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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahreralubnis, Aberkennung, ausländische Fahrerlaubnis, Gebrauch, Cannabismissbrauch, Grenzwert

Gericht / Entscheidungsdatum: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.09.2025 – 13 S 419/25

Leitsatz des Gerichts mit Ergänzungen/Änderungen:

1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i. V. m. § 46 Abs. 5 FeV).
2. Von einem die Fahreignung ausschließenden Cannabismissbrauch im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV ist jedenfalls dann auszugehen, wenn eine auf anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen beruhende Prognose ergibt, dass eine Person auch in Zukunft ein Kraftfahrzeug führen wird, obwohl sie 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.


In pp.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2025 - 1 K 7357/24 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die fristgemäß eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 19.02.2025, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 26.09.2024 abgelehnt hat, nicht in Betracht. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner unter anderem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller das Recht aberkannt, von ausländischen Fahrerlaubnissen Gebrauch zu machen, insbesondere von der italienischen Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt am 08.11.2004.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist erforderlich, dass die Beschwerdebegründung die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Die Beschwerdebegründung muss, um diesem Darlegungsgebot zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (zum Ganzen vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.11.2024 - 13 S 1304/24 - juris Rn. 5 und vom 06.11.2024 - 13 S 1336/24 - juris Rn. 3; BayVGH, Beschlüsse vom 25.06.2024 - 11 CS 24.811 - juris Rn. 12 f. und vom 13.05.2024 - 10 CS 24.761 - juris Rn. 4; VGH Hessen, Beschluss vom 13.05.2024 - 3 B 791/23 - juris Rn. 7). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, muss die Beschwerdebegründung diese Anforderungen hinsichtlich eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes erfüllen (vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.2024 - a. a. O.; OVG Sachsen, Beschluss vom 16.10.2023 - 6 B 38/23 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 19.05.2023 - 10 CS 23.783 - juris Rn. 7 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2017 - 1 B 1371/16 - juris Rn. 4 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Beschwerdebegründung nicht geeignet, die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses in Frage zu stellen.

Die in dem Schriftsatz vom 20.03.2025 enthaltene Beschwerdebegründung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung im Bescheid vom 26.09.2024 aufzuzeigen. Sie setzt sich jedoch den dargelegten Maßstäben entsprechend nicht hinreichend damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht „Unabhängig von der vorstehend dargestellten voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen“ auch darauf abgestellt hat, dass das besondere Vollziehungsinteresse an der Aberkennung der Fahrerlaubnis und Ablieferung des Führerscheins gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers überwiege, weil das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs höher zu gewichten sei als das private Interesse des Antragstellers, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterhin am Straßenverkehr als Kraftfahrer teilnehmen zu können (vgl. S. 9 des Beschlussabdrucks). Dabei legt das Verwaltungsgericht seiner Abwägung zum einen zugrunde, dass das vorgelegte Gutachten - obwohl 19 Monate seit der registrierten Fahrt unter Cannabiseinfluss vergangen seien - nach wie vor davon ausgehe, dass der Antragsteller weiterhin Fahrzeuge unter Cannabiseinfluss führen werde. Der Umstand, dass der Antragsteller nicht weiter auffällig geworden sei, lasse nicht den hinreichend sicheren Schluss zu, dass es tatsächlich nicht zu Fahrten unter Cannabiseinfluss kommen werde. Zum anderen entscheide das Gericht über das Vorliegen eines öffentlichen Interesses ohne Bindung an die behördliche Entscheidung, sodass das Zuwarten des Antragsgegners für die Gewichtung des öffentlichen Interesses unbeachtlich sei.

Zwar wird in der Zulassungsschrift geltend gemacht, dass „[...] darüber hinaus auch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart keine Eilbedürftigkeit mehr angenommen werden konnte, weshalb auch schon deshalb die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aberkennungsentscheidung und den dort angeordneten Sofortvollzug geboten gewesen wäre“. Jedoch ist schon unklar, ob sich diese Rüge überhaupt auf die im angegriffenen Beschluss enthaltene erfolgsunabhängige Interessenabwägung bezieht. Zudem geht diese Rüge inhaltlich nicht näher auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein, weshalb sie auch nicht geeignet ist, diese in Frage zu stellen.

Unabhängig davon ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung bei zu Gunsten des Antragstellers allenfalls in Betracht kommenden offenen Erfolgsaussichten auch in der Sache nicht zu beanstanden. Solange gewichtige, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr bestehen, die zu einer Erhöhung des Gefahrenpotenzials bei einer Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr führen, gebietet es die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nicht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2018 - 3 VR 1.18 - juris Rn. 22 ff.; Beschlüsse des Senats vom 15.12.2023 - 13 S 1541/23 - n. v. und vom 08.12.2022 - 13 S 2057/22 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.10.2018 - OVG 1 S 101.18 - juris Rn. 7). Dies ist hier der Fall.

