Gericht / Entscheidungsdatum: VG Aachen, Beschl. v. 29.09.2025 – 3 L 587/25
Leitsatz des Gerichts:
1. Im Regelfall schließt bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtmG die Fahreignung aus und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration.
2. Bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln scheidet eine Fahreignung nur aus, sofern eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliegt, was grundsätzlich nur durch die Einholung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuklären sein dürfte.
3. Bei einer Dauerbehandlung mit einem betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel i. S. v. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zu FeV ist zu prüfen, ob dessen Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist, es zuverlässig nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, und ob zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch die Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.
In pp.
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag mit dem sinngemäßen Inhalt, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 2210/25 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Juni 2025 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg.
I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ist unbegründet.
1. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei dem in Rede stehenden Konsum von Betäubungsmitteln über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.
2. Die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage fällt vorliegend zum Nachteil des Antragstellers aus.
a) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Aufforderung zur Herausgabe des Führerscheins durch Verfügung vom 24. Juni 2025 als rechtmäßig erweisen und die in der Hauptsache erhobene Klage insofern erfolglos bleiben wird.
Die unterbliebene Anhörung des Antragstellers kann, ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen des vom Antragsgegner herangezogenen § 28 VwVfG NRW vorlagen, nicht zur Aufhebung der angegriffenen Verfügung führen. Die einschlägige Rechtsgrundlage verlangt, wie im Folgenden auszuführen sein wird, zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis. Aus diesem Grund ist es offensichtlich i. S. v. § 46 VwVfG NRW, dass ein etwaiger Anhörungsmangel das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung nicht hat beeinflussen können.
Als rechtliche Grundlage für die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Antragsgegnerin zutreffend § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 FeV herangezogen. Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Der Antragsgegner durfte und musste davon ausgehen, dass der Antragsteller wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei der Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Einnahme von Cannabis, da insoweit gesonderte Regelungen bestehen) die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeug regelmäßig nicht gegeben.
Dabei schließt im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes die Fahreignung aus und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2025 - 16 B 714/24 -, juris Rn. 4 und vom 22. März 2012 - 16 B 231/12 -, juris Rn. 2.
Gemessen daran ist der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass er in der Vergangenheit die "harte Droge" Amphetamin (willentlich) konsumiert hat.
In einer dem Antragsteller im Anschluss an die polizeiliche Verkehrskontrolle am 11. Januar 2025 entnommenen und von der Uniklinik Köln, Institut für Rechtsmedizin, untersuchten Blutprobe (vgl. Wissenschaftliches Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung vom 8. April 2025) stellten die Gutachter u. a. folgenden Wert fest: Amphetamin 97 µg/L Serum/Plasma. In dem Gutachten wird weiter ausgeführt, dass die nachgewiesene Amphetamin-Konzentration im pharmakologisch wirksamen Bereich lag. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der schlüssigen und überzeugenden gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln, zumal auch bereits der Drogenvortest (Speicheltest) positiv u. a. auf Amphetamine/Metamphetamine verlief.
Ein hiervon abweichendes, für den Antragsteller günstiges Ergebnis folgt nicht aus der Sondervorschrift in Ziff. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV. Danach scheidet bei der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln eine Fahreignung nur aus, sofern eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliegt, was grundsätzlich nur durch die Einholung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuklären sein dürfte.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen Ziff. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV bestehen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat zwar als Anlagen zum Schriftsatz vom 3. September 2025 durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie I. ausgestellte Rezepte vom 12. März 2025 und vom 12. Februar 2025 betreffend das Medikament Lisdexamfetamin ratiopharm 20 mg vorgelegt. Dieses enthält den Wirkstoff Lisdexamphetamin. Bei einer Einnahme kann es bei Tests auf Drogengebrauch zu positiven Ergebnissen kommen,
Vgl. zu einer entsprechenden Fallkonstellation VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. September 2023 - 6 L 2377/23 - juris Rn. 25
und auch die entsprechende Angabe im Beipackzettel des Medikaments, abrufbar unter https://www.ratiopharm.de/assets/products/de/pkg_insert/Lisdexamfetamin-ratiopharm%20Erwachsene%20Hartkapseln%20-%201.pdf?pzn=19210527, so dass sich vorliegend angesichts der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass der Amphetaminwert von 97 µg/L Serum/Plasma auf eine entsprechende Medikamenteneinnahme zurückzuführen ist.
Bei einer Dauerbehandlung mit einem betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel i. S. v. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zu FeV ist allerdings zu prüfen, ob dessen Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist, es zuverlässig nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, und ob zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch die Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.
Vgl. zu Amphetamin VG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 4 L 455/22.KO -, juris Rn. 12; siehe zu "Medizinal-Cannabis" BayVGH, Beschluss vom 21. März 2024 - 11 CS 24.70 -, juris Rn. 20; VGH BW, Urteil vom 27. September 2023 - 13 S 517/23 -, juris Rn. 30.
