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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Kopfbild von Adolf Hitler, verfassungswidriges Kennzeichen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Zossen, Urt. v. 04.09.2025 - 134 Cs 107/25

Eigener Leitsatz:

Eine nicht ikonenhafte Darstellung Adolf Hitlers ohne Uniform und Abzeichen erfüllt nicht den Tatbestand des § 86a Abs. 1 StGB. Nicht jedwedes Kopfbild von Adolf Hitler kann ein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB darstellen.


In pp.

1. Der Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Der Angeklagte veröffentlichte 13. Januar 2025 gegen 23:06 Uhr in … auf seiner Facebook-Seite „…“ eine Portraitfotografie von Adolf Hitler. Über dem Bild stand in Großbuchstaben „Zwölf Jahre Kanzler“, darunter „Null Anzeigen wegen Hass-Post in sozialen Medien“. Das Kopfbild zeigt Adolf Hitler in einem Alter von etwa 30 bis 35 Jahren in ziviler Kleidung - weißes Hemd, Langbinder, schwarze Jacke - ohne jedwede Uniform, Abzeichen oder ähnliches.

II.

Die Überzeugungsbildung des Gerichts beruht auf der Einlassung des Angeklagten und der Inaugenscheinnahme des gegenständlichen Bildes auf Blatt 15 sowie von Blatt 13 und 14 der Akte.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, es handele sich zwar um seine Facebook-Seite, er könne sich aber nicht erinnern, das Bild eingestellt zu haben. Auch andere Personen hätten Zugang zu seinem Smartphone. Gleichwohl ist das Gericht davon überzeugt, dass der gegenständliche Beitrag durch den Angeklagten auf dessen Facebook-Seite eingestellt worden ist. Entlastende Angaben des Angeklagten sind nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (BGH, Urteil vom 16. Februar 2022 – 5 StR 320/21 –, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 24. August 2022 – 6 StR 109/22 –, juris; BGH NStZ 2021, 116, beck-online). Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten sind nur dann rechtsfehlerfrei, wenn hierfür reale Anknüpfungspunkte bestehen (BGH, Urteil vom 03. Juni 2015 – 5 StR 55/15 –, juris). Der Angeklagte konnte indes von keinem Vorfall berichten, in dem durch andere Personen, etwa Familienangehörige, ohne sein Zutun Beiträge auf seiner Facebook Seite gepostet worden wären. Es handelt sich letztendlich nur um eine theoretische Möglichkeit, für deren Realisierung nichts spricht. Darüber hinaus fügt sich das gegenständliche Bild thematisch nahtlos in die politische Ausrichtung der übrigen Beiträge auf der Facebook-Seite des Angeklagten, die dieser eingestellt hat.

Ob sich der Angeklagte an den konkreten Vorgang des Postens erinnert, ist irrelevant. Eine eventuelle Strafbarkeit hängt von der objektiven und subjektiven Tatbestandserfüllung, nicht aber vom individuellen Erinnerungsvermögen ab.

III.

Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Das von ihm verwendete Kopfbild von Adolf Hitler erfüllt nicht den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 StGB. Das gegenständliche Kopfbild ist kein Kennzeichen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und auch kein Kennzeichen einer sonstigen verbotenen Organisation im Sinne dieser Vorschrift.

