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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, unterbliebene Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, Gutachtensanordnung wegen Demenz, Rechtmäßigkeit der Begutachtungsaufforderung, Ausräumen der Fahreignungszweifel bis Bescheiderlass

Gericht / Entscheidungsdatum: BayVGH, Beschl. v. 18.09.2025 – 11 ZB 25.637

Eigener Leitsatz:

Neue Erkenntnisse, die sich nach einer Gutachtensanforderung ergeben, sind insoweit von Bedeutung, als eine ursprünglich gerechtfertigte Beibringungsanordnung aufzuheben ist, wenn die Bedenken gegen die Fahreignung auch ohne Vorlage des geforderten Gutachtens in sonstiger Weise vollständig – auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar – eindeutig ausgeräumt sind. Davon ist allerdings nur dann auszugehen‚ wenn keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben und die ursprünglichen Bedenken eindeutig widerlegt sind


In pp.

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Januar 2025 für beide Rechtszüge auf jeweils 12.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer im Jahr 1969 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Am 14. Dezember 2022 wandte sich die Tochter der 1946 geborenen Klägerin an das Landratsamt Bayreuth (Fahrerlaubnisbehörde) und bat um Überprüfung der Fahreignung ihrer Mutter. Dabei übersandte sie einen auf den 8. November 2022 datierten vorläufigen Arztbrief. Danach wurde die Klägerin am 16. Oktober 2022 vom Rettungsdienst im Klinikum Bayreuth eingeliefert und dort bis zum 9. November 2022 stationär behandelt. Als Diagnosen werden ein Delir bei vaskulärer (d.h. gefäßbedingter) Demenz und eine fieberhaft verlaufende Covid-19-Infektion, als Vordiagnosen u.a. eine koronare Eingefäßerkrankung, eine arterielle Hypertonie sowie eine leichtgradige dementielle Symptomatik vaskulärer Genese bei ausgeprägter cerebraler Mikroangiopathie genannt. Testpsychologisch gab der Arztbrief unter den Vordiagnosen Einschränkungen der verbalen und non-verbalen Neugedächtnisleistung sowie der visuo-konstruktiven Leistungen und einzelner Exekutivfunktionen an. Im Jahr 2017 habe die Liquordiagnostik unauffällige Demenzparameter ergeben. Eine aktuelle Liquoruntersuchung mit Bestimmung der Demenzparameter sei frustran verlaufen. Seit Anfang November 2022 sei das Delir abgeklungen. Insgesamt werde von einer deliranten Symptomatik, getriggert durch die akute virale Infektion mit COVID-19 bei vorbestehender (im häuslichen Rahmen noch kompensierter) vaskulärer Demenz, ausgegangen. Ferner übermittelte die Tochter der Klägerin einen Betreuerausweis; danach hatte das Amtsgericht Bayreuth die vorläufige Betreuung bis zum 7. Mai 2023 angeordnet. Ergänzend wurde mitgeteilt, die behandelnden Ärzte hätten erklärt, man solle die Klägerin derzeit nicht Auto fahren lassen, da die kognitiven Fähigkeiten nicht in vollem Umfang gewährleistet seien. Die Klägerin habe jedoch angegeben, sie fühle sich „fit, um Auto zu fahren.“

Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 forderte das Landratsamt die Klägerin auf, bis zum 13. März 2023 ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Zu klären sei u.a., ob die Klägerin trotz des Vorliegens einer Demenz mit Delir, einer arteriellen Hypertonie sowie einer Herzerkrankung in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B, BE, C1, C1E und L vollständig gerecht zu werden, und ob es einer Nachbegutachtung bedürfe.

Die Klägerin erklärte zunächst ihr Einverständnis mit einer Begutachtung, legte sodann aber kein Gutachten vor. Unter dem 24. März 2023 wandte sie sich persönlich an das Landratsamt. Die angedrohte Entziehung der Fahrerlaubnis sei nicht gerechtfertigt und beruhe auf einer Intrige ihrer Familie. Die Betreuung sei mittlerweile aufgehoben worden. Man habe ihr keine Zeit gegeben, sich nach der schweren Krankheit zu erholen. Die Diagnose „Delir bei vaskulärer Demenz“ stehe auf tönernen Füßen. Es habe labortechnisch nicht nachgewiesen werden können, ob die entsprechenden Demenzparameter etwas anzeigten. Der begutachtende Arzt der Fahreignungsbegutachtungsstelle hätte zumindest hinterfragen können, ob besagte Diagnose gesichert sei. Deshalb sei es angezeigt, diese fachärztlich überprüfen zu lassen.

Mit Bescheid vom 6. April 2023 entzog das Landratsamt der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens sei auf mangelnde Fahreignung zu schließen.

Dagegen erhob die Klägerin Anfechtungsklage und legte zur Begründung u.a. ein im Betreuungsverfahren erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 28. Februar 2023, ein sozialmedizinisches Gutachten vom 4. Januar 2023 sowie einen auf Einwendungen ihrer damaligen Bevollmächtigten hin erstellten endgültigen Arztbrief des Klinikums Bayreuth vom 15. Mai 2023 vor. In letzterem ist nunmehr von einem Delir auf dem Boden leichter kognitiver Beeinträchtigungen die Rede, nicht mehr von Demenz. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. April 2024 verständigten sich die Beteiligten darauf, dass das Landratsamt der Klägerin die Möglichkeit einräumt, ein neues ärztliches Gutachten zu erstellen. Sofern dieses positiv ausfalle, werde das Landratsamt den angegriffenen Bescheid aufheben. Daraufhin erließ das Landratsamt eine neue Beibringungsanordnung. Nachdem die nunmehr Bevollmächtigte im weiteren Verfahren erklärte, die Klägerin werde das angeforderte Gutachten nicht vorlegen, entschied das Verwaltungsgericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung und wies die Klage mit Urteil vom 14. Januar 2025 ab.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie Verfahrensmängel geltend.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2022 – 22 ZB 21.2116BayVBl 2022, 493 Rn. 11; OVG NW, B. v. 1.10.2020 – 1 A 2433/20 – juris Rn. 4; SächsOVG, B. v. 8.12.2019 – 6 A 740/19 – juris Rn. 3; BVerfG, B. v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12NVwZ 2016, 1243 Rn. 16 f.; BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9).

b) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten ärztlichen Gutachtens auf fehlende Fahreignung sei nach § 11 Abs. 8 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl I Nr. 56), nicht zu beanstanden. Dabei stellt es zunächst fest, dass die (erste) Beibringungsanordnung vom 12. Januar 2023 rechtmäßig gewesen sei, und hebt dabei – in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 10.10.2024 – 3 C 3.23BVerwGE 183, 245 Rn. 9) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 17.1.2020 – 11 B 19.1274zfs 2020, 175 Rn. 24) – auf den Zeitpunkt ihres Ergehens ab. Zu diesem Zeitpunkt habe das Landratsamt aufgrund des vorgelegten vorläufigen Arztbriefes zutreffend Anhaltspunkte dafür bejaht, dass der Klägerin aufgrund ihrer Vorerkrankungen sowie des Delirs und der verordneten Medikamente die Fahreignung fehle.

Substantielle Bedenken gegen diese Annahme hat der Antrag auf Zulassung der Berufung bereits nicht dargelegt, sind aber auch nicht ersichtlich.

Die im Jahr 1969 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) der Klägerin erstreckt sich nach § 6 Abs. 6 FeV i.V.m. Anlage 3 Abschnitt A. I. Lfd.Nr. 17 zur FeV auf Fahrerlaubnisklassen, die gemäß Nr. 1.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110) i.d.F. vom 17. Januar 2021 (Vkbl S. 198) der Gruppe 1 angehören (u.a. Klasse B), aber auch auf die Klassen C1 und C1E, die der Gruppe 2 angehören. Maßgeblich ist demnach die Eignung zum Führen von Fahrzeugen beider Gruppen.

Das bei der Klägerin nach dem vorgelegten Arztbrief diagnostizierte Delir (Verwirrtheitszustand) stellt, wie das Landratsamt sowie das Verwaltungsgericht zutreffend zu Grunde gelegt haben, eine organische Psychose dar (vgl. Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 369). Das Delirium ist eine akute, aber rückbildungsfähige Bewusstseinsstörung, die u.a. durch zeitliche und räumliche Desorientiertheit, Verwirrtheit und Halluzinationen gekennzeichnet ist. Ein Delir kann zahlreiche Ursachen haben, u.a. eine Infektion. Ältere Menschen, vor allem mit bereits bestehenden kognitiven Einschränkungen wie Demenz, sind besonders gefährdet. Ein Delir kann rasch abklingen, vor allem bei jüngeren Menschen. Insbesondere bei älteren Menschen kann es sich jedoch auch über Wochen hinziehen und zu bleibenden kognitiven Einschränkungen führen (vgl. den Beitrag „delirantes Syndrom“ im Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs, abrufbar unter gesundheit.gv.at, sowie den Beitrag „Delir“, abrufbar unter hirnstiftung.org).

Anlage 4 zur FeV sowie den Begutachtungsleitlinien, die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV Grundlage der Beurteilung sind, lassen sich folgende fachliche Vorgaben zur Fahreignung nach einem Delir entnehmen: Wer unter einem akuten Delir leidet, ist nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Nach Abklingen hängt die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen im Wesentlichen von Art und Prognose des Grundleidens ab. Wenn dieses eine positive Beurteilung zulässt, kann Fahreignung wieder angenommen werden, wenn keine Restsymptome der Psychose mehr nachweisbar sind und kein relevantes chronisch-hirnorganisches Psychosyndrom bzw. keine Demenz vorliegt. In der Regel – bei organischer Psychose unklarer Ursache in jedem Fall – sind Nachuntersuchungen in vom Gutachter zu bestimmenden Abständen erforderlich. In Abhängigkeit vom Grundleiden kann die Gefahr einer Wiedererkrankung bestehen (vgl. Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV sowie Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien).

Dies zu Grunde gelegt hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass das Landratsamt eine ärztliche Begutachtung für gerechtfertigt erachten durfte. Die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits feststeht. Es genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12BVerwGE 148, 230 Rn. 17), also – wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird – das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2024 – 11 CS 24.1216 – juris Rn. 20). Nach dem vorläufigen Arztbrief vom 8. November 2022 war zwar davon auszugehen, dass das Delir zum Zeitpunkt der Beibringungsanordnung abgeklungen war. Unklar erschien allerdings aus der maßgeblichen Sicht eines medizinischen Laien, welcher Zusammenhang zwischen den genannten Vorerkrankungen als Grundleiden und dem Delir besteht und ob danach die Gefahr der Wiedererkrankung gegeben ist. Ferner stand die Frage der Restsymptome im Raum, auch mit Blick auf die angeordnete Betreuung.

Darüber hinaus bestand zum Zeitpunkt der Anordnung aber auch Anlass zur Klärung, ob die Klägerin an einer fahreignungsrelevanten Demenz leidet. Bei Demenz hängt die Beurteilung, ob die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vorliegen, von der Art und Schwere der Erkrankung ab. So kann eine leichte hirnorganische Wesensänderung die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisgruppe 1 unter Umständen unberührt lassen. Schwere Störungen schließen jedoch die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dieser Gruppe aus. Den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 können Betroffene mit Demenz in der Regel, d.h. von seltenen Ausnahmen abgesehen, nicht gerecht werden. Solche Ausnahmen können nur bei geringfügigen Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit und/oder bei sehr leichten, ihrer Art nach für das Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 2 bedeutungslosen Wesensänderungen als gerechtfertigt angesehen werden. In der Regel sind Nachuntersuchungen auch bei positiver Beurteilung im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung vorzusehen (vgl. Nr. 7.2 der Anlage 4 zur FeV sowie Nr. 3.12.2 der Begutachtungsleitlinien). Ferner ist die Fahreignung bei einer schweren Altersdemenz und schweren Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse nicht gegeben (Nr. 7.3 der Anlage 4 zur FeV sowie Nr. 3.12.3 der Begutachtungsleitlinien). Hier durfte die Fahrerlaubnisbehörde, die über keine eigene medizinische Sachkunde verfügt, nach dem vorgelegten vorläufigen Arztbrief davon ausgehen, dass bei der Klägerin eine fahreignungsrelevante Demenz naheliegt und eine ärztliche Begutachtung darüber hinaus erforderlich ist, um die Notwendigkeit und ggf. den gebotenen Zeitpunkt einer Nachbegutachtung klären zu können. Anders als die Klägerin meint, steht dem auch nicht entgegen, dass das Klinikum Bayreuth in seinem endgültigen Arztbrief vom 15. Mai 2023 nur noch von leichten kognitiven Beeinträchtigungen, nicht von Demenz spricht. Nach den vorgenannten Maßstäben beurteilt sich die Frage, ob ausreichende Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel bestehen, nach dem Zeitpunkt der Beibringungsanordnung und dem sich danach ergebenden Horizont der Fahrerlaubnisbehörde.

Dass das Verwaltungsgericht Eignungszweifel mit Blick auf ungeprüfte Angaben der Tochter der Klägerin zu medizinischen Sachverhalten, nicht hingegen mit Blick auf den vorgelegten vorläufigen Arztbrief bejaht hat, ergibt sich entgegen dem Vortrag der Klägerin aus dem angegriffenen Urteil bereits nicht. Inwieweit Angaben naher Angehöriger Eignungszweifel begründen können, bedarf daher keiner Erörterung.

In die demnach zu Recht angeordnete Begutachtung durfte das Landratsamt auch die arterielle Hypertonie sowie die Herzerkrankung einbeziehen, da sich jedenfalls aus Sicht eines medizinischen Laien die Frage des Zusammenhangs mit dem Delir stellt und darüber hinaus die Frage der Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Erkrankungen.

c) Ferner hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Anhaltspunkte für eine fahreignungsrelevante Erkrankung bzw. Beeinträchtigung seien nicht nachträglich, insbesondere nicht durch die Vorlage medizinischer Befunde oder die Aufhebung der Betreuung durch das Amtsgericht Bayreuth, entfallen. Insoweit legt es – in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2016 – 11 CS 16.260DAR 2017, 101 = juris Rn. 13; B. v. 9.2.2023 – 11 ZB 22.261zfs 2023, 234 = juris Rn. 23) – zu Grunde: Neue Erkenntnisse, die sich nach der Gutachtensanforderung ergeben, sind insoweit von Bedeutung, als eine ursprünglich gerechtfertigte Beibringungsanordnung aufzuheben ist, wenn die Bedenken gegen die Fahreignung auch ohne Vorlage des geforderten Gutachtens in sonstiger Weise vollständig – auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar – eindeutig ausgeräumt sind. Davon ist allerdings nur dann auszugehen‚ wenn keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben und die ursprünglichen Bedenken eindeutig widerlegt sind. Dies zu Grunde legend stützt das Verwaltungsgericht sein Urteil darauf, bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids seien dem Landratsamt keine neuen medizinischen Befunde vorgelegt worden. Das im Betreuungsverfahren angefertigte psychiatrische Gutachten, das sozialmedizinische Gutachten sowie die Stellungnahme des Hausarztes seien erst im Klageverfahren eingereicht worden. Zudem könnten auch diese Unterlagen die Zweifel an der Fahreignung nicht gänzlich ausräumen.

Wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung dem entgegenhält, das Verwaltungsgericht habe den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung verkannt, ausschließlich auf die Sachlage bei der Beibringungsanordnung abgestellt und die nachfolgenden Einwendungen der Klägerin vor Bescheiderlass ausgeblendet bzw. nicht geprüft, ob die Zweifel auf anderem Weg widerlegt werden könnten, geht dies nach dem Vorstehenden von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Das Verwaltungsgericht hat zwar zur Beurteilung der Beibringungsanordnung auf den Zeitpunkt deren Ergehens abgehoben. Es hat aber durchaus erkannt, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung nach der Sach- und Rechtslage der letzten Behördenentscheidung bemisst (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2024 – 3 C 3.23BVerwGE 183, 245 Rn. 9), und ist, den vorgenannten rechtlichen Vorgaben folgend, der Frage nachgegangen, ob die Klägerin die ursprünglich begründeten Eignungszweifel bis zum Bescheiderlass in sonstiger Weise ausgeräumt hatte.

Wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung insoweit einwendet, die Klägerin habe bereits vor Bescheiderlass substantiierte Einwendungen gegen den Arztbrief und die Glaubwürdigkeit ihrer Tochter erhoben, die das Landratsamt, auch unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit, jedenfalls zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hätten veranlassen müssen, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Kritik der Klägerin in ihrem Schreiben vom 24. März 2023 war nach den vorgenannten Maßstäben der Anlage 4 zur FeV sowie der Begutachtungsleitlinien, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, nicht geeignet, die durch den vorläufigen Arztbrief begründeten Eignungszweifel umfänglich auszuräumen. Dass dieser einschließlich der dort genannten Diagnosen auf einer Intrige der Tochter beruht bzw. medizinisch unzutreffend ist, wie die Klägerin im Zulassungsantrag vorträgt und im Kern bereits mit ihrem vorgenannten Schreiben geltend gemacht hat, war für das Landratsamt bei Bescheiderlass jedenfalls nicht erkennbar. Insbesondere stützt sich der Arztbrief auf konkrete Vordiagnosen, u.a. zur Demenz, sowie objektive Befunde aufgrund eigener Untersuchungen der Klägerin im Klinikum. Der Einwand, die Diagnose der Demenz stehe auf schwachen Füßen, entzog dieser ärztlichen Annahme nicht die Grundlage. Insbesondere lässt sich dem vorläufigen, auf den 8. November 2022 datierten Arztbrief nicht entnehmen, dass dieser auf einer ungeprüften Übernahme von Angaben der Tochter beruht. Dieser spricht vielmehr von einer 2017 im Klinikum Bayreuth etablierten Diagnose der leichtgradigen dementiellen Entwicklung. Bei diesem Erkenntnisstand war das Landratsamt nach den o.g. rechtlichen Maßstäben auch nicht verpflichtet, den Bescheid zurückzustellen und den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Vielmehr war es Sache der Klägerin, die ursprünglich berechtigten Zweifel restlos auszuräumen. Allein die von der Klägerin angesprochene Aufhebung der Betreuung besagt ebenfalls nichts zur Fahreignung, da die Kriterien der Betreuung (§ 1814 Abs. 1 BGB) und die der Fahreignung nicht deckungsgleich sind. Überdies spricht, ohne dass es darauf noch ankommt, viel dafür, dass nach den vorgenannten fachlichen Maßstäben auch die nachgereichten ärztlichen Befunde und Einschätzungen die Eignungszweifel nicht gänzlich zu beseitigen vermögen.

2. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung Verfahrensmängel in den Raum stellt, vermag dies die Zulassung der Berufung gleichfalls nicht zu rechtfertigen.

Insbesondere ist bereits kein Verfahrensmangel in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezeichnet, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung eine Verletzung des Anhörungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG im behördlichen Verfahren rügt. Für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht (vgl. dazu BVerwG, B. v. 11.5.2023 – 7 B 13.22 – juris Rn. 26) ist nichts ersichtlich. Ein etwaiger Anhörungsfehler im behördlichen Verfahren ist ebenfalls nicht greifbar, wäre aber auch gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich. Denn bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2022 – 11 CS 22.1529 – juris Rn. 14).

