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Entscheidungen

OWi

Urteilsgründe, Überzeugung von der Fahrereigenschaft, Begründung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 02.10.2025 - 3 ORbs 179/25

Eigener Leitsatz:

Die Beweiswürdigung ist in Bezug auf die Fahrereigenschaft lückenhaft, wenn die Urteilsgründe keinen Begründung Grund dafür enthalten, warum der Tatrichter davon überzeugt war, dass der Betroffene das Fahrzeug, mit dem ein Verkehrsunfall verursacht worden ist, geführt hat. Daran ist auch in einem Fall festzuhalten, bei welchem die Fahrereigenschaft in der Hauptverhandlung „unstreitig“ war und der Verteidiger als Vertreter des von der Erscheinenspflicht entbundenen Betroffenen die Fahrereigenschaft ausdrücklich eingeräumt oder stillschweigend vorausgesetzt hat.


Kammergericht

3 ORbs 179/25

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

Rechtsanwalt Leif Hermann Kroll, Bundesallee 192, 10717 Berlin, Gz.: 61/25/VRLK/lk

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit u.a.

hat das Kammergericht - 3. Senat für Bußgeldsachen - durch den Richter am Kammergericht am 2. Oktober 2025 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Juli 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrs-ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt; zugleich hat es ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Betroffene soll nach den Feststellungen als Führer eines Kraftfahrzeugs trotz entsprechenden Verbots überholt und hierbei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht haben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Beweiswürdigung ist in Bezug auf die Fahrereigenschaft lückenhaft. Denn die Urteilsgründe enthalten keinen Grund dafür, warum die Tatrichterin davon überzeugt war, dass der Betroffene das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsunfall verursacht worden ist, geführt hat. Das Erfordernis, dies mitzuteilen, leitet sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 StPO ab.

Daran ist auch in einem Fall festzuhalten, bei welchem, wie hier, mit größter Wahrscheinlichkeit dieser Gesichtspunkt vom Bußgeldrichter schlicht deshalb vergessen worden ist, weil er in der Hauptverhandlung „unstreitig“ war und der Verteidiger (als Vertreter des von der Erscheinenspflicht entbundenen Betroffenen) die Fahrereigenschaft ausdrücklich eingeräumt oder stillschweigend vorausgesetzt hat. Der Senat hat weiterhin Bedenken, bei dieser Sachlage von einer „konkludenten“ Feststellung der Täterschaft auszugehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. September 2011 – 3 Ws (B) 462/11 – und vom 28. Januar 2021 - 3 Ws (B) 18/21 -).
Dieser sachlich-rechtliche Mangel erfasst das gesamte Urteil, das damit aufzuheben ist, so dass das Amtsgericht Tiergarten erneut mit der Sache befasst werden muss (§ 79 Abs. 6 OWiG).


Einsender: RA L. H. Kroll, Berlin

Anmerkung:


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