Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 08.10.2025 – 1 ORs 131/25
Eigener Leitsatz:
Die allein aufgrund des positiven Ergebnisses eines Schnelltests gestützte Annahme, bei einem sichergestellten Stoff handele es sich um Betäubungsmittel, ist rechtsfehlerhaft, wenn nicht in den Urteilsgründen dargelegt wird, dass es sich bei dem angewendeten Schnelltest um ein wissenschaftlich abgesichertes und zuverlässiges Standardtestverfahren handelt.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
BESCHLUSS
1 ORs 131/25
In der Strafsache
gegen pp.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 8. Oktober 2025
einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 18. Juni 2025 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köthen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Köthen - Strafrichterin - verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 18. Juni 2025 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau von Cannabis zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 €.
Hiergegen wendet er sich mit seinem am 25. Juni 2025 beim Amtsgericht Köthen eingegangenen Rechtsmittel, das er mit am 30. Juli 2025 beim Amtsgericht Käthen eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz als (Sprung-) Revision bezeichnet, und mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Revision das Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts - jeweils mit den Feststellungen - im Schuldausspruch, soweit es die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln anbelangt, und im Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss aufzuheben, die Sache insoweit an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köthen zurückzuverweisen und die weitergehende Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Die Sprungrevision des Angeklagten ist gemäß §§ 335, 341, 344, 345 StPO zulässig und hat mit der Sachrüge auch Erfolg. Auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht mehr an.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift unter anderem ausgeführt:
„Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 3, 33 BtMG nicht.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Köthen besaß der Angeklagte am 20.06.2024 in seiner Wohnung 0,88 g Crystal mit dem Wirkstoff Methamphetamin und 1,17 g Heroin mit dem Wirkstoff Diacetylmorphin (UA S. 4).
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zu dem Tatvorwurf eingelassen
Das Amtsgericht hat seine Feststellung, der Angeklagte habe zur Tatzeit Crystal und Heroin besessen, auf die glaubhaften Aussagen der vernommenen polizeilichen Zeugen, die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Bestimmungs- und Wiegebericht Betäubungsmittel vom 16.08.2024 (BI. 64-67 d.A.) gestützt (UA S. 4).
Diese Feststellungen sind indes nicht ausreichend, um mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich Methamphetamin und Heroin besessen hat.
Die allein aufgrund des positiven Ergebnisses eines Schnelltests gestützte Annahme, bei dem sichergestellten Stoff handele es sich um Betäubungsmittel, ist rechtsfehlerhaft, wenn nicht in den Urteilsgründen dargelegt wird, dass es sich bei dem angewendeten Schnelltest um ein wissenschaftlich abgesichertes und zuverlässiges Standardtestverfahren handelt (OLG Naumburg Beschluss vom 26.10.2023 - 1 ORs 144/23, BeckRS 2023, 32332; OLG Hamm Beschl. v. 04.03.1999 - 5 Ss 136/99, BeckRS 2007, 9890; OLG Celle, Beschluss vom 25.06. 2014, 32 Ss 94/14; juris Patzak/Fabricius/Patzak BtMG § 29 Rn. Rn.998).
Im angefochtenen Urteil fehlen bereits Angaben zu der Qualität des verwendeten Tests, wobei den Gründen schon nicht entnehmen ist, dass es hierbei um einen ESA-Test gehandelt hat (vgl. RB vom 30.07.2025, S. 55-58).
Auch fehlen Feststellungen zu der Methode, die zur Feststellung des Methamphetamins und Heroins angewendet worden ist. Ob es sich bei den verwendeten Tests um ein wissenschaftlich abgesichertes und auch in der Praxis als zuverlässig anerkannten Standardverfahren zum sicheren Nachweis von Methamphetamin und Heroin handelt, hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil nicht dargelegt.
Gerade beim ESA-Schnelltest muss sich das Gericht wegen der Messunsicherheiten von der Zuverlässigkeit der Messung und des Messergebnisses ausdrücklich überzeugen und hierzu in den schriftlichen Urteilsgründen nähere Ausführungen treffen (OLG Jena, Beschluss vom 30.8 2005 - 1 Ss 56/05, BeckRS 2006, 902; OLG Braunschweig Beschl. v. 28.9.2011 - Ss 44/11, BeckRS 2015, 12191; OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.1999, 5 Ss 136/99, juris; Patzak/Fabricius/Patzak a.a.O.).
Anhand der Urteilsgründe ist dem Senat demnach die gebotene Prüfung nicht möglich.
Da der ESA-Test jedenfalls der Praxis nicht als Standardverfahren bekannt ist, der diesen Anforderungen genügt, kann der Senat - unabhängig davon, dass die Urteilsgründe zum konkret verwendeten Test schweigen - auch nicht aus eigener Sachkunde dessen Zuverlässigkeit einschätzen.
Insofern kann nicht zuverlässig festgestellt werden, ob das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei der bei dem Angeklagten sichergestellten Substanzen um Methamphetamin und Heroin gehandelt hat."
Dem schließt sich der Senat an.
Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruches wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.
Die Aufhebung dieses Schuldspruches - entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwalt-schaft - die Aufhebung des gesamten Schuldspruches (hier auch die Verurteilung wegen unerlaubten Anbaus von Cannabis) nach sich.
Eine auf die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln beschränkte Teilaufhebung scheidet aus.
Eine Teilaufhebung ist entsprechend den für die Teilanfechtung geltenden Grundsätzen nur möglich, wenn der für die Aufhebung vorgesehene Urteilsteil selbstständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass auf die übrigen Teile der Entscheidung eingegangen zu werden braucht (vgl. KK/Gericke, StPO 9. Aufl., §353 Rn 10 m.w.N.). Treffen mehrere Strafgesetze rechtlich zusammen, so erfasst deshalb die Aufhebung - auch wenn nur die Anwendung eines (Teils) der Strafgesetzte rechtsfehlerhaft ist - die Verurteilung der Tat immer im ganzen; denn nur auf diese Weise kann verhindert werden, dass der nicht vom Rechtfehler betroffene Teil in Rechtskraft erwächst, was eine weitere Verfolgung der materiell-rechtlich selben Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, der Anlass zur Aufhebung gegeben hat, wegen des Verbots aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegenstünde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997, 4 StR 642/96, Rn.7, zitiert nach juris).
Eine Teilaufhebung zum Schuldspruch kommt deshalb nur bei mehreren, jedenfalls materiell-rechtlich selbständigen Straftaten in Betracht. Dies hat das Landgericht jedoch im Verhältnis des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel und unerlaubten Anbaus von Cannabis gerade nicht angenommen, sondern es ist eine tateinheitliche Verurteilung erfolgt.
Unabhängig von der Frage, ob die getroffenen Feststellungen zum unerlaubten Anbau von Cannabis eine Verurteilung wegen dieses Delikts tragen, hat der Senat auch diese Feststellungen aufgehoben, um der nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht auf umfassend neuer Grundlage eine widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen.
Die Entscheidung über die Zurückverweisung folgt aus § 354 Abs. 2 StPO.
Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig
Anmerkung: