Gericht / Entscheidungsdatum: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.09.2025 – 14 K 2411/24
Leitsatz des Gerichts:
1. Die Angabe einer reinen "Briefkastenadresse" und fiktiver Personalien ist keine ausreichende Mitwirkung bei der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes im Ordnungswidrigkeitenverfahren und rechtfertigen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs.
2. Angesichts derartiger Angaben, die aufgrund der aktenkundigen Umstände zu der angegebenen Anschrift offensichtlich allein der Verschleierung der Identität der wahren Fahrzeugführer dienen, erübrigen sich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde.
In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger war Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen L.-X. N01. Nach der ordnungsamtlichen Messung der Stadt O. wurde mit diesem Fahrzeug der Marke BMW am 18. Dezember 2023 um 11:32 Uhr in O., S.-straße in Höhe der Hausnummer N09 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h nach Toleranzabzug um 39 km/h überschritten.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 wandte sich die Ordnungswidrigkeitenbehörde der Stadt O. im Rahmen einer Fahreranfrage an den Kläger zu dem festgestellten Verkehrsverstoß und bat um Mitteilung der Personalien der verantwortlichen Fahrzeugführerin. Dem Schreiben beigefügt war ein Lichtbild, das deutlich eine junge Fahrerin mit Kopftuch zeigt.
Daraufhin teilte der Kläger der Ordnungswidrigkeitenbehörde im Rahmen einer Onlineanhörung am N05. Januar 2024 mit, dass Fahrerin des Fahrzeugs eine Frau H. K., geb. 00. Juni 0000, wohnhaft R.-straße N02, N03 O. sei.
Nachdem eine Frau H. K. in O. nicht ermittelt werden konnten, übersandte die Behörde am N06. Januar 2024 versuchsweise einen Anhörungsbogen im Rahmen des Bußgeldverfahrens an die vom Kläger benannte Fahrerin unter der von ihm angegebenen Anschrift., worauf am 19. Januar 2024 im Rahmen einer Online-Anhörung der Verstoß zugegeben wurde.
Am 1. Februar 2024 hat der Kläger das Tatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L.-X. N01 abgemeldet.
Nachdem die vom Kläger angegebene Fahrerin namens H. K. weiterhin nicht ermittelt werden konnte, wurde ausweislich eines Vermerks der Sachbearbeiterin der Beklagten am 21. Februar 2024 festgehalten, dass es sich bei der Anschrift J.-straße. N02 um eine sog. Fakeanschrift handele. Angegebene Personen seien i.d.R. dort nicht gemeldet oder wohnhaft. Ermittlungen beim Halter würden veranlasst.
Noch am selben Tag ist sodann ein Fahrerermittlungsersuchen betreffend den unter der Anschrift B.-straße. N04 in O. gemeldeten Kläger an das Ordnungsamt der Beklagten mit der Bitte um Feststellung und Anhörung des verantwortlichen Fahrers gerichtet worden.
Am 12. März 2025 hat der Außendienstmitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass ihn wöchentlich 2-3 Amtshilfeersuchen auch anderer Kommunen erreichen würden. Unter der Anschrift B.-straße. N04, Z.-straße. N05 und V.-straße. N06 in O. seien ca. 200 verschiedene Vornamen zu U., Q., A., G. und P. überprüft worden, welchen in O. weder wohnhaft noch gemeldet waren. Post habe meistens zugestellt werden können, da ein entsprechender Briefkasten vorhanden sei und geleert werde. Nach dortigen Erkenntnissen bestehe der Verdacht, dass alle Namen ausschließlich als Alias in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren bzw. beim Entzug von Fahrerlaubnissen von F. A., geb. 00. Januar 0000 in I., als Tarnadresse für falsche Identitäten zur Verfügung gestellt würden. In den meisten Fällen handele es sich bei dem zur Tatzeit Verantwortlichen um den ursprünglichen Fahrzeughalter. Herr A. sei zwar unter der Anschrift B.-straße. N04 gemeldet. Nach Auskunft des Vermieters sei er dort aber nicht wohnhaft. Die Wohnung werde durch das Jobcenter finanziert. Er halte sich vielmehr unter der Anschrift Z.-straße. N05 in O. auf. Dort sei auch seine Familie wohnhaft/gemeldet. Im vorliegenden Fall sei aus den o.g. Gründen eine Frau H. K. ebenfalls nicht zu ermitteln. Nach dem Lichtbild handele es sich bei der verantwortlichen Fahrzeugführerin um die Ehefrau des Klägers, Frau N. A., geb. 0. Januar 0000.
