Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bad Sobernheim, Beschl. v. 17.10.2025 - 41 Ds 1024 Js 11360/25
Eigener Leitsatz:
Eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Gegenstand zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist (Tatmittel). Die nur gelegentliche Benutzung des Gegenstandes im Zusammenhang mit der Tat ist nicht ausreichend.
Amtsgericht Bad Sobernheim
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Nachstellung
hat das Amtsgericht Bad Sobernheim durch die Richterin am Amtsgericht pp.
am 17.10.2025 beschlossen:
Die von der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach beantragte Beschlagnahme des „schwarzen E-Bike der Marke Cube" zur Sicherung der Einziehung wird abgelehnt.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 17.09.2025 vor, in der Zeit von April 2025 bis September 2025 in pp. durch dieselbe Handlung Straftaten nach §§ 238 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 4 Nr. 1 GewSchG begangen zu haben.
Hierbei soll der Angeschuldigte auch mit einem Fahrrad (schwarzes E-Bike der Marke Cube) unterwegs gewesen sein. Konkret soll es sich hierbei laut Anklageschrift um folgende Vorgänge gehandelt haben:
Am Mittwoch, den 20.08.2025 um 13:10 Uhr soll sich die Zeugin pp. auf dem Rückweg zu ihrer Wohnung in pp. befunden haben. Auf einem Verbindungsweg zu ihrer Wohnung soll der Angeschuldigte ihr entgegengekommen sein. Er sei von seinem Fahrrad abgestiegen, habe sich umgedreht und das Fahrrad in die entgegengesetzte Richtung geschoben habe, zwar weg von der Zeugin, aber explizit in die Richtung der Wohnung der Zeugin. Erst als ein weiterer Passant hinzugekommen sei und gleichzeitig mit der Zeugin an ihm vorbeigegangen sei, habe sich der Angeschuldigte entfernt.
In ähnlicher Weise soll der Angeschuldigte am selben Ort der Zeugin am 22.08.2025 um 11:52 Uhr mit dem Fahrrad entgegengekommen sein. Er sei nur wenige Zentimeter an der Zeugin vorbeigefahren und etwas zu ihr gesagt haben. Am selben Tag sei der Angeschuldigte gegen 13:30 Uhr mit seinem Fahrrad an der Tochter der Angeschuldigten in der pp. in pp. vorbeigefahren. Gegen 13:55 Uhr soll er an der Zeugin in der pp. Straße vorbeigefahren sein und sie angeschaut haben.
Am Freitag, den 29.08.2025 sei der Angeschuldigte in ähnlicher Wiese an der Zeugin vorbeigefahren, als diese gerade mit ihrer Mutter unterwegs gewesen sei. Ebenso am Montag, den 01.09.2025 um 14:52 Uhr und 15:28 Uhr.
Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass eine Einziehung des Fahrrads nach § 74 StGB oder § 74b StGB in Betracht komme und deshalb eine Beschlagnahme nach § 111b StPO notwendig sei.
Die Voraussetzungen der Beschlagnahme zur Sicherung der Vollstreckung nach § 111b Abs. 1 StPO sind nicht gegeben.
Nach § 111b Abs. 1 S. 1 StPO kann ein Gegenstand zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen. Zudem müssen nach § 111b Abs. 1 S. 2 StPO dringende Gründe für diese Annahme vorliegen. Dringende Gründe liegen vor, wenn die endgültige Anordnung einer dieser Maßnahmen im Hauptverfahren in hohem Maße wahrscheinlich ist (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2009, 10132). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die bisherigen Ermittlungen rechtfertigen bislang nicht die Annahme, dass wegen des Anklagevorwurfs die Voraussetzungen für die Einziehung des Fahrrads im Hauptverfahren gegeben sind.
Eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Gegenstand zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist (Tatmittel).
Erforderlich ist, dass der Gebrauch des Gegenstands gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert bzw. nach der Planung des Täters fördern soll (BGH Beschl. v. 8.12.2004 - 2 StR 362/04, BeckRS 2004, 159725; OLG Koblenz Beschl. v. 24.3.2003 - 1 Ss 45/03, BeckRS 2003, 30312995).
Nach den bisherigen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass dem genutzten Fahrrad einen über die Benutzung als Fortbewegungsmittel hinausgehenden Einsatz nicht zuzuordnen ist, sondern das Fahrrad bei Gelegenheit genutzt wurde.
Dass das Fahrrad konkret als Tatmittel - oder werkzeug eingesetzt wurde, ergibt sich bislang nicht. Dafür spricht auch, dass der Angeschuldigte bei Aufeinandertreffen mit der Zeugin teilweise auch zu Fuß unterwegs gewesen ist. Die nur gelegentliche Benutzung eines Fahrrads im Zusammenhang mit der Tat ist jedoch nicht ausreichend.
Zudem setzt eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB voraus, dass der Gegenstand im Eigentum des Angeklagten stehen. Dies erscheint zumindest im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten, dass das Fahrrad seinem Vater gehöre, zweifelhaft.
Darüber hinaus ist das nach § 111b StPO erforderliche Sicherungsbedürfnis vorliegend nicht gegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zu befürchten ist, dass später auf den Gegenstand nicht mehr zugegriffen werden kann (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - StB 8/20 -, juris). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung einer ggf. endgültigen Maßnahme derzeit gefährdet sein könnte, liegen nicht vor.
Auch eine Sicherungseinziehung nach § 111b i.V.m § 74b StPO kommt derzeit nicht in Betracht.
Da es sich bei einem Fahrrad nicht um einen Gegenstand handelt, der schon seiner Art und den Umständen nach die Allgemeinheit gefährdet (§ 74b Abs. 1 1. Alt. StGB) ist die Einziehung nur zulässig, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass das Fahrrad der Begehung rechtswidriger Taten dienen werde (§ 74b Abs. 1 2. Alt. StGB).
Hierbei müsste es nahe liegen, dass das Fahrrad künftig zur Begehung von rechtswidriger Straftaten eingesetzt wird. Dass das Fahrrad (auch in Zukunft) durch den Angeschuldigten gezielt genutzt wird, um rechtswidrige Straftaten zu begehen, ist nicht ersichtlich.
Einsender: RA T. Scheffler, Windesheim
Anmerkung: