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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, Verstoß gegen das Cannabisverbot, Fahranfänger in der Probezeit

Gericht / Entscheidungsdatum: Hess.VGH, Beschl. v. 19.09.2025 – 10 B 606/25

Leitsatz des Gerichts:

1. Bei Fahranfängern in der Probezeit ist ab einer THC-Konzentration von 1 ng/ml im Blutserum von einem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von THC im Sinne von § 24c Abs. 1 StVG auszugehen.
2. Ein Anhaltspunkt für Cannabismissbrauch aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung liegt – auch bei Fahranfängern in der Probezeit – erst vor, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist.
3. Ein Antrag auf Herausgabe des Führerscheins im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) setzt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Führerscheinablieferung voraus.


In pp.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. März 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nummer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 13. November 2024 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller richtet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Am 20. September 2017 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller erstmals die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, AM.

Bei einer polizeilichen Kontrolle – ohne Straßenverkehrsbezug – am 31. August 2017 wurden bei dem Antragsteller 3,13 g Marihuana entdeckt. Im Rahmen der Befragung gab der Antragsteller an, etwa drei- bis viermal pro Woche Marihuana zu rauchen. Er rauche „Gras“ seit er vierzehn sei. Nach Bekanntwerden beim Antragsgegner entzog dieser dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Januar 2018 die Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung aufgrund regelmäßigen Cannabiskonsums.

Am 18. März 2022 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erneut erteilt. Ein im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller keine Hinweise auf Drogenmissbrauch oder Abhängigkeit bestehen. Es bestehe eine stabile Drogenabstinenz und es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmittel fahren werde.

Am 10. Oktober 2023 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss. Die Blutuntersuchung ergab einen THC-Wert von 1,7 ng/ml und einen THC-Carbonsäurewert von 15 ng/ml. Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 12. Februar 2024 wurde dem Antragsteller eine Geldbuße von 500,00 Euro auferlegt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Zur Aufklärung der Fahreignung ordnete der Antragsgegner ein medizinisch-psychologisches Gutachten an, mit der Fragestellung: „Ist zu erwarten, dass der Klient nicht erneut ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führen wird? Liegen als mögliche Folgen eines übermäßigen Cannabiskonsums keine körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 in Frage stellen?“ Dieses wurde dem Antragsgegner am 17. Oktober 2024 vorgelegt und kam zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller erneut ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führen werde.

Mit Bescheid vom 13. November 2024 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Aus der Begutachtung ergebe sich eine fortgeschrittene Drogenproblematik. Auch wenn Cannabis seit der Einführung des Cannabisgesetzes kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sei, stelle die erneute Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis unter Betrachtung der festgestellten fortgeschrittenen Drogenproblematik ein Anzeichen auf Cannabismissbrauch dar. Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV seien bei Cannabismissbrauch die Voraussetzungen, die an den Führer eines Fahrzeugs im Straßenverkehr gestellt werden, nicht erfüllt.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 12. Dezember 2024 Widerspruch. Am 23. Dezember 2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Gießen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt und hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und ihm seinen Führerschein herauszugeben.

Mit Beschluss vom 12. März 2025 hat das Verwaltungsgericht Gießen den Antrag abgelehnt. Auch nach einer nur einmaligen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem THC-Wert von 1,0 ng/ml oder mehr – ohne dass die Fahrungeeignetheit feststeht –, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13a Nr. 2a FeV den Betroffenen auffordern, ein medizinisch-psychologisches Gutachten – MPU – vorzulegen, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. So liege es hier. Der Antragsteller habe während seiner Probezeit ein Kraftfahrzeug geführt wobei in seinem Blut der Cannabiswirkstoff THC (1,7 ng/ml) nachgewiesen wurde. Zudem sei sein früherer Konsum gewohnheitsmäßig und regelmäßig gewesen. Die in dem Gutachten zur Fahreignung vom 7. Februar 2022 angeführte positive Prognose für den Antragsteller, die letztlich zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis geführt habe, sei durch die erneute Auffälligkeit im Oktober 2023 widerlegt worden. Zudem habe der Antragsteller im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung widersprüchliche Angaben zum Cannabiskonsum vor dem Fahrtantritt gemacht. Dies rechtfertige die Annahme, dass der Antragsteller wieder in alte Gewohnheiten zurückgefallen sei. Darüber hinaus folge die fehlende Fahreignung auch daraus, dass der Antragsteller sich zum Zeitpunkt des fraglichen Verstoßes noch in der Probezeit befunden habe, in der der Konsum von Cannabis verboten sei. Bei der Kennzeichnung des Missbrauchs der Einnahme von Cannabis sei von einem allgemeinen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum bei Fahranfängern in der Probezeit bzw. vor Vollendung des 21. Lebensjahrs auszugehen.

