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Entscheidungen

Haftfragen

Strafvollzug, Sport im Vollzug, Ernährungsmehrbedarf

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 13.10.2025 – 2 Ws 60/25 Vollz

Leitsatz des Gerichts:

1. Die nähere Ausgestaltung des für die Erreichung des Vollzugsziels notwendigen Sportangebots steht im pflichtgemäßen Ermessen des Justizvollzugs.
2. Kommt es durch die Nutzung des Sportangebots des Justizvollzugs zu einem Ernährungsmehrbedarf, so ist dieser durch die Anstaltsverpflegung zu decken. Der Gefangene darf nicht darauf verwiesen werden, diesen Mehrbedarf durch private Einkäufe zu decken.





In pp.

Der Beschluss der 10. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel vom 19. März 2025 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an die 10. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens und - in Abänderung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer auch des erstinstanzlichen Verfahrens - wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verbüßt seit dem 15. Oktober 2024 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, deren Strafende für den 22. Oktober 2025 notiert ist. Das Ende einer Anschlussvollstreckung ist - wie aus dem Verfahren 2 Ws 120/25 Vollz bekannt - für den 13. November 2026 vorgemerkt. Nachdem der Antragsteller zunächst Strafgefangener in der JVA A. war, wo es bereits zu diversen Vollzugsbeschwerden gekommen war, ist er seit dem 25. Februar 2025 in der JVA B.

Neben anderen Beschwerden rügte der Antragsteller - erstmals mit Schreiben vom 13. März 2025 -, dass er nicht in einer seinem körperlichen Zustand entsprechenden Weise verpflegt wäre. Insoweit beanstandete der Antragsteller zunächst, dass ärztlich verordnete Sonderkost nicht gereicht werde. Ob dies noch aktuell eine Fragestellung ist, ist ungewiss, im Rechtsbeschwerdeverfahren trägt die Rechtsbeschwerdegegnerin vor, dass die Verabreichung von Sonderkost in Abstimmung mit dem Anstaltsarzt eingestellt worden sei. Ungeachtet dessen beanstandet der Antragsteller, dass er an einer Gluten- und Lactoseunverträglichkeit leide und überdies bei einer Körpergröße von 188 cm und einem Gewicht von 127 kg aufgrund ausgeübten Kraftsports einen erhöhten Kalorienbedarf aufweise, der durch die Anstaltsverpflegung nicht gedeckt werde.

Der Antragsteller hat beantragt festzustellen,
- dass die in der Haftraumtür ausgehändigte Kost keine vollwertige Kost im Sinne der modernen Ernährung darstelle, da sie nicht den Bedarf und ebenso nicht den Grundkalorienbedarf decke,
- sie nicht die vom Anstaltsarzt medizinisch angeordneten Voraussetzungen erfüllte, nämlich lactosefrei, glutenfrei, Soßen separiert und 100 % Gesamtkostzulage enthalte,
- er vereinzelt durch die Maßnahmen diskriminiert werde und in seiner gesundheitlichen Unversehrtheit verletzt werde.

Die erstinstanzlich als Antragsgegnerin beteiligte Justizvollzugsanstalt hat beantragt, die Anträge als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hat darauf verwiesen, dass nach den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) der Richtwert für die durchschnittliche Energiezufuhr bei Männern in der Altersklasse 25 - 51 Jahre zwischen 2300 und 3000 kcal pro Tag betrage. Der Antragsteller erhalte durchschnittlich 2450 kcal pro Tag. Sie sei nicht verpflichtet, den erhöhten Energiebedarf des Antragstellers aufgrund ausgiebiger sportlicher Aktivitäten zu berücksichtigen; insoweit könne sich der Antragsteller über den Einkauf selbst versorgen. Überdies enthalte der Antragsteller entsprechend ärztlicher Verordnung glutenarme und durch die Zugabe des Medikaments Lactrase lactosefreie Kost, Indikationen für eine notwendige Separierung von Soßen bestünden nicht.

