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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Auslagenerstattung, Abgabe an die Verwaltungsbehörde, Eintritt der Verfolgungsverjährung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Beschl. v. 25.9.2025 - 110 Qs 80/25

Eigener Leitsatz:

Wenn im Zeitpunkt der Aktenabgabe der Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft zwar noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, die Akte jedoch an die Verwaltungsbehörde mit der Bitte um weitere Sachaufklärung gem. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG zurückgesandt wird und bei der dann vollständigen Ausermittlung Verfolgungsverjährung eingetreten ist, sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen regelmäßig von der Staatskasse zu tragen.


110 Qs 80/25

Landgericht Köln

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren
betreffend die frühere Bußgeldsache
gegen pp.

Verteidiger:
hat die 10. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin und den Richter am Landgericht am 25.09.2025
beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des früheren Betroffenen vom 22.08.2025 wird die Kostenentscheidung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21.08.2025 (Az. 805 Owi-942 Js 11013/24-313/24) dahingehend geändert, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen ebenfalls die Staatskasse zu tragen hat.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

I.

Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen bei einer Verfahrenseinstellung sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Als Ausnahme von diesem Grundsatz eröffnet § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO die Möglichkeit, von der Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, wenn der Betroffene wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Zum Verfahrenshindernis als alleinigem der Verurteilung entgegenstehenden Umstand müssen jedoch weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen (BVerfG, Beschl. v. 26.05.2017 - 2 BvR 1821/16). Ein vom Betroffenen schuldhaft selbst herbeigeführtes Verfahrenshindernis lässt es in der Regel unbillig erscheinen, dessen notwendige Auslagen - dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO entsprechend - der Staatskasse aufzuerlegen. Indes kann es der Billigkeit entsprechen, bei einem durch einen Verfahrensfehler des Gerichts eingetretenen Verfahrenshindernis die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (so BVerfG, Beschl. v. 26.05.2017 - 2 BvR 1821/16). Insbesondere bei schon im Zeitpunkt der Anklageerhebung eingetretener Verfolgungsverjährung sind die notwendigen Auslagen regelmäßig von der Staatskasse zu tragen (vgl. etwa KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, § 467 Rn. 10b; BeckOK StPO/Niesler, 56. Ed. 01.07.2025, § 467 Rn. 13). Unerheblich ist dabei die Erkennbarkeit des Verfahrenshindernisses (BeckOK StPO/Niesler, 56. Ed. 01.07.2025, § 467 Rn. 13).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann jedoch nichts anderes gelten, wenn im Zeitpunkt der Aktenabgabe der Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft zwar noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, die Akte jedoch an die Verwaltungsbehörde mit der Bitte um weitere Sachaufklärung gem. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG zurückgesandt wird und bei der dann vollständigen Ausermittlung Verfolgungsverjährung eingetreten ist. So liegt der Fall hier. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Verfolgungsverjährung am 03.06.2025 eingetreten. Die Aktenabgabe seitens der Verwaltungsbehörde erfolgte jedoch - nach entsprechender Ausermittlung - erst am 10.06.2025 (BI. 25 der Akte). Diese Verfahrensweise aus der Sphäre der Verwaltungsbehörde ist dem früheren Betroffenen in keiner Weise zuzurechnen. Für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 473 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO verbleibt demnach kein Raum.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA R. Kersting, Solingen

Anmerkung:


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