3. Soweit die Akten, insbesondere das im Betreuungsverfahren erstellte Gutachten, nahelegen, dass die Klägerin sich im vorgenannten Verfahren der Begutachtung unterzogen hat, das (negative) Ergebnis aber für ungerechtfertigt hält und dieses auch auf Schwierigkeiten bei computer-basierten Leistungstests zurückführt, ist ergänzend Folgendes anzumerken: Der Klägerin steht es frei, einen Antrag auf Wiedererteilung ihrer Fahrerlaubnis, ggf. beschränkt auf Klassen der Gruppe 1 bzw. die Klasse B, zu stellen. In einem neuen Verfahren hätte sie voraussichtlich ein Gutachten beizubringen. Sollte sie dann der Auffassung sein, dass ihre Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen und deren Fahreignungsrelevanz von der Begutachtungsstelle unzutreffend erfasst werden, kann sie durch Vorlage des Gutachtens und konkrete Einwendungen dessen Überprüfung auf Nachvollziehbarkeit durch das Landratsamt bzw. Gericht und ggf. Nachbesserung erreichen (vgl. Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2023, § 11 FeV Rn. 41, 49b). Wenn die Klägerin meint, durch eine apparative Leistungsmessung überfordert zu werden, besteht ggf. die Möglichkeit, eine verkehrspsychologische Fahrverhaltensbeobachtung als Ergänzung dazu vorzunehmen (vgl. dazu BayVGH, B. v. 11.12.2023 – 11 CS 23.1577zfs 2024, 115 = juris Rn. 21). All dies setzt jedoch die Mitwirkung der Klägerin im behördlichen Verfahren voraus, da das Landratsamt nur auf der Grundlage von Gutachten, die in dem in § 11 FeV vorgesehenen Verfahren erstellt worden sind, entscheiden kann.

4. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die 1969 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) der Klägerin umfasst nach Abschnitt A. I. Lfd. Nr. 17 der Anlage 3 zur FeV die Klassen A (versehen mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), A1 (versehen mit der Schlüsselzahl 79.05), AM, B, BE, C1, C1E, CE (versehen mit der Schlüsselzahl 79 [C1E > 12.000 kg, L ≤ 3]) und L. Hiervon sind nur die Klassen A1, B mit BE sowie C1 mit C1E für die Streitwertberechnung maßgeblich. Für die Klassen B mit BE sowie C1 mit C1E sind nach Nr. 46.3 und Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs jeweils 5.000 Euro anzusetzen. Die Klasse CE ist in der Beibringungsanordnung nicht erwähnt und möglicherweise erloschen (vgl. § 76 Nr. 9 FeV) Sie wirkt sich jedenfalls nicht streitwerterhöhend aus, weil sie durch die Schlüsselzahl 79 (vgl. Abschnitt B. I. Lfd. Nr. 121 der Anlage 9 zur FeV) lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert. Die Fahrerlaubnisklasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie nach der Anlage 3 zur FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 (Abschnitt B. I. Lfd. Nr. 126, 127: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) eingeschränkt ist. Die vor dem 1. April 1980 erteilte Fahrerlaubnisklasse A1 ist demgegenüber mit der Schlüsselzahl 79.05 versehen, gilt daher (vgl. Abschnitt B. I. Lfd. Nr. 128 der Anlage 9 zur FeV) für Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg und berechtigt uneingeschränkt zum Führen von Krafträdern der Klasse A1, sodass hierfür zusätzlich der Streitwert von 2.500 Euro nach Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs anzusetzen ist. Die Fahrerlaubnisklassen AM und L hingegen sind in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV; vgl. zu alldem BayVGH, B. v. 21.3.2023 – 11 CS 23.273 – BA 2023, 427 = juris Rn. 29; B. v. 18.6.2024 – 11 CS 24.441 – juris Rn. 25; B. v. 15.12.2014 – 11 CS 14.2202 – juris Rn. 7). Die Befugnis zur Änderung des Streitwerts in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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