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Entscheidungen

Zivilrecht

Verkehrsunfall, Touristenfahrt, Nürburgring, Betriebsgefahr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Urt. v. 16.09.2025 - 5 O 123/20

Eigener Leitsatz:

Bei sog. Touristenfahrten ist die Betriebsgefahr eines die Nordschleife des Nürburgrings befahrenden Fahrzeugs aufgrund der gefahrenträchtigen Örtlichkeit sowie der gefahrträchtigen Verkehrssituation als generell erhöht anzusehen.


5 O 123/20

Landgericht Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

In dem Rechtsstreit pp.

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2025 für

Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.722,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.08.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt an die Klägerin weitere 805,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.07.2020 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 83 % und die Beklagte 17 % zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 69.414,32 € bis zum 03.05.2021 und sodann auf 20.016,82 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus einem Verkehrsunfallereignis.

Die Klägerin ist Eigentümerin des PKW Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X XXXX und sie ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr St. M., befuhr gemeinsam mit dem Beifahrer, dem Zeugen Herrn B. F. mit dem klägerischen Fahrzeug am 02.06.2019 die Nordschleife des N. Im Bereich des Streckenabschnitts Schwalbenschwanz, Galgenkopf war das KRAD mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XX, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert gestürzt. Zur Hilfeleistung hatte eine Dritte Person ihr KFZ zum Stand gebracht. Gebracht und wollte dem verunfallten KRAD-Fahrer zur Hilfe eilen. Auf der Strecke lag das KRAD des verunfallten KRAD Fahrers mitten auf der Straße. Vor dem klägerischen Fahrzeug fuhr zudem ein PKW BMW M4, Kennzeichen XX-XX XX. In der Folge fuhr das klägerischen Fahrzeug auf das Heck des vorausfahrenden PKW BMW M4, Kennzeichen XX-XX XX auf, wobei weitere Einzelheiten zwischen den Parteien umstritten sind.

Die Klägerin behauptet, dass sowohl der Grünstreifen rechts von der Fahrbahn als auch die Fahrbahn durch zwei KFZ und das KRAD blockiert gewesen seien, sodass der Geschäftsführer der Klägerin binnen Sekundenbruchteilen und um Personenschäden zu vermeiden eine Notbremsung einleitete und sein Fahrzeug gerade auf das Heck des BMW M4, XX-XX XX, auffuhr. Dies vor dem Hintergrund, dass der KRAD-Fahrer noch auf der Wiese lag und gerade dabei gewesen sei, sich mühsam aufzurichten.

Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte die Beklagte vorgerichtlich zur Regulierung des entstandenen Schadens auf. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 08.08.2019 abgelehnt.

Die Klägerin behauptet, dass auf das Verkehrsunfallereignisses an dem klägerischen PKW folgende Schäden zurückzuführen sind:

1. Reparaturkosten (netto) in Höhe von: 62.894,64 €
2. Gutachterkosten (netto) in Höhe von: 4.044,68 €
3. Nutzungsausfall 14 Tage zu je 175,00 € 2.450,00€
4. Auslagenpauschale 25,00€
Gesamtschaden: 69.414,32 €

Weiter behauptet die Klägerin insoweit, dass der klägerische PKW zwar zuvor einmal beschädigt worden ist, sämtliche Vorschäden an dem klägerischen Fahrzeug im Unfallzeitpunkt allerdings sach- und fachgerecht nach Vorgabe des Gutachtens des Sachverständigen B. (Anl. B1, Bl. 15.1 d.A.) repariert gewesen seien.

Die Klägerin hat daher ursprünglich beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69.414,32 € nebst Zinsen seit dem 02.06.2019 zu zahlen,
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.752,90 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen

Die Klägerin hat in der Folge ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, welche auf die Reparaturkosten unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts der Klägerin in Höhe von 500,00 € insgesamt 40.736,55 € gezahlt hat. Weiter hat der von der Klägerin beauftrage Sachverständige B. mit Nachtragsgutachten vom 02.02.2021 (Anlage K5, Bl. 50.1 d.A.) die Netto-Reparaturkosten auf 53.743,06 € und damit in Höhe von 9.151,58 € reduziert. Die Klägerin hat daher mit Schriftsatz vom 03.05.2021 die Klage in Höhe von 49.397,50 € zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt daher nunmehr,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.016,82 € nebst Zinsen aus 69.414,32 € seit dem 02.06.2019 zu zahlen,
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.752,90 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bringt vor, dass der vor dem klägerischen PKW fahrende BMW M4 kontrolliert zum Stehen gekommen und der Geschäftsführer der Klägerin spät auf das Bremsmanöver des vor ihm fahrenden Fahrzeuges reagiert und auch dann zunächst nur eine etwas zögerliche Bremsung durchführt habe, bevor er dann stärker verzögert, dann jedoch eine Kollision nicht mehr vermeiden konnte. Bei ausreichendem Abstand, angepasster Geschwindigkeit und angemessener Reaktion hätte der Zeuge M. sein Fahrzeug ohne weiteres unbeschadet hinter dem vorausfahrenden M4 zum Stillstand bringen können. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte, dass der Vorschaden am klägerischen PKW sach- und fachgerecht beseitigt worden sei.

Die Kammer hat den Kläger persönlich informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Protokolle vom 10.05.2021 (Bl. 63 ff d.A.) und 05.08.2025 (Bl. 327 ff d.A.) Bezug genommen. Weiter hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F. und K. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 10.05.2021 (Bl. 63 ff d.A.). Weiter hat die Kammer Beweis erhoben auf Grundlage der Beweisbeschlüsse vom 13.07.2021 und 09.01.2023. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahmen wird Bezug genommen auf die Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. C. vom 26.01.2022 (Bl. 96 ff d.A.) und Dipl.-Ing. (FH) L. vom 28.09.2023 (Bl. 222 ff d.A.) nebst Gutachtennachtrag vom 14.03.2024 (Bl. 265 ff d.A.). Ferner hat der Sachverständige Dipl.-Ing. C. vom 26.01.2022 (Bl. 96 ff d.A.) sein Gutachten mündlich erläutert. Wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2022 (Bl. 181 ff d.A.). Ferner hat die Kammer Beweis erhoben auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 05.09.2024 durch Vernehmung der Zeugen Sch. und K. sowie hat der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) L. seine Gutachten mündlich erläutert. Bezüglich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2025 (Bl. 327 ff d.A.).

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Verkehrsunfall einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 11.722,28 € aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 823 BGB und § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

I.

Unzweifelhaft hat sich der Unfall beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet. Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass es sich für einen der Fahrer um ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 III StVG handelte. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des so genannte „Idealfahrers“ (vgl. König in Hentschel/König/Dauer § 17 StVG Rn. 22).

Für den Fahrer des klägerischen Fahrzeug ergibt sich die Vermeidbarkeit zur Überzeugung der Kammer bereits aus den überzeugenden und gut begründeten Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. im Rahmen seines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 26.01.2022 (Bl. 96 ff d.A.). Hiernach hatte der Fahrer des klägerischen PKW in Anbetracht der ermittelten Ausgangsgeschwindigkeit von rund 135 km/h einen deutlich zu geringen Abstand zum vorausfahrenden BMW M4, als dieser aufgrund des auf der Fahrbahn liegenden Krads voll abgebremst wurde. Aber auch den Beklagten ist vorliegend nicht der Nachweis gelungen, dass das Unfallereignis für den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Krad unvermeidbar gewesen sei. Unstreitig ist zwischen den Parteien nämlich, dass der Fahrer mit seinem Krad gestürzt ist und das Krad in der Folge auf der Fahrbahn gelegen hat. Weiter hat die Beklagte bereits keinen Sachverhalt vorgetragen oder bewiesen, wonach der Sturz für den Fahrer des Krad unvermeidbar gewesen wäre.

Nach § 17 Abs.1 und Abs. 2 StVG hängt der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes daher von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Unfallbeteiligten verursacht worden ist.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile sind nur unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen zu berücksichtigten. Vermutungen haben außer Betracht zu bleiben. Heranzuziehen sind damit die beiderseitigen objektiven Unfallursachen, das Verschulden der Fahrer sowie die Betriebsgefahr der beteiligten Vorliegend ist dabei zu Lasten der Klagepartei zu berücksichtigen, dass der Fahrer des klägerischen PKW unstreitig auf den vorausfahrenden BMW aufgefahren ist. Gegen die Klagepartei streitet dabei, dass der Fahrer des klägerischen PKW vorliegend entgegen § 4 Abs. 1 StVO zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einen zu geringen Abstand aufgewiesen hat.

Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer bereits aus den überzeugenden und gut begründeten Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. im Rahmen seines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 26.01.2022 (Bl. 96 ff d.A.). Dem stehen auch nicht die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner persönlichen informatorischen Anhörung sowie die Aussage der Zeugen K. und F. (Protokoll vom 10.05.2021 Bl. 63 ff d.A.) entgegen.