Der Antragsteller hat am 24. März 2025 Beschwerde eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Gießen vom 12. März 2025,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. November 2024 hinsichtlich der angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen,
2. dem Antragsgegner aufzugeben, den Führerschein des Antragstellers an den Antragsteller herauszugeben,

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Bei Cannabiskonsum komme gemäß Nr. 9 Anl. 4 FeV eine Ungeeignetheit nur bei Missbrauch (Nr. 9.2.1) und bei Abhängigkeit (9.2.3) in Betracht. Weder ein Missbrauch noch eine Abhängigkeit seien nachgewiesen worden. Die einmalige Fahrt am 10. Oktober 2023 habe den aktuellen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml THC nicht überschritten. Eine Prognose zukünftigen Missbrauchs ergebe sich auch nicht durch das am 17. Oktober 2024 vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten. Zwar werde in dem Gutachten angegeben, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller erneut ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führen werde. Damit werde aber gerade nicht ein zukünftiger Missbrauch im Sinne der Nr. 9.2.1 Anl. 4 FeV prognostiziert. Denn das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss unter 3,5 ng/ml THC genüge für einen Missbrauch im Sinne der Nr. 9.2.1 Anl. 4 FeV nicht. Eine fehlende Trennung unterhalb der 3,5 ng/ml THC Grenze spiele keine Rolle. Ferner sei es offensichtlich rechtsfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung damit begründet hat, dass nach der im Zeitpunkt der Entscheidung anzuwendenden neuen gesetzlichen Regelung bei Fahranfängern in der Probezeit ein Missbrauch der Einnahme von Cannabis und damit eine Ungeeignetheit bei Erreichen des Grenzwertes von 1 ng/ml THC im Blutserum gegeben sei. Für die Gefahrenabwehr sei in der FeV eindeutig geregelt, dass Missbrauch erst bei einer nicht fernliegenden verkehrssicherheitsrelevanten Wirkung von Cannabis gegeben ist und nicht schon bei einer Wirkung von Cannabis (1,0 ng/ml).

II.

Die gemäß §§ 146, 147 VwGO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. März 2025 ist zulässig und teilweise begründet.

Die vom Antragsteller zur Begründung vorgetragenen Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Gießen hat zu Unrecht den Antrag vollumfänglich abgelehnt.

1. Hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige, der bei Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, - 3 C 3/13 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Aufgrund des noch ausstehenden Widerspruchsbescheides ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV nach § 46 Abs. 3 FeV entsprechend Anwendung. Die Tatsachen, aus denen sich die Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers ergibt, müssen feststehen, bloße Zweifel an der Eignung genügen hierfür nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25/04 -, juris Rn. 17).

In diesem Sinne ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach Nummer Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall, wer missbräuchlich Cannabis konsumiert. Ein Missbrauch von Cannabis liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen des Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Dabei handelt es sich um eine Prognose, die aufgrund eines aktuellen Verhaltens des Betroffenen für die Zukunft gestellt wird. Ob eine Fähigkeit zum Trennen gegeben ist, ist eine Tatsachenfrage, die anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse zu beantworten ist (Koehl, Anmerkung zu: OVG Saarlouis, Beschluss vom 7. August 2024 - 1 B 80/24 -, SVR 2024, 356, 359). Eine „nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung“ ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu bejahen, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist (BT-Drs. 20/11370, 13; Derpa, in: Hentschel/König, StVG, 48. Aufl. 2025, § 2 Rn. 55). Insbesondere regelmäßiger Cannabiskonsum als solcher führt nach neuem Recht also nicht mehr ohne Weiteres zu mangelnder Fahreignung (Derpa, in: Hentschel/König, StVG, 48. Aufl. 2025, § 2 Rn. 61a).

Das vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten belegt keine Fahrungeeignetheit in diesem Sinne und rechtfertigt daher die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht.

a) Zunächst kann dahinstehen, ob die Gutachtenanordnung rechtmäßig war, denn es wurde vorgelegt und ist damit verwertbar.

Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen der Annahme von Cannabismissbrauch ist bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss nur dann möglich, wenn als sonstige Tatsache im Sinne § 13a Satz 1 Nr. 2 a) FeV zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten (Derpa, in: Hentschel/König, StVG, 48. Aufl. 2025, § 2 Rn. 7). Ob vorliegend eine solche Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss vorlag, kann dahinstehen. Denn das angeordnete Gutachten wurde vorgelegt und ist damit verwertbar (BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 3 C 2/10 –, juris Rn. 19).