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 19. März 2025 - 44 StVK 36/25 Vollz - die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen, weil auch nach ihrer Auffassung er die ihm zustehende durchschnittliche Kalorienzufuhr erhalte.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit welcher er die Unterschreitung der gebotenen Kalorienzufuhr beanstandet und geltend macht, dass gerade dem Sport im Strafvollzug besondere Bedeutung beigemessen werde. Sei der Strafvollzug gehalten, sportliche Aktivität zu fördern, verhalte er sich widersprüchlich, wenn er dies mit zu kalorienarmer Kost erschwere. Außerdem enthielten auch die DGE-Empfehlungen bei höherer körperlicher Aktivität erhöhte Werte an gebotener Kalorienzufuhr.

Der Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer beantragt,
1. den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel aufzuheben sowie
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller seinem Gesundheits- und Körperzustand entsprechende Verpflegung, insbesondere die Versorgung mit ärztlich verordneter Sonderkost, zu gewähren.

Das im Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligte Ministerium beantragt,
die Beschwerde abzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde sei sowohl unzulässig, weil sie lediglich einen Einzelfall betreffe als auch unbegründet. Die gewährte Ernährung sei völlig ausreichend. Ärztliche Verordnungen seien zwischenzeitlich aufgehoben worden - so am 12. März 2025 -, Sport im Rahmen des Angebots von Yoga und von Fitnesssport werde vom Antragsteller nur mit durchschnittliche Regelmäßigkeit wahrgenommen. Nach Auskunft der Abteilungsbediensteten nutze er die Sportgeräte der Abteilung nicht und sitze in der Freistunde meistens seit längeren Zeiten nur auf einer Bank. Von einer ihm zugeteilten Arbeit - welche als solche einen zusätzlichen Kalorienbedarf rechtfertige - sei er verschuldet abgelöst worden, so dass er sich jetzt in verschuldeter Nichtbeschäftigung befinde.

Ungeachtet dessen verbleibe es dabei, dass die Verpflegung auf die allgemeine Versorgung der Gefangenen ausgerichtet sei und individuelle Bedürfnisse - auch durch intensiven Sport - entweder durch Selbstverpflegung oder durch ärztlich verordnete Sonderkost gedeckt werden müssten.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist sowohl statthaft und zulässig als auch in der Sache nach - vorläufig - erfolgreich. Sie ist allerdings noch nicht entscheidungsreif, so dass es zum Zwecke weiterer Sachaufklärung durch die Strafvollstreckungskammer der Zurückverweisung des Verfahrens an diese bedurfte.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zunächst zulässig und statthaft im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG. Sie ist zunächst nach Aushändigung des angefochtenen Beschlusses am 24. März 2025 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle am 23. April 2025 und damit fristgemäß sowie in zulässiger Form eingelegt worden. Sie ist auch im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten und statthaft. Anders als die Rechtsbeschwerdegegnerin meint, betrifft sie keinesfalls nur einen Einzelfall. Die Frage, wie bei sportlicher Aktivität eines Gefangenen die Ernährung von der Anstalt ausgestaltet werden muss oder nicht, ist nämlich verallgemeinerbar und kann auch andere Fälle vergleichbarer Art und insbesondere auch andere Gefangene betreffen.

2. Was die Frage des Kalorienbedarfs des Antragstellers anbelangt, muss der Senat als Rechtsbeschwerdegericht zunächst davon ausgehen, dass aufgrund des bisher bekannten Sachverhalts den gesundheitlichen - insbesondere ärztlichen - Erfordernissen der Verpflegung Rechnung getragen worden ist bzw. diese nicht mehr bestehen. Ob dies im konkreten Fall zutrifft oder nicht, kann nur auf der Ebene der Tatsachengerichte geklärt werden.

Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung der Justizvollzugsanstalt und der Antragsgegnerin, dass die Verpflegung nach Durchschnittswerten ausgestaltet werden darf und insbesondere die Erkenntnisse der Deutschen Gesellschaft für Ernährung hierbei sinnvolle Bezugsgrößen darstellen. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass bereits diese Differenzierungen ermöglichen und auch voraussetzen, abhängig vom jeweiligen „PAL-Wert“ (für physical activ level), also abhängig von körperlicher Aktivität im Tagesbedarf, aber - dies ist zu ergänzen - auch bei sportlicher Tätigkeit.

Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass gemäß § 71a Abs. 1 StVollzG SH gerade auch dem Sport „bei der Erreichung des Vollzugsziels besondere Bedeutung“ zukommt. Gemäß § 71a Abs. 2 LStVollzG sind daher „ausreichend und geeignete Angebote vorzuhalten, den Gefangenen eine sportliche Betätigung zu ermöglichen“. Geschieht dies oder lässt die Justizvollzugsanstalt eine eigeninitiativ organisierte sportliche Betätigung eines Gefangenen zu, muss aber auch die Verpflegung hierauf ausgerichtet sein. Der Umstand, dass neben der in § 70 Abs. 1 LStVollzG geregelten und ärztlich überwachten Anstaltsverpflegung gemäß § 70 Abs. 2 LStVollzG dem Gefangenen ermöglicht werden soll, einzukaufen, bedeutet nicht, dass er die durch seine sportliche Tätigkeit zusätzlich erforderliche Ernährung sich selbst beschaffen und selbst finanzieren muss. Handelt es sich um die Nutzung eines entweder anstaltsseitig organisierten oder zumindestens zugelassenen Angebots, ist der hierdurch verursachte Mehrbedarf an Ernährung auch anstaltsseitig zu decken. Anders mag es liegen bei individuell durch den Gefangener vorgenommener - gewissermaßen „freizeitmäßiger“ - sportlicher Betätigung, mithin bei individuellem Kraftsport im eigenen Haftraum. Hiermit hat der Justizvollzug zugleich auch gewisse Steuerungsmöglichkeit, die er individuell aber auch über entsprechende Richtlinien im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens wahrnehmen kann. Allein die Behauptung einer beliebigen sportlichen Aktivität und eines hierdurch verursachten beliebigen ernährungsmäßigen Mehrbedarfs legitimiert dessen Realisierung und Finanzierung durch den Justizvollzug selbstverständlich nicht.

Ob und inwieweit im Falle des Antragstellers dieser tatsächlich einer sportlichen Betätigung im Rahmen des von der Justizvollzugsanstalt angebotenen oder zumindest akzeptierten Sportprogramms nachgeht oder nicht, kann der Senat den bisherigen Feststellungen allerdings nicht entnehmen. Soweit die Beschwerdegegnerin dies im Rechtsbeschwerdeverfahren beschreibt bzw. in Abrede stellt, kann der Senat derartige Tatsachen als Rechtsbeschwerdegericht nicht berücksichtigen. Ebenso kann der Senat den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen, welcher spezifische Mehrbedarf gerade das vom Antragsteller wahrgenommene Sportprogramm aufweist oder nicht. Die Mehrbedarfe können je nach Art des ausgeübten Sportes durchaus unterschiedlich ausfallen.

3. Damit steht für den Senat zwar fest, dass ein durch zulässige sportliche Betätigung ausgelöster Ernährungsmehrbedarf grundsätzlich von der Justizvollzugsanstalt zu decken ist und nicht etwa nur durch private Einkäufe des Gefangenen selbst. Andererseits ist noch aufzuklären, welche sportlichen Aktivitäten der Antragsteller im hier relevanten Zeitraum tatsächlich wahrgenommen hat und welchen spezifischen Mehrbedarf diese Tätigkeiten auslösen. Dies wird die Strafvollstreckungskammer nach Zurückverweisung aufzuklären haben; ein Verweis allein auf den durch sportliche Tätigkeit notwendigerweise erhöhten durchschnittlichen Verpflegungsmehrbedarf erledigt das Problem nicht.

Ebenfalls wird die Strafvollstreckungskammer über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben, wobei der Senat allerdings den Gegenstandswert des Verfahrens gemäß §§ 55, 60 und 52 GKG auf den Regelstreitwert von 5.000,-- € festgesetzt hat und insoweit auch die erstinstanzliche Festsetzung entsprechend abgeändert hat.


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