Daraufhin wurde mit Schreiben der Ordnungswidrigkeitenbehörde vom 13. März 2024 Frau N. A. im Rahmen des Bußgeldverfahrens angehört.
Diese erklärte in einer Online Anhörung am 16. März 2025, das Fahrzeug nicht geführt zu haben.
Nachdem Frau N. A. nachfolgend mittels eines Lichtbildabgleichs nicht als Fahrerin erkannt werden konnte, da die Fahrerin jünger erschien, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren schließlich am 2. April 2024 eingestellt.
Mit Schreiben vom 11. April 2024 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Anordnung eines Fahrtenbuches an. Daraufhin erklärte er mit einem am 22. April 2024 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom N04. April 2024, dass Frau K. nicht einmal angeschrieben worden sei. Er habe alle Daten zur Fahrzeugführerin mitgeteilt. Wenn sie nicht zu ermitteln gewesen sei, könne er nichts dafür. Er verweigere sich dem Fahrtenbuch. Für das Geschehen müsse die Fahrerin büßen und nicht er.
Mit Ordnungsverfügung vom 25. April 2024, zugestellt am 27. April 2024, ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Ersatzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L.-T. N07 der Marke BMW sowie im Falle des Verkaufs bzw. der Stilllegung für ein Ersatzfahrzeug die Führung eines Fahrtenbuches für eine Dauer von 18 Monaten ab Zustellung der Ordnungsverfügung an. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage an und setzte Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 103,50 € fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 an die Beklagte, eingegangen am 27. Mai 2024 hat der Kläger dem Bescheid widersprochen und ausgeführt, dass er das Fahrzeug abgemeldet habe und auch kein Ersatzfahrzeug besitze. Insoweit sei der Erlass eines Fahrtenbuches sinnlos. Er plane auch nicht, ein Fahrzeug zu erwerben.
Mit Antwortschreiben vom 21. Mai 2024 hat die Beklage dem Kläger mitgeteilt, dass Rechtsmittel gegen die Fahrtenbuchauflage eine Klage sei. Im Übrigen wurde unter Hinweis auf die Ordnungsverfügung um Mitteilung eines entsprechenden Ersatzfahrzeugs gebeten.
Der Kläger hat am 27. Mai 2024 unter Beifügung seines Schreibens vom 23. Mai 2024 an die Beklagte die vorliegende Klage erhoben, die nicht weiter begründet worden ist.
Nach der Abmeldung des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen L.-T. N07 durch den Kläger zum 2. Mai 2025 ohne Nennung eines Ersatzfahrzeugs hat die Beklagte ein weiteres auf den Kläger zugelassenes Fahrzeug der Marke Audi mit dem amtl. Kennzeichen L.-D. N08 festgestellt, dass mit Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2024 als Ersatzfahrzeug benannt worden ist, für das bis zum 26. Oktober 2025 ein Fahrtenbuch zu führen ist.
Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),
den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Begründung des Bescheides. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die Kammer konnte vorliegend über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl der Prozessbevollmächtigte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Auf diese Folge des Ausbleibens ist er in der Ladung hingewiesen worden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Grundlage für die hier streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist § 31a Abs. 1 der -Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit dem auf den Kläger als Halter zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen L.-X. N01 ist am 18. Dezember 2023 um 11:32 Uhr in O., S.-straße in Höhe der Hausnummer N09 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h nach Toleranzabzug um 39 km/h überschritten worden. Anhaltspunkte dafür, dass die getroffenen Feststellungen fehlerhaft gewesen sein könnten, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen.