Denn auch nach der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin habe dieser zwar eine Notbremsung eingeleitet und zunächst nach links gelenkt, allerdings in der Folge auf Grund des Motorradfahres wieder nach rechts, aber ist gleichwohl mit dem vorausfahrenden Fahrzeug kollidiert. Dies hat auch so der Zeuge F. bestätigt. Der Zeuge K. wiederum hat ausgeführt, dass er mit dem vor dem klägerischen Fahrzeug fahrenden BMW keine Vollbremsung dergestalt eingeleitet habe, dass er zum Stehen gekommen wäre, vielmehr sei er dann noch mit 50 - 60 km/h gerollt. Die Aussage des Zeugen K. war dabei auch im Ergebnis glaubhaft, da auch der Sachverständige Dipl.-Ing. C. im Rahmen seines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 26.01.2022 (Bl. 96 ff d.A.) eine Geschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt in einer Größenordnung von etwa 30 km/h des vorausfahrenden PKW BMW festgestellt hat. Demnach steht für die Kammer fest, dass der Fahrer des klägerischen PKW auf Grund eines zu geringen Abstandes zum vorausfahrenden PKW mit diesem kollidiert ist.

Auf Seiten der Beklagten verbleibt es allerdings bei der einzustellenden Betriebsgefahr, welche die Kammer vorliegend mit 20 % in Ansatz bringt.

Nach der Rechtsprechung des OLG Koblenz ist bei so genannten Touristenfahrten, wie vorliegend, beim denen zu zügigen (sportlichen) Fahren ein Kontrollverlust über das Fahrzeug droht, hingegen beim langsamen (vorsichtigen) Fahren die Gefahr besteht, dass es zu Auffahrunfällen mit sich von hinten „im Rennmodus“ nähernden Fahrzeugen kommt, die Betriebsgefahr eines die Nordschleife des N. befahrenden Fahrzeugs aufgrund der gefahrenträchtigen Örtlichkeit sowie der gefahrträchtigen Verkehrssituation als generell erhöht anzusehen (vgl. OLG Koblenz NZV 2023, 371, beck-online).

Die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Krad hat sich vorliegend zur Überzeugung der Kammer auch kausal auf das Unfallereignis ausgewirkt.

Die Kammer folgt insoweit den glaubhaften Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Rahmen seiner persönlichen informatorischen Anhörung, dass dieser eine Ausweichbewegung nach links vornehmen wollte, dies allerdings im Hinblick auf den sich auf der Strecke befindlichen Fahrer des Krads zur Vermeidung von Personen-schäden unterlassen hat. Die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin waren in-soweit in sich stimmig und nachvollziehbar. Diese werden zudem auch durch die Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. im Rahmen seines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 26.01.2022 gestützt. Denn auch der Sachverständige führt aus, dass zum Kollisionszeitpunkt für den Fahrer des Klägerfahrzeuges kein sicherer Raum gewesen sei, um das Unfallgeschehen durch ein Ausweichen vermeiden zu können (vgl. Gutachten a.a.O. dort S. 15, Bl. 110 d.A.).

Demnach hat sich vorliegend die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Krad kausal auf das vorliegende Verkehrsunfallereignis ausgewirkt, gleichwohl es keine direkte Berührung zwischen dem klägerischen PKW und dem bei der Beklagten versicherten Krad gegeben hat.

Ausreichend ist nämlich, dass der Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl. BGH r+s 2017, 95, beck-online).

Dies ist vorliegend der Fall und führt zu einer Haftung der Beklagten in Höhe von 20 %.

II.

Die Höhe der grundsätzlich ersatzfähigen Schäden des Klägers stellen sich zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme wie folgt dar:

1. Reparaturkosten netto 52.091,74 €
2. Gutachterkosten (netto) in Höhe von: 4.044,68 €
3. Nutzungsausfall 14 Tage zu je 175,00 € 2.450,00 €
4. Auslagenpauschale 25,00€
Gesamt: 58.611,42 €

Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 20 % sowie unter weiterer Berücksichtigung eines Quotenvorrechts zu Gunsten der Klägerin mithin 11.722,28 €. Zur Begründung ist insoweit folgendes auszuführen:

1. Die Kammer ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass das klägerische Fahrzeug zwar bereits einmal vor dem streitgegenständlichen Ereignis beschädigt worden ist, allerdings dieser Vorschaden zuvor sach- und fachgerecht repariert worden ist.

Die Kammer gewinnt ihre Überzeugung hierbei aus einer Gesamtschau der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Rahmen seiner informatorischen Anhörung so-wie der Aussagen der Zeugen Sch. und K. unter Berücksichtigung der technischen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) L. vom 28.09.2023 (Bl. 222 ff d.A.)

Der Geschäftsführer der Klägerin hat für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend vom Ablauf der Reparatur des PKW im Betrieb der Klägerin bekundet. So hat der Geschäftsführer der Klägerin insbesondere von der Bestellung der Ersatzteile (Rechnung hierzu als Anlage K4 zum Schriftsatz vom 23.09.2020) bekundet und nachvollziehbar weiter ausgeführt, dass die dort nicht erwähnten Ersatzteile im Be-trieb der Klägerin vorhanden gewesen seien. Weiter konnte der Geschäftsführer der Klägerin auch den Reparaturablauf zur Reparatur des Vorschadens schlüssig schildern.