Zunächst ist von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Aberkennungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 07.04.2022 - 3 C 9.21 - juris Rn. 13 und vom 11.04.2019 - 3 C 14.17 - juris Rn. 11; Beschluss des Senats vom 25.10.2022 - 13 S 1641/22 - juris Rn. 9). Da eine Widerspruchsentscheidung gegen die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, noch nicht erlassen wurde, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 25.10.2022 - 13 S 1641/22 - juris Rn. 9), sodass das am 01.04.2024 in Kraft getretene Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2024 I Nr. 109) und das am 22.08.2024 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2024 I Nr. 266) zu berücksichtigen sind.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ist es zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die streitige Aberkennung des Rechts, von ausländischen Fahrerlaubnissen Gebrauch zu machen, rechtswidrig ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i. V. m. § 46 Abs. 5 FeV).

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV ist ein Kraftfahrer im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wenn Cannabismissbrauch vorliegt. Nach der gesetzlichen Definition ist von einem solchen auszugehen, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Dabei wird nicht ausdrücklich bestimmt, wann eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs vorliegt. Allerdings wird in der Begründung der Änderung der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV ein Bezug zu dem gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum nach § 24a Abs. 1a StVG hergestellt (vgl. BT-Drs. 20/11370 S. 13). Zur Ermittlung des dortigen Grenzwerts war für den Gesetzgeber ebenfalls maßgeblich, ob eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nicht fernliegend ist (vgl. BT-Drs. 20/11370 S. 11). Dies ist bei Erreichen des normierten Grenzwerts nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft (vgl. dazu auch Cannabismissbrauch - Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit - Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12.09.2024) der Fall (vgl. BT-Drs. 20/11370 S. 11 und 13). Von einem die Fahreignung ausschließenden Cannabismissbrauch ist somit jedenfalls dann auszugehen, wenn eine auf anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen beruhende Prognose (hierzu vgl. Anlage 4a der FeV; OVG Saarland, Beschluss vom 07.08.2024 - 1 B 80/24 - juris Rn. 17) ergibt, dass eine Person auch in Zukunft ein Kraftfahrzeug führen wird, obwohl sie 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2025 - 16 B 1058/24 - juris Rn. 3 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2025 - 14 L 1934/25 - juris Rn. 38; VG München, Urteil vom 17.03.2025 - M 19 K 24.4224 - juris Rn. 36 ff.; VG Minden, Beschluss vom 22.10.2024 - 2 L 926/24 - juris Rn. 46; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 55 und § 13a FeV Rn. 8 f.; Pause-Münch in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 13a FeV Rn. 6).

Hiervon dürfte trotz des Einwands des Antragstellers, dass ihm nur eine Zuwiderhandlung (Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit 20,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum am 22.04.2023) habe nachgewiesen werden können (zum Einwand, dass eine alleinige Fahrt unter Cannabiseinfluss die Annahme eines Cannabismissbrauchs im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV regelmäßig nicht rechtfertigen kann vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17.09.2025 - 4 L 236/25 - juris Rn. 16 ff. m. w. N.), in Anbetracht der hier gegebenen Umstände auszugehen sein. Dafür sprechen vor allem das medizinisch-psychologische Gutachten der xxx vom 19.03.2024 und die vom Verwaltungsgericht hierzu eingeholte ergänzende Stellungnahme der xxx xxx vom 06.02.2025. Zu berücksichtigen ist, dass die Verwertbarkeit eines beigebrachten Gutachtens nicht davon abhängt, ob die behördliche Anordnung zu Recht erfolgt ist. Hat ein Fahrerlaubnisinhaber das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt, so schafft das Ergebnis des Gutachtens eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Dies entspricht dem Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.2012 - 3 C 30.11 - juris Rn. 23 und vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 - juris Rn. 19; BayVGH, Beschlüsse vom 12.03.2025 - 11 CS 24.2060 - juris Rn. 11 und vom 01.03.2021 - 11 CS 20.2497 - juris Rn. 1; Derpa a. a. O. § 11 FeV Rn. 26).