Die Beklagte durfte auch zu Grunde legen, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht möglich war.
"Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Der Grund für die Unmöglichkeit ist unerheblich, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris; Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 18, jeweils m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom N02. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl 2006, 193; Hessischer VGH, Urteil vom 22. März 2005 - 2 UE 582/04 -, juris.
Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden nicht gehalten sind, bestimmte Ermittlungsmethoden anzuwenden, insbesondere den Täter eines Verkehrsverstoßes (etwa durch Anhalteposten) auf frischer Tat zu stellen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993-11 B 113.93-, juris, m.w.N.
Zu den angemessenen Maßnahmen gehört jedoch grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchanordnung allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, und Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, m.w.N., beide juris.
Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter die Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, juris; Beschluss vom 9. Dezember 1993 -11 B 113.93-,OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2006 -8 A 1330/05-; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 8 B 892/20 -, juris, vom 7. Dezember 2021 - 8 B 1475/21 -, juris, vom 22. Juli 2020 - 8 B 892/20 -, juris, vom 20. Mai 2020 - 8 A 4299/19 -, juris und vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris.; BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2007 -11 B 05.427-, juris. Dauer, in: Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 31a StVZO Rn. 33 m. w. N.; Siegmund, in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 31a StVZO Rn. 68.
Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeughalter etwa mit Blick auf ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht von einer Benennung des Täters oder zumindest des in Betracht kommenden Täterkreises absieht und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet.
Der Halter eines Fahrzeugs kann nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchanordnung verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht hat. Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Zeugnis bzw. die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchanordnung verschont zu bleiben, besteht nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2020 - 8 L. 785/20 -, juris.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend die Nichtfeststellung der Fahrerin im Tatzeitpunkt nicht auf ein beachtliches Ermittlungsdefizit auf Seiten der Behörde zurückzuführen.
Dem Kläger ist am 9. Januar 2024 durch die Ordnungswidrigkeitenbehörde eine Fahreranfrage mit einem Lichtbild übersandt worden, auf dem deutlich eine jüngere Frau mit Kopftuch zu sehen ist. Daraufhin hat der Kläger im Rahmen einer Online-Zeugenanhörung am 13. Januar 2024 mitgeteilt, dass Fahrerin des Fahrzeugs eine Frau H. K., geb. 00. Juni 0000, wohnhaft R.-straße N02, N03 O. gewesen sei. Nachdem die Beklagte eine Anmeldung einer Frau H. K. in O. aber nicht ermitteln konnte und sie die Erkenntnis gewonnen hatte, dass es sich bei der Anschrift J.-straße. N02 um eine sog. Fakeanschrift handelte und angegebene Personen dort regelmäßig nicht gemeldet oder wohnhaft seien, war die Ordnungswidrigkeitenbehörde unter Berücksichtigung der Falschangaben des Klägers zur Fahrerin mangels einer zielführenden Mitwirkung des Klägers schon nicht mehr verpflichtet, noch weitergehende Ermittlungen durchzuführen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vermeintlichen Einräumung des Verstoßes durch eine Frau K. am 19. Januar 2024 im Rahmen einer Onlineanhörung nach versuchsweiser Übersendung eines Anhörungsbogens, deren tatsächliche Urheberschaft unklar geblieben ist.
