keinen Verstoß, der dies vermuten lasse. Er habe zu keinem Zeitpunkt aktiv am Straßenverkehr teilgenommen, auch nicht zu Fuß. Die Polizei habe auch nicht die Autoschlüssel sicherstellen müssen. Es sei immer eine deutliche Trennung bzw. Abgrenzung zwischen Konsum und der Teilnahme am öffentlichen Verkehr erkennbar. Der Konsum sog. weicher Drogen stelle keine Straftat dar. Es gebe keine Beweise, die eine Teilnahme am Straßenverkehr vermuten ließen.
Mit Bescheid vom 8. September 2023 entzog das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach der Zustellung des Bescheids abzuliefern. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, dass es aufgrund der diagnostizierten fortgeschrittenen Betäubungsmittelproblematik grundsätzlich erforderlich sei, sich aller Betäubungsmittel zu enthalten. In seinem Blut seien Cannabis und Alkohol jeweils in verkehrssicherheitsrelevanten Mengen festgestellt worden. Ein Mischkonsum von Cannabis und Alkohol sei (auch ohne tatsächliche Verkehrsteilnahme) fahreignungsrelevant (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung).
Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 6. Oktober 2023 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben und am 14. November 2023 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen. Dem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2024 im Wesentlichen statt. Eine Beschwerde des Beklagten hatte Erfolg (BayVGH, B. v. 5.6.2024 – 11 CS 24.324 – juris).
Die Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Mai 2025 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juni 2024 im Eilverfahren ab. Soweit der Kläger einen gelegentlichen Cannabiskonsum nach dem 18. Dezember 2015 bestreite, ergebe sich dieser aus seiner Äußerung vom 4. September 2023 im Verwaltungsverfahren. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Konsumvorgängen bis September 2013 (bis dahin werde ein Mischkonsum eingeräumt) und November 2022 sei daher nicht erforderlich. Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen könne, schließe die Fahreignung unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr aus. Diese Voraussetzungen hätten beim Kläger mit einer BAK von 0,89 ‰ (verminderte Fahrtüchtigkeit bei forensisch nachweisbarer BAK von 0,3 ‰ bis 0,4 ‰) und einer THC-Konzentration von 4,7 ng/ml (analytischer Grenzwert nach alter Rechtslage bei 1 ng/ml) vorgelegen. Da der Eignungsprognose in dem noch verwertbaren Gutachten ausdrücklich das Einhalten einer – mittlerweile aufgegebenen – Drogenabstinenz zugrunde liege, stehe die Ungeeignetheit des Klägers fest. Anhaltspunkte dafür, dass die gutachterliche Forderung nach Drogenabstinenz als Voraussetzung der Fahreignung nicht mehr aussagekräftig sein könnte, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Anordnung eines Gutachtens sei somit nach § 11 Abs. 7 FeV entbehrlich gewesen. § 11 Abs. 7 FeV und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, auf den sich die Entziehung der Fahrerlaubnis stütze, seien keine Ermessensvorschriften, sondern zwingendes Recht und die Rechtsgrundlagen daher austauschbar. Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung diskutiert hätten, unter welchen Voraussetzungen dem Kläger ggf. eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden könne, sei dies nicht Gegenstand des Entziehungsbescheids. Der Kläger sei insoweit auf ein Neuerteilungsverfahren (§ 20 FeV) zu verweisen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, rechtliche Schwierigkeiten und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Dazu lässt er ausführen, das Verwaltungsgericht habe die Klageabweisung fälschlich auf einen einmaligen Mischkonsum von Alkohol und Cannabis gestützt, der lediglich für den 27. November 2022 festgestellt sei und im Übrigen vom Gericht vermutet werde, was rechtlich und tatsächlich zweifelhaft sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei ein Mischkonsum nur relevant, wenn er zeitlich und mengenmäßig zu einer kombinierten Rauschwirkung führen könne. Für eine solche Wirkungskumulation müsse es belastbare Anhaltspunkte geben, etwa durch bekannte Mengen oder Zeitpunkte des Konsums. Ohne diese sei die Annahme fehlender Fahreignung nicht haltbar. Abgesehen vom 27. November 2022 sei ein derartiger Konsum weder nachgewiesen noch könne er ohne weitere konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden. Der einmalige Mischkonsum sei außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs erfolgt. Vor diesem Hintergrund reichten die vorliegenden Erkenntnisse nicht aus, um ohne weiteres eine fehlende Fahreignung anzunehmen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. sei bei gelegentlichem Cannabiskonsum und zusätzlichem Alkoholgenuss grundsätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen gewesen, das nach dem Willen des Gesetzgebers keine bloße Option und auch hier nicht entbehrlich sei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Gutachtensanordnung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Das Gericht gehe lediglich aufgrund von Mutmaßungen davon aus, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiert habe. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (16 B 638/19) habe in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass selbst bei Mischkonsum nicht automatisch ohne medizinisch-psychologisches Gutachten von fehlender Fahreignung ausgegangen werden dürfe. Ferner weise die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Sie bewege sich im Spannungsfeld zwischen der aktuellen Auslegung der Fahrerlaubnis-Verordnung, der verfassungsrechtlich geschützten Handlungsfreiheit und der sich wandelnden Bewertung von Cannabis- und Alkoholkonsum. Es sei höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Mischkonsum ohne Verkehrsbezug und ohne konkrete Wirkungskumulation die Fahreignung entfallen lasse. Die Rechtsprechung verlange in Fällen des Mischkonsums von Alkohol und Cannabis regelmäßig eine konkrete Wirkungskumulation oder zumindest belastbare Hinweise auf fehlende Trennungsbereitschaft, um die Fahreignung verneinen zu können, was der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16. April 2020 (11 CS 20.550) klargestellt habe. Das Verwaltungsgericht habe hingegen pauschal auf die abstrakte Gefährlichkeit des Mischkonsums abgestellt, ohne zu prüfen, ob eine Wirkungskumulation konkret vorgelegen habe oder der Konsument in der Lage gewesen sei, zwischen Konsum und Fahren zu trennen. Dies lasse eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung vermissen. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof in derselben Entscheidung offengelassen, ob bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten durch einen einmaligen Mischkonsum ohne Verkehrsbezug die Fahreignung ohne weitere Aufklärung verneint werden dürfe oder ob in solchen Fällen lediglich Fahreignungszweifel bestünden, die zunächst durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären seien. Diese Frage hätte das Verwaltungsgericht aufgreifen müssen. Außerdem weiche es von der Systematik der Fahrerlaubnis-Verordnung und § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. ab, was schwierige Fragen zur Reichweite der behördlichen Aufklärungspflicht und zur verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit eines sofortigen Fahrerlaubnisentzugs aufwerfe. Weiter bestehe aufgrund des Konsumcannabisgesetzes und § 13a FeV eine neue Rechtslage. Auch bei Mischkonsum würden nun differenziertere Maßstäbe gelten, was verdeutliche, dass die bisherige pauschale Bewertung des Mischkonsums als zwingender Ausschlussgrund für die Fahreignung nicht mehr ohne weiteres haltbar sei. Die Anwendung älterer Rechtsprechung, die noch auf der Grundlage früher deutlich strengerer Maßstäbe erfolgt sei, sei mit der neuen Gesetzeslage nicht ohne weiteres vereinbar. Vielmehr sei eine an der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Prüfung erforderlich, die insbesondere die Trennungsbereitschaft, die konkrete Wirkungskumulation und die Verkehrsrelevanz des Konsums berücksichtige. Die Entziehung der Fahrerlaubnis – insbesondere ohne vorherige Gutachtensanordnung – stelle einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Von ihr gehe faktisch eine strafähnliche Wirkung aus, da sie den Betroffenen in seiner persönlichen und beruflichen Mobilität erheblich einschränke. Folglich bestehe die Möglichkeit der Verletzung von Verfassungsrecht, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Lichte der neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen sei es daher geboten, die bisherige Verwaltungspraxis und Rechtsprechung kritisch zu hinterfragen und an die veränderte gesellschaftliche und rechtliche Bewertung des Cannabiskonsums anzupassen. Im Übrigen ergebe sich die besondere Schwierigkeit auch daraus, dass die Rechtssache entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht auf den Einzelrichter übertragen worden sei. Weiter habe sie auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil sie die ungeklärte Rechtsfrage aufwerfe, unter welchen Voraussetzungen ein einmaliger Mischkonsum von Alkohol und Cannabis außerhalb des Straßenverkehrs – ohne konkrete Wirkungskumulation oder Verkehrsauffälligkeit – den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen könne. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich daraus, dass sie die Auslegung und Anwendung der §§ 11, 14 und 46 FeV sowie der Anlage 4 zur FeV beträfen. Die erstinstanzliche Entscheidung weiche von der bisherigen Auslegung dieser Normen durch Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung aus den bereits dargelegten Gründen ab. Diese jüngsten Rechtsänderungen unterstrichen die Notwendigkeit, die bisherigen Maßstäbe für die Bewertung von Mischkonsum neu zu justieren und an die veränderte Rechtslage anzupassen. Eine Rückwirkung der für den Fahrerlaubnisinhaber günstigeren Neuregelung im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der bisherigen Regelung sei verfassungsrechtlich geboten, insbesondere, weil ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot gemäß Art. 3 GG vorliege, da wesentlich Gleiches ungleich behandelt werde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe daher über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die künftige Auslegung der Fahreignungsvorschriften im Lichte der neuen Gesetzeslage und der sich wandelnden gesellschaftlichen Bewertung von Cannabis.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 54), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor.