In der Rechtsprechung wird teilweise angenommen, jedwedes Kopfbild Adolf Hitlers sei ein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB. Dies wird damit begründet, während der nationalsozialistischen Herrschaft sei das in bisher unbekanntem Ausmaß der Bevölkerung ständig vor Augen gebrachte Bild des „Führers von Partei und Staat“ das eindeutigste Sinnbild für die NSDAP und alle ihre Organisationen gewesen (BGH, Urteil vom 9. August 1965 – 1 StE 1/65 –, Rn. 22, juris). Diese Rechtsprechung wird in Teilen der Literatur als klare Überschreitung der Wortlautgrenze kritisiert (NK-StGB/Hans-Ullrich Paeffgen, 5. Aufl. 2017, StGB § 86a Rn. 14, beck-online), teilweise wird eine Eingrenzung auf die ikonenhafte Darstellung gefordert (so BeckOK StGB/Ellbogen, 66. Ed. 1.8.2025, StGB § 86a Rn. 14, beck-online; Fischer, Strafgesetzbuch, 70. Aufl., § 86a Rn. 5; Matt/Renzikowski/Becker, 2. Aufl. 2020, StGB § 86a Rn. 4, beck-online). Zu dieser eingrenzenden Auslegung scheint auch das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 7. August 2006 – 4St RR 142/06 –, juris) zu tendieren, da es als Begehungsweisen die Darstellung Hitlers als „Führer der NSDAP, als Reichskanzler oder als Staatsoberhaupt“ auflistet, also jeweils in einer nach außen erkennbaren „Führerrolle“.

Der letzteren Ansicht ist jedenfalls insoweit zuzustimmen, dass eine - wie vorliegend - nicht ikonenhafte Darstellung Adolf Hitlers ohne Uniform und Abzeichen den Tatbestand des § 86a Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Nicht jedwedes Kopfbild von Adolf Hitler kann ein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB darstellen. Ansonsten wäre etwa auch ein (Kopf-)Bild, welches Adolf Hitler als Kind oder als schlafende oder betrunkene Person zeigt, tatbestandsmäßig. Dies ist aber weder mit dem Wortlaut noch mit dem Schutzzweck der Norm vereinbar und entspräche auch nicht dem der Bevölkerung ständig vor Augen gebrachten Bild des „Führers von Partei und Staat“. Daher muß auch aus Sicht derjenigen, die eine weite Auslegung des Tatbestandes fordern, eine Eingrenzung vorgenommen werden, welches Kopfbild nicht mehr unter den Tatbestand fallen soll. Soweit der Bundesgerichtshof als Begründung ausführt, das ständig vor Augen gebrachte Bild des „Führers von Partei und Staat“ sei das eindeutigste Sinnbild für die NSDAP und alle ihre Organisationen gewesen (BGH, Urteil vom 9. August 1965 – 1 StE 1/65 –, Rn. 22, juris), steht dies im Widerspruch zu der in derselben Randziffer wiedergegebenen Auffassung, auch ein Kopfbild Hitlers ohne Parteiabzeichen sei ein Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation. Eine Fotografie Hitlers als „Zivilperson“ ohne Uniform oder Parteiabzeichen stellt nämlich gerade nicht das Bild des „Führers von Partei und Staat“ dar. Erst in Verbindung mit Parteiabzeichen und Uniform wird das Bild des Menschen Adolf Hitlers zu einem Bild des „Führers Adolf Hitler“. Von Parteiabzeichen und Uniform entkleidet, stellt er sich als ein durchschnittlicher Mensch unter vielen dar und gerade nicht als „der von der Vorsehung geschickte Heilsbringer, der die Nation von ihrem schweren Schicksal erlöst“ und als „unumstößliche Leitfigur“ (Echternkamp, Das Dritte Reich - Diktatur, Volksgemeinschaft, Krieg, 2018, S. 48) dar. Entsprechend wurde der Bevölkerung im Dritten Reich auch nicht das Bild eines in Zivil gekleideten Hitlers ständig vor Augen gebracht, sondern das eines als „Führer“ mit Uniform und Abzeichen versehenen Hitlers. Der „Führerstaat“ bedurfte der Symbolik, die sich etwa auch in der Grußformel „Heil Hitler“ wiederfindet (vgl. hierzu: Norbert Frei, Der Führerstaat, 2013, S. 84). Ein Bild Adolf Hitlers ohne Führersymbolik ist daher kein Bild des „Führers von Partei und Staat“ und damit auch kein Kennzeichen der NSDAP oder der zahlreichen ihr angeschlossenen Verbände und Organisationen, wie beispielhaft SS, SA, HJ, BDM oder NSV.

Kopfbilder Adolf Hitlers, die keine weitergehende Symbolik wie Abzeichen oder Uniform enthalten, sind auch nicht im Nachhinein zu Symbolen im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB geworden. Zutreffend ist zwar, dass jedwede Bilder Hitlers – im Übrigen nicht nur Kopfbilder – unmittelbar mit der Zeitepoche des Dritten Reichs und der nationalsozialistischen Terrorherrschaft assoziiert werden. Eine Zeitepoche ist jedoch keine verfassungswidrige Partei oder verbotene Organisation und eine Assoziation kein Kennzeichen. Die Assoziation mit der Zeitepoche Drittes Reich in der Allgemeinheit ihrer Ausprägung umfasst den Zweiten Weltkrieg, die Judenverfolgung, den Terror nach innen, die Verfolgung Andersdenkender, NSDAP, SS, SA, den Führerkult, die Jugendorganisationen BDM und HJ, die Zerstörung deutscher Städte, „Kraft durch Freude“ und vieles mehr. Die Assoziation richtet sich indes nicht explizit auf bestimmte einzelne Organisationen, hinsichtlich derer ein solches Bildnis Kennzeichencharakter bekommen könnte. Mit einem „Kennzeichen“ ist es nicht vereinbar, unterscheidungslos für sämtliche nationalsozialistische Organisationen dieser Zeitepoche sowie der Zeitepoche als solcher zu stehen. Ein solches Begriffsverständnis zeigt jedoch der Bundesgerichtshof, wenn er vom „Sinnbild für die NSDAP und alle ihre Organisationen“ spricht (BGH, Urteil vom 9. August 1965 – 1 StE 1/65 –, Rn. 22, juris). Allein mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 2 (Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen) sind 62 nationalsozialistische Organisationen aufgelöst und verboten worden. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs wäre jedwedes beliebige Kopfbild Adolf Hitlers Kennzeichen für jede dieser 62 Organisationen. Zur Begründung einer Kennzeicheneigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die Vereinigung ein bestimmtes Symbol zu eigen gemacht hat, so dass dieses Symbol zumindest auch als Zeichen der verbotenen Organisation erscheint (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 3 StR 164/08 –, BGHSt 52, 364-376, Rn. 19). Ein „Kennzeichen“, das alle Organisationen gleichzeitig kennzeichnen würde, kennzeichnet jedoch keine einzelne Organisation mehr. Ein Kennzeichen ist ein charakteristisches Merkmal, das eine Person oder Sache von anderen unterscheidet (Digitales Wörterbuch der Deutschen Sprache), weshalb etwa ein Kfz-Kennzeichen naturgemäß immer nur einmal vergeben wird, da es anderenfalls seine Kennzeichenfunktion verlöre. Dagegen ist ein Symbol, das letztendlich als Assoziationsauslöser für jede der zahllosen verbotenen nationalsozialistischen Organisationen des Dritten Reichs steht, daher mangels Charakteristik und Unterscheidbarkeit kein Kennzeichen bestimmter Organisationen, zumal wenn dieses „Kennzeichen“ ein jedwedes Kopfbild Hitlers sein können soll. Eine Auslegung des § 86a Abs. 1 StGB die unter „Kennzeichen“ ein jedwedes Zeichen versteht, das typischerweise auch für eine Vielzahl anderer Organisationen steht, verstößt gegen die Wortlautgrenze und den Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG).

Das Kopfbild Adolf Hitlers ohne Abzeichen und Uniform ist auch nicht im Sinne des § 86a Abs. 2 StGB einem ikonenhaften Kopfbild zum Verwechseln ähnlich. Es unterscheidet sich gerade unverwechselbar durch die Nichtikonenhaftigkeit. Keine Uniform ist nicht verwechselbar mit einer Uniform und kein Abzeichen ist nicht verwechselbar mit einem Abzeichen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.


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