Gleichwohl hat die Beklagte noch ein Fahrerermittlungsersuchen an das Ordnungsamt gerichtet, wobei sich auch herausgestellt hat, dass der Kläger nach Auskunft des Vermieters unter der Anschrift B.-straße. N04 in O. tatsächlich nicht wohnhaft ist und zu dieser Anschrift auch zahlreiche Auskunftsersuchen zu unterschiedlichen Namen geführt werden. Post könne aufgrund eines Briefkastens meistens zugestellt werden. Zugleich wurde erklärt, dass der Verdacht bestehe, dass alle Namen vom Kläger ausschließlich als Alias in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren als Tarnadresse für falsche Identitäten zur Verfügung gestellt werde, wobei eine Finanzierung der Wohnung durch das Jobcenter erfolge. Der Kläger halte sich vielmehr unter der Anschrift Z.-straße. N05 in O. auf, wo auch seine Familie wohnhaft/gemeldet sei. Aus den o.g. Gründen sei eine Frau H. K. ebenfalls nicht zu ermitteln. Nach dem Lichtbild handele es sich bei der verantwortlichen Fahrzeugführerin um die Ehefrau des Klägers, Frau N. A., geb. 0. Januar 0000.
Auch angesichts dieser Mitteilung hat die Ordnungswidrigkeitenbehörde noch überobligatorische weitere Anstrengungen unternommen, die verantwortliche Fahrzeugführerin zu ermitteln und sie hat nachfolgend auch noch die Ehefrau des Klägers, Frau N. A., als mögliche Fahrerin in den Blick genommen.
Auf das ihr mit Schreiben vom 13. März 2024 übersandte Anhörungsschreiben mit Lichtbild hat sie im Rahmen ihrer Online-Anhörung am 16. März 2024 aber erklärt hat, das Tatfahrzeug nicht geführt zu haben. Nachdem Frau N. A. auch mittels eines Lichtbildabgleichs nicht als Fahrerin erkannt werden konnte, ist das Ordnungswidrigkeitenverfahren am 2. April 2024 schließlich eingestellt werden.
Nach alledem war sowohl die Benennung einer Frau H. K. als verantwortliche Fahrerin als auch die Nennung ihrer Anschrift durch den Kläger falsch, wobei der Kläger auch noch im Rahmen seiner Anhörung zur Fahrtenbuchauflage mit Schreiben vom 11. April 2024 an die Beklagte die Behauptung wiederholt hat, die falsche Angaben zur Fahrerin seien zutreffend gewesen. Falsch war insoweit auch noch die Angabe der fiktiven Person am 19. Januar 2024 bei einer Onlineanhörung, die tatsächliche Autoreneigenschaft dahingestellt, wonach zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt worden sei.
Bezeichnend ist, dass all dies einschließlich der Erkenntnisse der Beklagten nach gewährter Akteneinsicht im Rahmen des Klageverfahrens nicht bestritten oder auch nur bezweifelt worden ist.
Mit der Benennung einer Frau K. als Fahrerin hat der Kläger insoweit zwar formal mitgewirkt. Er hat sich jedoch nicht (sachdienlich) geäußert, sondern versucht, durch Falschangaben die tatsächliche Fahrzeugführerin vor einer Sanktionierung zu schützen. Bei einer derartigen Sachlage war die Ordnungswidrigkeitenbehörde grundsätzlich auch nicht mehr gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. April 2025 -11 CS 25.283-, juris., SächsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2017 -3 B 86/17- juris, s. zu Schweigen auf Anhörungsbogen auch BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 -11 B 130.93- VRS 88, 158 = juris; BayVGH, Beschluss vom 1. April 2019 -11 CS 19.214- juris, VGH BW, Beschluss vom 10. August 2015 -10 S 278/N06- VRS 129 Nr. N05 = juris.
Denn falsche oder widersprüchliche Angaben begründen keine hinreichende Mitwirkung,
vgl. OVG NW, Beschluss vom 7. Oktober 2022 -8 B 950/22, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 -OVG 1 N 5811-juris,
und der Kläger hat mit seiner Vorgehensweise, der Angabe einer falschen Fahrerin, vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken wollte, obwohl es ihm möglich und zumutbar war.
