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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Auslagenerstattung, Einstellung des Verfahrens, Tod des Betroffenen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Beschl. v. 08.10.2025 - 110 Qs 49/25

Eigener Leitsatz:

Hatte die Hauptverhandlung vor dem Tod der früheren Betroffenen noch nicht begonnen, sodass weder eine Schuldspruchreife noch eine Verdichtung des Tatverdachts vorlagen, hat bei der Verfahrenseinstellung die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.


110 Qs 49/25

Landgericht Köln

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.

Verteidiger:

hat die 10. große Strafkammer des Landgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am 08.10.2025 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.06.2025 werden die notwendigen Auslagen der früheren Betroffenen der Staatskasse auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der früheren Betroffenen der Staatskasse zu Last, soweit das Verfahren gegen sie eingestellt wurde. Nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen der früheren Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sie nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

Das Gericht kann davon absehen, der Staatskasse die Auslagen der früheren Betroffenen aufzuerlegen, wenn allein wegen eines Verfahrenshindernisses keine Verurteilung erfolgen kann, es aber bei Hinwegdenken dieses Hindernisses mit Sicherheit zu einer Verurteilung gekommen wäre. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist (BeckOK StPO/Niesler, 56. Ed. 1.7.2025, StPO § 467 Rn. 11 m.w.N.). Eine solche Schuldspruchreife kann nur nach vollständig durchgeführter Hauptverhandlung und dem letzten Wort des Angeklagten eintreten (BVerfG NJW 1992, 1612, 1613). Zudem kann § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO zur Anwendung kommen, wenn nach weitgehend durchgeführter Hauptverhandlung ein erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (BGH NStZ 2000, 330, 331).

Hier hatte die Hauptverhandlung vor dem Tod der früheren Betroffenen noch nicht mal begonnen, sodass weder eine Schuldspruchreife noch eine Verdichtung des Tatverdachts vorlagen. Darauf, ob es sich bei dem Messverfahren um ein standardisiertes Messverfahren gehandelt hat, kommt es nicht an. Bei § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist und nur bei Schuldspruchreife oder bereits verdichtetem Tatverdacht zur Anwendung kommen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 StPO analog.


Einsender: RA D. Anger, Bergisch-Gladbach

Anmerkung:


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