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Entscheidungen

StPO

Strafaussetzung zur Bewährung, Prognosegutachten, Anhörung des Sachverständigen, Mitwirkungsrecht der JVA

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2025 – 1 Ws 106/25

Leitsatz des Gerichts:

1. Das Mitwirkungsrecht der Vollzugsanstalt bei der nach § 454 Abs. 2 S. 3 StPO gebotenen Anhörung des Sachverständigen geht über ein bloßes Anhörungsrecht hinaus. Mit der mündlichen Erörterung des Prognosegutachtens in Anwesenheit der in § 454 Abs. 2 S. 3 StPO genannten Verfahrensbeteiligten und einem gesetzlich verankerten Frage- und Erklärungsrecht der an der Anhörung Beteiligten soll der Anhörungstermin Gelegenheit bieten, das Sachverständigengutachten eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen.
2. Die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Beteiligung der Vollzugsanstalt bei der Anhörung des Sachverständigen stellt einen im Beschwerdeverfahren nicht behebbaren Verfahrensmangel dar.  


In pp.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die 5. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Köln vom 10.01.2013 wegen eines an seiner Ehefrau - Z. - am 18.04.2007 begangenen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen betrachtete der Verurteilte seine von ihm getrenntlebende Ehefrau - zusammengefasst - als ein mit Kosten verbundenes, legal nicht zu überwindendes Hindernis auf dem Weg zu dem von ihm angestrebten alleinigen Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn. Um die von dem Verurteilten als Missstand empfundene Situation zu beenden, tötete er seine Ehefrau in nicht näher festgestellter Weise. Das Landgericht hat es als naheliegend (aber nicht erwiesen) erachtet, dass der Verurteilte seine Ehefrau in deren Wohnung erwürgt oder erdrosselt hat. Die Leiche der Ehefrau konnte bis heute nicht aufgefunden werden.

Am 05.11.2022 waren 15 Jahre der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verbüßt. Nach seiner Festnahme im Jahr 2007 befand sich der Verurteilte zunächst in Untersuchungshaft in der JVA D.. Nachdem er das Einweisungsverfahren in der JVA J. durchlaufen hatte, wurde er am 06.11.2015 in die JVA C. verlegt. Diese hat am 26.07.2022 zur Frage der bedingten Entlassung des Verurteilten Stellung genommen. Die Strafvollstreckungskammer hat zur Frage des Fortbestehens der durch die Tat zutage getretenen Gefährlichkeit ein Gutachten des Sachverständigen W. eingeholt, das dieser zunächst wegen der fehlenden Bereitschaft des Verurteilten, sich explorieren zu lassen, nach Aktenlage erstattete. Letztlich erklärte sich der Verurteilte nach Erstellung des Gutachtens vom 07.02.2023 mit einer Exploration durch den Sachverständigen einverstanden. Nach Fertigstellung des ergänzenden Gutachtens am 10.08.2023 bestimmte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer einen Termin zur Anhörung des Sachverständigen auf den 21.11.2023, zu dem der Verurteilte, seine Verteidigerin und der Sachverständige geladen wurden. Die Staatsanwaltschaft erhielt eine Terminsnachricht. Nach Anhörung des Sachverständigen in Gegenwart seiner Verteidigerin ergänzte der Sachverständige sein Gutachten am 18.04.2024 nochmals schriftlich. Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer bestimmte sodann einen weiteren Termin zur Anhörung des Sachverständigen auf den 16.12.2024, zu dem der Verurteilte, seine Verteidigerin und der Sachverständige geladen wurden. Die Staatsanwaltschaft erhielt wiederum eine Terminsnachricht. Im Anhörungstermin - zu dem der Verurteilte, seine Verteidigerin und der Sachverständige erschienen - erläuterte der Sachverständige nochmals sein Gutachten. Der Verurteilte hatte Gelegenheit zur Äußerung.

Durch Beschluss vom 11.02.2025 lehnte die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung des Rests der lebenslangen Freiheitsstrafe ab, da auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen sei, dass die Gefahr bestehe, dass die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe. Gegen den seiner Verteidigerin am 20.02.2025 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit einem am 25.02.2025 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 24.05.2025 sofortige Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 17.03.2025 näher begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hat mit Schreiben vom 27.04.2025 (eingegangen mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 12.05.2025) und vom 14.05.2025 dazu Stellung genommen.