Die Ordnungswidrigkeitenbehörde durfte insoweit zulässigerweise auf seine fehlende Mitwirkungsbereitschaft schließen, wobei letztlich unerheblich ist, aus welchen Gründen der Kläger als Halter keine zutreffenden Angaben zur Sache gemacht hat. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2013 -8 A 562/13-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2013 - 8 B 1129/13 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2013 - 8 A 1668/13 -,juris.
Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Unbeachtlich ist, dass der Kläger durch das Anhörungsschreiben erst am 9. Januar 2024, also knapp nach Ablauf der o.g. zweiwöchigen Benachrichtigungsfrist von dem Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt worden ist. Abgesehen davon, dass eine verspätete Anhörung für die unterbliebene Feststellung der verantwortlichen Fahrzeugführerin schon wegen der fehlenden Mitwirkung des Klägers nicht ursächlich gewesen ist, ist eine Fristversäumnis auch deshalb nicht kausal für die Unaufklärbarkeit geworden, weil der Kläger sich im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens schon nicht auf ein wegen Zeitablaufs mangelndes Erinnerungsvermögen berufen hat, was angesichts des aussagekräftigen Bild auch abwegig gewesen wäre. Er hat vielmehr vorgezogen eine falsche Person als Fahrerin zu benennen.
Nicht zu beanstanden ist insbesondere auch die gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO erfolgte Anordnung zum Führen des Fahrtenbuchs für das vom Tatfahrzeug abweichende Ersatzfahrzeug. Es bestehen auch keine Bedenken, dass die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 30. Juli 2024 nach der Abmeldung des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen L.-T. N07 zum 2. Mai 2024 ohne Nennung eines Ersatzfahrzeugs durch den Kläger das auf den Kläger zugelassene (weitere) Fahrzeug der Marke Audi mit dem amtl. Kennzeichen L.-D. N08 als Ersatzfahrzeug benannt hat, für das bis zum 26. Oktober 2025 ein Fahrtenbuch zu führen ist.
Nicht zu beanstanden ist zudem, wenn die Behörde -wie hier- zur Ausübung ihres Ermessens nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung geltende Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift. Danach rechtfertigt schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 -8 A 699/97-, NJW 1999, 3279 = juris, vom N02. November 2005 -8 A 280/05-, NZV 2006, 223 = juris; auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 -3 B 94.99-, NZV 2000, 386 = juris, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = juris, OVG NW, Beschluss vom 9. Juli 2014 -8 B 591/14-.
Vorliegend wäre der Geschwindigkeitsverstoß nach Ziffer 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit zwei Punkten in das Fahreignungsregister einzutragen und zudem mit einem Monat Fahrverbot sowie einem Bußgeld in Höhe von 260,00 Euro (§§ 1 Abs. 1.4 BKatV i.V.m. Nr.11.3.6 BKatV) zu ahnden gewesen. Von daher handelt es sich um einen gravierenden Verkehrsverstoß und die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 18 Monaten ist unter Ermessens- sowie Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, was im Übrigen vom Kläger auch nicht bezweifelt wird.
Die Fahrtenbuchauflage ist auch weder aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Führen eines Fahrtenbuches für den Kläger keine schwerwiegenden Belastungen mit sich bringt. Die damit verbundene geringfügige Belastung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2007 -8 B 2746/06-, juris, und vom 7. April 2011 -8 B 306/11-, juris, VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 -14 L 1584/10- und vom 30. Mai 2011 -14 L 470/11-.
Soweit durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten außerdem Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 103,50 Euro festgesetzt wurden, ist er ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte durfte die Gebühren auf der Grundlage von § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 252 der Anlage zu § 1 dieser Gebührenordnung festsetzen. Die Gebühr bewegt sich mit 100,00 Euro im vorgesehenen Gebührenrahmen (21,50 bis 200 Euro) und ist auch im Hinblick auf den tatsächlich verursachten Verwaltungsaufwand angemessen. Auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt konnten auch die Auslagen in Höhe von 3,50 Euro erhoben werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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