Bei einer Dauerbehandlung mit amphetaminhaltigen Arzneimitteln sind diese ursprünglich in der Rechtsprechung zu medizinischem Cannabis herausgearbeiteten Grundsätze besonders strikt zu handhaben, da der Gesetzgeber bei der Einnahme "harter Drogen" grundsätzlich davon ausgeht, dass wegen der Gefahr des Kontrollverlustes eine Fahreignung sogar unabhängig davon auszuschließen ist, ob unter dem Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt wurde.
Vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 4 L 455/22.KO -, juris Rn. 13.
Das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzung ist weder durch den Antragsteller substantiiert vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Obwohl anhand seines prozessualen Verhaltens davon auszugehen ist, dass ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten die Relevanz der Frage, ob der Einnahme von Amphetamin eine medizinische Verordnung zugrunde lag, durchaus bewusst war, hat er bis zum heutigen Tage keine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Vielmehr hat er zunächst lediglich Unterlagen zur medizinischen Behandlung mit Cannabis eingereicht und sodann erstmals als Anlagen zum Schriftsatz vom 3. September 2025 die vorgenannten Rezepte vom 12. März 2025 und vom 12. Februar 2025 nachgereicht. Diese wurden zudem zeitlich erst nach dem Vorfall am 11. Januar 2025 ausgestellt, so dass sie von vornherein als Nachweis für eine ärztliche verordnete Einnahme bereits am 11. Januar 2025 ohne Aussagekraft bleiben.
Erschwerend kommt hinzu, dass bei der Verkehrskontrolle am 11. Januar 2025 durch die Polizei Ausfallerscheinungen vermerkt wurden (verkleinerte Pupillen, unzureichende Pupillenreaktion, Lidflattern, nervöses Auftreten, Zittern). Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Antragsteller schon damals Amphetamin auf ärztliche Anordnung hin eingenommen hätte, stellen diese Ausfallerscheinungen ein erhebliches Indiz dafür dar, dass sich der Antragsteller entweder nicht an die ärztlich verordnete Dosis oder - gerade auch angesichts der gleichzeitigen Einnahme von Cannabis - die ärztlich vorgesehenen Einnahmebedingungen gehalten hat. Bereits dies würde nach den dargelegten Grundsätzen die Annahme von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV ausschließen. Alternativ wäre nicht von einer Verordnung auszugehen, die hinreichend sicherstellt, dass die Einnahme des amphetaminhaltigen Medikaments - insbesondere auch in Anbetracht der gleichzeitigen Einnahme von Cannabis - nicht zu Ausfallerscheinungen führt, welche die Gefahr der Teilnahme am Straßenverkehr durch den Antragsteller begründen.
Vgl. zu einer entsprechenden Konstellation VG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 4 L 455/22.KO -, juris Rn. 14 ff.
Soweit sich der Antragsteller außerdem darauf beruft, das Medikament Atomoxetin einzunehmen, bleibt dies schon vor dem Hintergrund ohne Relevanz, dass keinerlei Anhaltspunkte für Amphetamin als Inhaltsstoff bestehen.
Sind damit in der Person des Antragstellers die Entziehungsvoraussetzungen aufgrund des Konsums von Amphetamin als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet.
Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen kommt es auf den ebenfalls im Wissenschaftlichen Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung vom 8. April 2025 festgestellten Konsum von Cannabis und den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers nicht an.
Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins binnen sechs Tagen beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.
b) Ungeachtet dessen führt, selbst wenn man den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache als offen ansehen wollte - eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist nach dem zuvor Gesagten jedenfalls nicht gegeben -, eine allgemeine Interessenabwägung zu einem klaren Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Würde der Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung ausgesetzt, erwiese sich diese aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischenzeit angesichts der Gefahren, die aus der Teilnahme drogenbeeinflusster Personen am motorisierten Straßenverkehr erwachsen, schwerwiegende und erhebliche Schädigungen an überragenden Schutzgütern - Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer - eintreten. Blieben die Anordnungen dagegen sofort vollziehbar, erwiesen sie sich aber im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, wäre zwar das von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützte individuelle Mobilitätsinteresse des Antragstellers betroffen. Die Schutzgüter des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit sind indes ohne Zweifel als höherrangig einzustufen. Der möglicherweise insoweit eintretende - gegebenenfalls nicht mehr wiedergutzumachende - Schaden in einer potentiellen Vielzahl an Fällen wiegt zu schwer, als dass es verantwortbar wäre, dem Antragsteller bis zur definitiven Klärung seiner Kraftfahreignung vorerst die weitere Verkehrsteilnahme zu erlauben.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. September 2023 - 6 L 2377/23 - juris Rn. 30 ff.; VG München, Beschluss vom 7. September 2016 - M 26 S 16.3079 -, juris Rn. 33; siehe zur allgemeinen Interessenabwägung auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 16 B 390/17 -, juris Rn. 29.
II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Die Höhe des Zwangsgeldes von 500 EUR steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 Satz 1 und 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2025 - 16 E 208/25 -, juris Rn. 5 ff.
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