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Wertung des § 13a Satz 2 FeV auch im Rahmen des § 13a Satz 1 Nr. 2 a) FeV zu berücksichtigen ist und ein Verstoß nach § 24c StVG gegen das Cannabisverbot für Fahranfänger in der Probezeit mit einer THC-Konzentration von 1,1 bis 3,4 ng/ml THC im Blutserum die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung überhaupt rechtfertigt. Hiergegen spricht, dass mit der entsprechenden Regelung in § 13 Satz 2 FeV bei Alkoholmissbrauch ausdrücklich ausgeschlossen werden soll, dass ein Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,5 Promille die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung rechtfertigt (vgl. Derpa, in: Hentschel/König, StVG, 48. Aufl. 2025, § 13 Rn. 6). Auch kann dahinstehen, ob § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG für die Probezeit eine eigenständige und spezielle Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Fahreignung darstellt, die eine Abweichung von den Vorgaben der §§ 11–14 FeV ermöglicht (vgl. hierzu: Derpa, in: Hentschel/König, StVG, 48. Aufl. 2025, § 2a Rn. 47a).

b) Das vorgelegte Gutachten belegt die Fahrungeeignetheit des Antragstellers nicht.

Beruht die Beurteilung der Fahrerlaubnisbehörde auf dem negativen Gutachtenergebnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, so muss dieses Gutachten unter Zugrundelegung der Begutachtungsleitlinien fehlerfrei, in sich schlüssig und nachvollziehbar sein sowie die Beurteilungslogik deutlich machen und die gestellten Fragen konkret beantworten. Ist das Gutachten hingegen entgegen dieser Kriterien offensichtlich fehlerhaft und trägt es daher den Schluss der Fahrungeeignetheit letztlich nicht, ist der Fahrerlaubnisentziehungsbescheid, der auf der Grundlage eines fehlerhaften Gutachtens ergangen ist, aufzuheben (vgl. Derpa, in: Hentschel/König, FeV, 48. Aufl. 2025, § 11 Rn. 41).

Das Gutachten kommt zwar zu dem Ergebnis, dass es zu erwarten sei, dass der Antragsteller erneut ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss fahren werde. Damit ist jedoch keine Aussage dazu getroffen worden, ob beim Antragsteller ein missbräuchlicher Gebrauch mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung (ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum) zu erwarten ist. Das Ergebnis des Gutachtens – dem wohl noch die alte Rechtslage zugrunde liegt – ist damit nicht geeignet, eine fehlende Fahreignung zu belegen.

Darüber hinaus ist das Gutachten teilweise widersprüchlich. So wird ausgeführt, dass keine Hinweise für eine Drogenabhängigkeit ermittelt werden konnten. Aus den Akten ergebe sich jedoch eine fortgeschrittene Drogenproblematik. Daher werde für eine positive Prognose eine stabile und nachgewiesene Cannabisabstinenz gefordert. Diese Aussage widerspricht der Nr. 9.2.4 der Anlage 2 der FeV, die nur bei Abhängigkeit eine Abstinenz vorschreibt und bei Missbrauch lediglich eine Änderung des Cannabiskonsumverhaltens (Trennungsvermögens). Eine Abhängigkeit beschreibt das Gutachten jedoch nicht. Die neue Kategorie einer fortgeschrittenen Drogenproblematik bleibt unpräzise und fügt sich nicht in das gesetzliche System ein.

Soweit sich das Verwaltungsgericht darauf stützt, der Antragsteller habe im Rahmen der Begutachtung unrichtige Angaben gemacht, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme eines Cannabismissbrauchs. Das Gutachten zieht diese Aussagen lediglich dafür heran, dass für den Antragsteller zukünftig keine stabile Abstinenz prognostiziert werden kann.

c) Auch aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller am 10. Oktober 2023 noch in der Probezeit befand, als die entsprechende Fahrt unter Cannabiseinfluss erfolgte, kann nicht das Vorliegen von Cannabismissbrauch gefolgert werden. Sofern das Verwaltungsgericht – unter Verweis auf einen Aufsatz von Gaul/Pingen, Arbeitsrechtliche Konsequenzen einer Legalisierung des Cannabiskonsums (DB 2024, 1749) – der Ansicht ist, bei Fahranfängern in der Probezeit sei ein Cannabismissbrauch bereits bei Überschreiten des Grenzwertes von 1 ng/ml THC im Blutserum anzunehmen, findet dies im Gesetz keine Stütze. Es vermischt vielmehr die Anforderungen an eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 24a und 24c StVG und die Voraussetzungen für einen Cannabismissbrauch nach Anlage 4 der FeV.