Nach den Feststellungen in dem von dem Antragsteller vorgelegten Gutachten vom 19.03.2024 und der ergänzenden Stellungnahme vom 06.02.2025 sind dessen Angaben im psychologischen Untersuchungsgespräch nicht geeignet, die Bedenken hinsichtlich seiner Fahreignung auszuräumen. Die Ausführungen des Antragstellers zu seinem Konsumverhalten seien wenig glaubhaft. Sie seien in sich nicht stimmig und widersprächen dem gesicherten Erfahrungswissen, den wissenschaftlichen Erkenntnissen und/oder der Aktenlage. Es sei zumindest sehr ungewöhnlich, wenn der Antragsteller angebe, dass er erst mit 40 Jahren das erste Mal Cannabis konsumiert habe. Die Fahrt habe unter akutem Einfluss von aktivem THC stattgefunden und die Blutwerte deuteten auf einen „sehr exzessiven“ Konsum hin. Die Aussage des Antragstellers, er habe sechs Stunden zuvor Cannabis konsumiert, erscheine wenig glaubhaft. Eine ausreichende Aufarbeitung der Drogenvorgeschichte könne aufgrund dieser Befundlage nicht begründet angenommen werden; es entstehe der Eindruck, dass der Antragsteller seine Konsumgewohnheiten stark bagatellisieren wolle. Damit seien die erhobenen Befunde nicht verwertbar. Das Gutachten kommt demnach zu dem begründeten Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen werde. Zwar konnte das am 05.02.2024 nach alter Rechtslage angeforderte und am 19.03.2024 erstattete Gutachten nicht den nunmehr für die Annahme eines Cannabismissbrauchs nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV maßgeblichen Grenzwert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum (dazu oben) im Blick haben. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass den gutachterlichen Feststellungen keine Aussagekraft für das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV zukommt. Denn das Gutachten könnte ohne Weiteres auch so zu verstehen sein, dass dort gerade im Hinblick auf die Fahrt des Antragstellers am 22.04.2023 mit einem Wert von 20,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen wurde. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller sich nach den gutachterlichen Feststellungen bei der Begutachtung im Rahmen des psychologischen Untersuchungsgesprächs nicht so weit offen gezeigt hat, dass die für die Problem- und Verhaltensanalyse notwendigen Hintergrundinformationen zu erhalten waren, seine Angaben nicht in sich stimmig waren und dem gesicherten Erfahrungswissen, den wissenschaftlichen Erkenntnissen und/oder der Aktenlage widersprachen. Damit waren die Kriterien 0.2 N und 0.3 N der Hypothese 0 der Beurteilungskriterien (vgl. Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 4. Aufl., S. 80 ff.) nicht erfüllt. Diese mangelnde Mitwirkung geht zu Lasten des Antragstellers und rechtfertigt die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 12.03.2025 a. a. O. Rn. 11 f. und vom 29.07.2024 - 11 CS 24.1238 - juris Rn. 17 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.04.2014 - 12 LB 64/13 - juris Rn. 46; Derpa a. a. O. § 11 FeV Rn. 52; Rebler in Müller/Rebler, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., Kapitel 2 Rn. 80). Gefahrerhöhend tritt hinzu, dass der Antragsteller als Berufskraftfahrer fast täglich berufsbedingt ein Kraftfahrzeug führt und auch bei der hier maßgeblichen Kontrolle auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle war (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2002 - 10 S 1164/02 - juris Rn. 9 und Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - juris Rn. 19; BayVGH, Beschlüsse vom 17.11.2015 - 11 BV 14.2738 - Rn. 24 und vom 02.12.2011 - 11 B 11.246 - juris Rn. 21; Derpa a. a. O. § 13a FeV Rn. 10). Ein Dauerkonflikt zwischen der beim Antragsteller wohl anzunehmenden Neigung, Cannabis zu konsumieren, und seiner Verpflichtung, seinen Beruf in fahrtüchtigem Zustand auszuüben, liegt somit nahe.

Aus den dargelegten Umständen folgen auch die für die Interessenabwägung allein maßgeblichen gewichtigen, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgeräumten Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers. Dieser hat auch eine Wiederherstellung seiner Kraftfahreignung nicht hinreichend belegt. Die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV verlangt hierfür, dass der Cannabismissbrauch beendet ist, was eine gefestigte Änderung des Cannabiskonsumverhaltens voraussetzt. Welche Anforderungen im Einzelnen an die Änderung des Konsumverhaltens zu stellen sind, ob insbesondere der Übergang zu einem die Fahreignung nicht ausschließenden Konsumverhalten beziehungsweise der Erwerb der Fähigkeit zu zuverlässigem Trennen von Fahren und Cannabiskonsum ausreicht und dieser mit dem Nachweis eines längeren Abstinenzzeitraums einhergehen muss (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2013 - 10 S 206/13 - juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 04.02.2025 - 11 CS 24.1712 - juris Rn. 44 ff.), kann hier offenbleiben. Denn der Antragsteller hat keine Umstände dargetan, die eine Wiederherstellung der Fahreignung nahelegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung bei der Begutachtung keine Erkenntnisse zu seinem Cannabiskonsumverhalten vor der Fahrt vom 22.04.2023, insbesondere zu den Konsummengen, -zeiträumen und -motiven, vorliegen. Damit kann auch nicht belastbar beurteilt werden, ob beim Antragsteller von einer gefestigten Änderung seines bisherigen Cannabiskonsumverhaltens auszugehen ist. Hieran ändern auch die von ihm vorgelegten Untersuchungsberichte vom 31.10.2024 und 23.12.2024 nichts. Die Untersuchungen der bei dem Antragsteller am 22.10.2024 und 19.12.2024 entnommenen Urinproben belegen lediglich, dass der Antragsteller an zwei Terminen im Abstand von kaum mehr als zwei Monaten kein Cannabis konsumiert hat.

Liegen damit erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.12.2016 - 10 S 2346/16 - juris Rn. 12, vom 04.07.2016 - 10 S 1197/16 - juris Rn. 7 und vom 19.10.2015 - 10 S 1689/15 - juris Rn. 20). Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit müssen von ihm - zumindest vorläufig - im überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit und im Hinblick auf das Gewicht der durch ihn gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer hingenommen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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