Die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin decken sich dabei auch weiter mit den Angaben der Zeugen Sch. und K.. Der Zeuge K. konnte von der Folierung des klägerischen Fahrzeuges bekunden.

Der Zeuge hat zwar insoweit eine Abweichung vom üblichen Verfahrensgang, namentlich, dass das Fahrzeug nach dem Lackieren nicht 1 bis 2 Wochen „abgelüftet“ hat, bekundet. Allerdings hat die Kammer im Hinblick auf die weitere Aussage des Zeugen, dass die Arbeiten gleichwohl problemlos möglich gewesen seien sowie die technischen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) L. keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Reparatur.

Denn der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) L. hat im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung noch einmal deutlich gemacht, dass er bei Auswertung aller Fotos, die zur Bewertung zur Verfügung gestellt wurden, bei ausführlicher Detailvergrößerung und Analyse so analysiert werden, dass keine Mängel bei der Reparatur zu beanstanden sind. Weiter hat der Sachverständige auch auf Nachfrage erläutert, dass die Vorgehensweise vom Zeugen durchaus möglich ist, allerdings im Ergebnis ein größeres Risiko darstellt.
Jedoch vermochte weder der Sachverständige, noch das Gericht bei Inaugenscheinnahme der insoweit gefertigten Lichtbilder (Anlage K3 zum Schriftsatz der Klagepartei vom 23.09.2020, Blatt zu 30 der Akte) insoweit einen Fehler bei der Folierung zu erkennen.

Im Übrigen vermochte sich zwar der Zeuge Sch. an Einzelheiten der konkreten streitgegenständlichen Reparatur des Vorschadens und seiner Rolle hierbei nicht im Einzelnen zu erinnern, sodass der Zeuge im Ergebnis unergiebig ist.

Allerdings stützt die Kammer ihre Überzeugung im Übrigen auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) L. Der Sachverständige, dessen Fachkunde der Kammer aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannt ist, hat zwar einschränkend seine Erkenntnismöglichkeiten genannt. Namentlich standen dem Sachverständigen zur Bewertung der Beweisfrage im Ergebnis nur Lichtbilder zur Verfügung. Der Sachverständige hat für die Kammer allerdings unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen, der informatorischen Anhörung sowie der Gutachten des verstorbenen Zeugen B. (Anlage K2 zur Klageschrift vom 09.06.2020 sowie Anlage K5 zum Schriftsatz der Klagepartei vom 03.05.2021) keine Zweifel daran, dass das Fahrzeug sach- und fachgerecht repariert worden ist.

2. Weiter ist die Kammer unter Würdigung des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. im Rahmen seines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 26.01.2022 zu der Überzeugung gelangt, dass zur Reparatur der Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall Netto-Reparaturkosten in Höhe von 52.091,74 EUR erforderlich sind.

Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und macht sich diese im Rahmen der Schadenschätzung gemäß § 287 ZPO zu Ei-gen.

Vorliegend ist sodann allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger im laufenden Prozess seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat, welche vorliegend unstreitig auf die Reparaturosten netto einen Betrag in Höhe von 40.736,55 €, bei einem Selbstbehalt des Klägers in Höhe von 500,00 €, gezahlt hat.

Zu Gunsten der Klägerin ist sodann das Quotenvorrecht (vgl. Hierzu BGHZ 25, 340 = NJW 1958, 180) zu berücksichtigen, namentlich, dass dieser zuerst aus dem offenen Schaden befriedigt wird.

Dementsprechend erhält die Klägerin vorliegend entsprechend der Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 20 % anteilig insoweit den ihr zustehenden Schadensbetrag aus dem Sachschaden mithin einen Betrag in Höhe von 10.418,35 € (20 % von 52.094,74 €).

Auch hinsichtlich der Gutachterkosten sowie des Nutzungsausfalls erhält die Klägerin vorliegend der Haftungsquote folgend jeweils 20 %, mithin also insgesamt weitere 1.303,93 € (20 % von 6.519,68 €).

III.

Der Klägerin steht darüber hinaus ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 249 BGB, 115 VVG aus einem berechtigten Streitwert in Höhe von 11.722,28 € sowie unter Berücksichtigung der im Jahre 2020 geltenden Fassung des RVG und damit in Höhe von 805,20 € (netto) zu. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB nur aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Verzug ist dabei erst mit Ablehnung der Einstandspflicht der Beklagten mit Schreiben am 08.08.2019 eingetreten.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269, 709 ZPO.


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