Nach § 24a Abs. 1a StVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Fahranfänger verhalten sich gemäß § 24c Abs. 1 StVG ordnungswidrig, wenn sie als Führer eines Kraftfahrzeuges THC zu sich nehmen oder unter der Wirkung der Substanz THC stehen. Ein unter der Wirkung stehen ist nach der Gesetzesbegründung bei 1 ng/ml THC im Blutserum anzunehmen (BT-Drs. 20/11370, 8, 10 ff.; König, in: Hentschel/König, StVG, 48. Aufl. 2025, § 24c Rn. 4a, 13a). Vorliegend hat der Antragsteller für sein Fahren in der Probezeit unter Einfluss von 1,7 ng/ml THC einen Bußgeldbescheid nebst einem Monat Fahrverbot erhalten.

Hiervon zu differenzieren ist die Frage nach der Fahreignung. Wie oben dargestellt ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nummer Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall, wer missbräuchlich Cannabis konsumiert. Ein Missbrauch von Cannabis liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen des Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Die seit 1. April 2024 geltende Rechtslage unterscheidet zwischen einer Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), dem Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum (so auch: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 3 B 11.23 -, juris Rn. 10.), welcher nach Vorstellung des Gesetzgebers gelegentlich oder auch regelmäßig erfolgen kann (BT-Drs. 20/11370 S.11). Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Annahme, dass mit einem regelmäßigen Konsum in der Regel auch eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, aufgegeben. Darüber hinaus war Ziel des Gesetzgebers durch die Neuregelung eine weitgehende Angleichung der fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die bei einer Alkoholproblematik (BT-Drs. 20/10426, 150). In Einklang damit ist § 13a FeV weitgehend spiegelbildlich zu § 13 FeV konzipiert. Bei der Auslegung von § 13a FeV kann man sich folglich an § 13 FeV orientieren (Derpa, in: Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, FeV § 13a Rn. 3). Einen abweichenden Grenzwert für die Beurteilung eines Missbrauchs im Rahmen der Fahreignung formuliert § 13 FeV für Fahrerlaubnisinhaber auf Probe jedoch nicht. Vielmehr schließt § 13a Satz 2 FeV (wie § 13 Satz 2 FeV) die Anordnung einer MPU aus, wenn lediglich Zuwiderhandlungen gegen § 24c StVG begangen worden sind. Dies zeigt, dass auch der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass in der Probezeit Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss bis 3,4 ng/ml THC im Blutserum noch keinen Cannabismissbrauch nahelegen.

d) Nach alledem liegen dem Antragsgegner derzeit keine Anhaltspunkte vor, die Anlass für die Annahme eines Cannabismissbrauchs durch den Antragsteller und entsprechende Fahreignungszweifel bieten würden.

2. Keinen Erfolg hat demgegenüber der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Herausgabe des Führerscheins.

Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins nach Entzug der Fahrerlaubnis ist § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Diese war auch sofort vollziehbar, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet hat (zur Notwendigkeit: Bay. VGH, Beschluss vom 22. September 2015 - 11 CS 15.1447 -, juris Rn. 23). Durch die Abgabe des Führerscheins hat sich die Abgabeanordnung auch nicht erledigt (Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 11 CS 13.2281 -, juris Rn. 22). Es hätte daher eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bedurft, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, FeV § 47 Rn. 11) und sodann den Führerschein im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO herauszuverlangen. Vorliegend war Gegenstand des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgrund der expliziten Antragstellung jedoch gerade nicht die in Ziffer 2 des Bescheides verfügte Abgabe des Führerscheins. Als Annexverfahren zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht isoliert durchgeführt werden, sondern setzt die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung voraus (Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 80 VwGO Rn. 116; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 80 VwGO Rn. 163). Hieran fehlt es vorliegend im Hinblick auf die Führerscheinabgabe. Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass sich der Antragsgegner im Hinblick auf die Konsequenzen der wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis rechtstreu verhalten wird.

3. Der Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist. Dem Antragsteller werden mit Blick auf die teilweise Ablehnung seines Antrags nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO keine Kosten auferlegt, weil das nur einen geringen Teil seines Rechtsschutzbegehrens betrifft.

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei folgt der Senat der erstinstanzlichen Festsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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