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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Sachverständigengutachten, schwierige Sachlage

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hildeheim, Beschl. v. 01.10.2025 - 15 Qs 14/25

Eigener Leitsatz:

Eine schwierige Sachlage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist dann anzunehmen, wenn - zum Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers entscheiden muss - ein Sachverständigengutachten bereits Verfahrensbestandteil ist oder ein solches angeordnet wird und zu erwarten ist, dass dieses Gutachten für den Ausgang des Verfahrens als Beweismittel eine entscheidende Rolle spielt (für ein gerichtlich beauftragtes Unfallrekonstruktionsgutachten eines Sachverständigen, dem mangels anderer unmittelbarer Beweismittel verfahrensentscheidende Bedeutung zukommt.


LG Hildesheim

Beschluss

15 Qs 14/25

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt Jan-Robert Funck, Schleinitzstraße 14, 38106 Brauschweig

wegen Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort; hier Beschwerdeverfahren

hat das Landgericht Hildesheim - Strafkammer 4 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 01.10.2025 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde vom 09.09.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts
Gifhorn vom 08.09.2025 (Az.: 8 Cs 34 Js 31034/24 (495/24)) aufgehoben.
2. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen
Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde vom 09.09.2025 im Sinne des § 142 Abs. 7 S. 1 StPO ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß § 311 Abs. 2 StPO eingelegt und auch in der Sache erfolgreich.

Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 142 Abs. 2 StPO vor, weil sich die hiesige Sachlage als schwierig im Sinne der vorgenannten Norm darstellt.

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Jedes den Verfahrensausgang maßgeblich beeinflussende Sachverständigengutachten erhöht die Komplexität der Beweisaufnahme derart, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Schließlich sind Sachverständigengutachten häufig Gegenstand eingehender Auseinandersetzungen, z.B. hinsichtlich der Sachkunde des Gutachters und der Tauglichkeit der von ihm herangezogenen Anknüpfungstatsachen. Einem Angeklagten muss es daher ermöglicht werden, das Gutachten diesbezüglich erforderlichenfalls auf dessen Beweiskraft zu prüfen. Dazu benötigt er mangels eigener Sachkunde und auch schon deswegen einen Verteidiger, weil er selbst kein Akteneinsichtsrecht besitzt (LG Braunschweig NZV 2003, 49 (50)).

Eine schwierige Sachlage im Sinne der oben genannten Vorschrift ist dementsprechend dann anzunehmen, wenn - zum Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers entscheiden muss (vgl. BeckOK/StP0-Krawczyk, 56. Edition Stand: 01.07.2025, § 140 Rn. 30 m.w.N.) - ein Sachverständigengutachten bereits Verfahrensbestandteil ist oder ein solches angeordnet wird und zu erwarten ist, dass dieses Gutachten für den Ausgang des Verfahrens als Beweismittel eine entscheidende Rolle spielt (vgl. KK/StP0-Willnow, 9. Auflage 2023, § 140 Rn. 28 m.w.N.; MüKo/StP0-Kämpfer/Travers, 2. Auflage 2023, § 140 Rn. 38 m.w.N.; Beck0K/StP0-Krawczyk, a.a.O., § 140 Rn. 27 m.w.N). Es kommt dabei nicht darauf an, welches Fachgebiet vom Beweisthema betroffen ist (vgl. nur die verschiedenen Konstellationen in den Nachweisen bei MüKo/StPO-Kämpfer/Travers, a.a.O., § 140 Rn. 37-38 m.w.N.).

Unter Beachtung der obigen Grundsätze liegt und lag am 18.08.2025, also zum Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer den hier in Rede stehenden Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung gestellt hat, eine schwierige Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, weil ein gerichtlich beauftragtes Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) pp. vom 07.08.2025 Verfahrensbestandteil ist und war und diesem Gutachten wiederum mangels anderer unmittelbarer Beweismittel verfahrensentscheidende Bedeutung zukommt. Die hieraus folgende Ausrichtung des weiteren prozessualen Verhaltens bzw. der weiteren Prozessstrategie und die damit einhergehenden Entscheidungen vor und im Rahmen einer möglichen Beweisaufnahme sind derart komplex, dass diese von einem juristischen Laien, wie es der Beschwerdeführer ist, nicht mehr ohne weiteres bewerkstelligt werden können.

Es kommt daher auch nicht darauf an, ob das hier in Rede stehende Gutachten inhaltlich einfach oder schwer verständlich ist oder, ob der Beschwerdeführer seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten nach dazu in der Lage ist, das Gutachten zu erfassen.

II.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 u. 2 StPO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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