II.

Die gemäß § 454 Abs. 3 S. 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Wuppertal.

1. Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Entgegen § 454 Abs. 2 S. 3 StPO hat es die Strafvollstreckungskammer unterlassen, der Vollzugsanstalt jeweils Gelegenheit zur Mitwirkung bei den mündlichen Anhörungen des Sachverständigen zu geben, obwohl sie dessen gutachterliche Stellungnahme bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt - und folglich im Sinn des § 454 Abs. 2 S. 1 StPO verwandt - hat (vgl. Senat, Beschluss vom 26.05.2023 - III-1 Ws 95/23; Beschluss vom 24.04.2012 - 1 Ws 145/12, juris m.w.N.). Gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO ist der Sachverständige zwingend mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, einem etwa vorhandenen Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Auf diese Weise soll den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, das Gutachten eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen (Senat, Beschluss vom 07.04.2025 - III - 1 Ws 76/25; OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2008, - 3 Ws 262/08).

Das Landgericht hat das Mitwirkungsrecht der Vollzugsanstalt bei der nach § 454 Abs. 2 S. 3 StPO gebotenen mündlichen Anhörung des Sachverständigen in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dieses Mitwirkungsrecht geht über ein bloßes Anhörungsrecht hinaus. Mit der mündlichen Erörterung des Prognosegutachtens in Anwesenheit der in § 454 Abs. 2 S. 3 StPO genannten Verfahrensbeteiligten und einem gesetzlich verankerten Frage- und Erklärungsrecht der an der Anhörung Beteiligten soll der Anhörungstermin Gelegenheit bieten, das Sachverständigengutachten eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen (vgl. vgl. auch BT-Drs. 13/9062 S. 13). Damit soll auch der Sachverhalt umfassend aufgeklärt werden, wobei nicht auszuschließen ist, dass dies im Einzelfall zu einer Änderung der Prognoseeinschätzung des Sachverständigen führen kann (vgl. OLG Nürnberg Beschl. v. 22.1.2024 - Ws 1178/23, BeckRS 2024, 4236 (zur unterlassenen Beteiligung der Staatsanwaltschaft)). Insbesondere die Vollzugsanstalt kann - aufgrund der tatsächlich bestehenden Nähe zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Verurteilten - ganz maßgeblich zu einem Erkenntnisgewinn beitragen. Dies gilt insbesondere auch in der Interaktion mit dem Sachverständigen unter Beteiligung des Verurteilten und seiner Verteidigerin. Dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Sachverhaltsaufklärung hat sich die Strafvollstreckungskammer begeben und - soweit es die Erkenntnisse der Vollzugsanstalt betrifft - bei der Entscheidungsfindung zudem allein auf die (ersichtlich zeitlich überholte) Stellungnahme der Vollzugsanstalt vom 26.02.2022 abgestellt.

2. Der vom Beschwerdegericht nicht behebbare Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal. Eine Sachentscheidung durch den Senat gemäß § 309 Abs. 2 StPO ist in Ermangelung der vorliegend gebotenen, aber unterbliebenen Beteiligung der Vollzugsanstalt bei der Anhörung des Sachverständigen nicht veranlasst. Dem steht auch nicht § 308 Abs. 2 StPO entgegen, wonach das Beschwerdegericht selbst Ermittlungen vornehmen kann. Vielmehr ist § 309 Abs. 1 StPO insoweit vorrangig (Senat, Beschluss vom 19. März 2019 zu III-1 Ws 145/19; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 317, 318), nach dessen Rechtsgedanken die Entscheidung über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht. Danach ist eine mündliche Verhandlung dem Beschwerdeverfahren fremd (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2000, 317, 318 zu der nach § 454 Abs. 2 S. 3 StPO gebotenen mündlichen Sachverständigenanhörung). Denn Sinn des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Durchführung eigener Ermittlungen, sondern die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen mit der Möglichkeit aus § 308 Abs. 2 StPO, für diese Überprüfung notwendige ergänzende Ermittlungen durchzuführen (Senat, a.a.O.; Matt, in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 12).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Entscheidung über die Kosten ist an dem abschließenden materiellen Ergebnis zu orientieren und bleibt deshalb der erneuten erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorenthalten.


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Anmerkung:


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