1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Diese sind immer schon dann anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B. v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B. v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
Das Verwaltungsgericht ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung zu entziehen war. Bei der Argumentation in seinem Zulassungsantrag übersieht er, dass diese Maßnahme nicht allein aus der Wiederaufnahme des Cannabiskonsums und der Verwirklichung einer Zusatztatsache im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl I Nr. 199), folgte, sondern daraus, dass hiermit die von dem noch verwertbaren medizinisch-psychologischen Gutachten vom 18. Dezember 2015 für die Annahme der Fahreignung vorausgesetzte Drogenabstinenz entfallen ist. Die positive Prognose der Gutachter beruhte ausdrücklich darauf, dass die zum Begutachtungszeitpunkt festgestellte Drogenabstinenz auch zukünftig eingehalten wird und keine erheblichen Verstöße gegen verkehrs- und strafrechtliche Bestimmungen begangen werden (vgl. Gutachten, S. 6). Wie der Beklagte zu Recht geltend macht, steht aber nach den strafrechtlichen Ermittlungen und den eigenen Angaben des Klägers fest, dass er in der Folge wieder gelegentlich Cannabis konsumiert hat und am 27. November 2022 auch ein Mischkonsum mit Alkohol stattgefunden hat, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann und somit die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt. Hierzu wird im Einzelnen auf den Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren (11 CS 24.324) vom 5. Juni 2024 (juris Rn. 19, 22) Bezug genommen, den sich auch das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht hat. Der Wegfall der Grundlage für die positive Begutachtung sowie der die zweite Alternative der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV a.F. verwirklichende Mischkonsum außerhalb des Straßenverkehrs im November 2022 haben vor dem Hintergrund der noch verwertbaren Verkehrsteilnahme am 17. Mai 2012 unter dem Einfluss von Alkohol, Cannabis und Amphetamin die Annahme gerechtfertigt, dass dem Kläger die Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses in Wahrheit bzw. erneut fehlte (vgl. S. 9 des angegriffenen Urteils).
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung war deshalb wegen § 11 Abs. 7 FeV nicht erforderlich. Der Einwand, die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG dar, erscheint schon nicht nachvollziehbar, weil das Landratsamt eine derartige Anordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. mit Schreiben vom 22. Juni 2023 gerade getroffen und dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen dessen Nichtbeibringung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entzogen hatte. Dabei war entgegen den vom Kläger in erster Instanz vorgebrachten Bedenken gegen die gewählte Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde nichts einzuwenden. Das Thema des Begutachtungsauftrags war mit der Formulierung „trotz des in der Vergangenheit praktizierten gleichzeitigen Konsums von Cannabis und Alkohol“ eindeutig eingegrenzt und unmissverständlich vorgegeben. Da jedenfalls nach alter Rechtslage auch ein Mischkonsum ohne Zusammenhang mit einer Verkehrsteilnahme Bedenken gegen die Fahreignung begründete (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 14 ff.), war es nicht erforderlich, schon die erste Frage auf das Thema Trennvermögen einzuschränken. Dass es insbesondere darum gehen sollte, ergibt sich aus der zweiten Frage. Von der Möglichkeit, sich gutachterlich ein weiteres Mal die Fahreignung zu bescheinigen lassen, hat der Kläger trotz anfänglicher Zustimmung entweder keinen Gebrauch gemacht oder er hat ein etwaiges negatives Gutachten, das die Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestätigt hätte, nicht vorgelegt. Bei einem dauerhaften Eignungsmangel begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, B. v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 – NJW 2002, 2378 = juris Rn. 49 ff.). Sie ist zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit auch in Härtefällen bzw. bei Angewiesenheit des Betroffenen auf die Fahrerlaubnis und ungeachtet seiner persönlichen Verhältnisse oder individueller Schicksalsschläge verhältnismäßig (vgl. BayVGH, B. v. 12.2.2024 – 11 ZB 23.742 – juris Rn. 26 m.w.N.). Dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, B. v. 19.7.2007 – 1 BvR 305/07 – juris Rn. 6).
Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Beklagte nicht rückwirkend das am 1. April 2024 in Kraft getretene günstigere Recht auf den Fall des Klägers angewandt hat (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2025 – 11 CS 25.203 – NJW 2025, 1670 Rn. 21 m.w.N.). Eine Rückwirkung der für den Fahrerlaubnisinhaber günstigeren Neuregelung hat der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht vorgesehen (wie etwa durch Art. 316p i.V.m. Art. 313 EGStGB, vgl. dazu NdsOVG, B. v. 23.9.2024 – 12 PA 27/24 – juris Rn. 9). Sie ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der bisherigen Regelung auch nicht verfassungsrechtlich geboten (vgl. BayVGH, B. v. 31.10.2024 – 11 ZB 24.1246 – DAR 2025, 42 Rn. 13; vgl. auch BVerfG, B. v. 30.3.2007 – 1 BvR 3144/06 – BVerfGK 10, 553 Rn. 23; B. v. 9.10.2000 – 1 BvR 791/95 – SozR 3-2200 § 551 Nr. 15 Rn. 24 ff.: Nichtanwendung günstigeren Rechts ohne ausdrückliche Rückwirkungsanordnung ist nicht verfassungswidrig).
Ferner geht der Einwand fehl, das Verwaltungsgericht gehe nur aufgrund von Mutmaßungen davon aus, dass der Kläger nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Dezember 2015 gelegentlich Cannabis konsumiert habe. Wie der Senat im Beschwerdeverfahren ausgeführt hat, ergibt sich dies bereits aus den Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 4. September 2023 selbst (BayVGH, B. v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 19). Diese Sachverhaltswürdigung greift er mit seinem Zulassungsvortrag nicht an. In jenem Schreiben wies der Kläger u.a. darauf hin, dass es zwischen dem Konsum von Alkohol und Cannabis keine Verbindung zum Kraftverkehr und „immer“ eine deutliche Trennung bzw. Abgrenzung von Konsum und Teilnahme am öffentlichen Verkehr gegeben habe. Es handle sich um sog. weiche Drogen. An den eigenen Angaben muss sich der Kläger festhalten lassen. Sie sind grundsätzlich nicht mit bloßen Mutmaßungen und unbelegten Behauptungen gleichzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 30.11.2022 – 11 CS 22.2195 – juris Rn 22; B. v. 16.3.2021 – 11 CS 20.2627 – juris Rn. 18 zu Angaben zum eigenen Gesundheitszustand). Unter Berücksichtigung des „Zwischenfalls“ vom 27. November 2022 rechtfertigt dies die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums.
Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. zur Abklärung der Fahreignung anzuordnen, weil im Fall des Klägers die Besonderheit bestand, dass die noch verwertbare positive Eignungsprognose der Gutachter davon abhing, dass er seine Drogenabstinenz nicht aufgibt. Aus dem Beschluss des Senats vom 16. April 2020 – 11 CS 20.550 – kann der Kläger nichts für seinen Rechtsstandpunkt herleiten, weil es dort anders als hier allein um die Anwendung von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ging. Dem entschiedenen Fall lag kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, nämlich keine positive Eignungsbegutachtung unter der anhaltenden Voraussetzung weiterer Drogenabstinenz, sondern eine erstmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss und ein gelegentlicher Cannabiskonsum mit Beikonsum von Alkohol in unbekannter Menge außerhalb des Straßenverkehrs. Dasselbe gilt für den Fall, den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 14. November 2019 (16 B 638/19 – NJW 2020, 1010) entschieden hat. Deshalb kann dahinstehen, ob dessen rechtlicher Einschätzung zu folgen ist, dass die Verwirklichung einer der Zusatztatsachen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV a.F. (keine Trennung von Konsum und Fahren, Mischkonsum, Persönlichkeitsstörung oder Kontrollverlust) jeweils die gleiche Rechtsfolge, nämlich die Anordnung eines Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. (a.a.O. Rn. 12 ff. unter Verweis auf BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 13.17 – DAR 2019, 338 Rn. 27 ff.), nach sich ziehen müsse. Im Fall des Klägers war der festgestellte Mischkonsum „lediglich“ ein Anhaltspunkt dafür, dass er in alte Konsumgewohnheiten (vgl. Gutachten S. 8: er habe Alkohol und Drogen oft kombiniert) zurückgefallen ist, die nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV a.F. die Fahreignung aufhoben (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 14 ff.). Im Übrigen galt noch die Einschätzung der Fahreignungsgutachter vom 18. Dezember 2015.
2. Nach den vorstehenden Ausführungen ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die vorliegen, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27; Seiber in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 108). Derartige Schwierigkeiten folgen auch nicht daraus, dass die Kammer des Ausgangsgerichts den Rechtsstreit nicht einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben, sondern soll nur in der Regel erfolgen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Damit verbleibt der Kammer insoweit ein – wenn auch eingeschränktes – Ermessen. Außerdem bindet die erstinstanzliche Bejahung oder Verneinung besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Rechtsmittelgericht nach ständiger Rechtsprechung nicht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 25.2.2025 – 11 ZB 24.1336 – juris Rn. 31 m.w.N.), was auch dadurch deutlich wird, dass es dem Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO verwehrt ist, die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Ferner ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der besonderen Schwierigkeiten bei der Zulassung der Berufung ein anderer als bei der Entscheidung über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124 Rn. 8).
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ, a.a.O. § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ, a.a.O. § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 124a VwGO Rn. 102 ff.).
Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass die vom Kläger aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein einmaliger Mischkonsum von Alkohol und Cannabis außerhalb des Straßenverkehrs ohne konkrete Wirkungskumulation oder Verkehrsauffälligkeit den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen könne, schon nicht entscheidungserheblich und im Übrigen bereits geklärt ist.
Wie unter 1. bereits ausgeführt war der im Strafverfahren festgestellte Mischkonsum des Klägers zum einen nicht allein ausschlaggebend für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Zum andern sind sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Senat aufgrund der in der im November 2022 entnommenen Blutprobe des Klägers festgestellten Werte von 0,89 ‰ Blutalkohol und 4,7 ng/ml THC davon ausgegangen, dass es zu einem Mischkonsum gekommen war, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen konnte (vgl. BayVGH, B. v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 22). Die gerichtliche Annahme, dass jedenfalls dann hiervon auszugehen ist, wenn für Alkohol die Schwelle alkoholbedingter relativer Fahruntüchtigkeit (vgl. Begr. zum ÄndG vom 27.4.1998, BT-Drs. 13/1439, abgedruckt in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 24a StVG Rn. 1) sowie für THC der analytische Grenzwert von 1 ng/ml, jenseits dessen eine „Wirkung“ im Sinne von § 24a Abs. 2 StVG angenommen werden kann (Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 24a StVG Rn. 25), erheblich – und im Übrigen auch der neue Grenzwert gemäß § 24a Abs. 1a StVG n.F. von 3,5 ng/ml THC – überschritten ist, hat der Kläger nicht angegriffen.
Unter welchen Voraussetzungen eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ausgelaufenen Rechts in Betracht kommt, kann daher dahinstehen. Insoweit fehlt es allerdings auch schon an der Darlegung, dass die Klärung der Rechtsfrage für eine erhebliche Zahl von Altfällen von Bedeutung ist bzw. dass sich die streitige Frage in gleicher Weise für eine nachfolgende gesetzliche Bestimmung stellt (vgl. Kuhlmann/Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124a Rn. 54).
4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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