Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschl. v. 09.07.2025 - 2 Cs 2030 Js 76894/22 (2)
Eigener Leitsatz:
Hat der Verteidiger im Termin für den Angeklagten eine Erklärung abgegeben, die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls einen Großteil des Termins ausgemacht hat und auch entsprechender Vorbereitung bedurfte, und wurde anschließend in dem Termin darüber hinaus noch die Sach- und Rechtslage erörtert, ist für einen Hauptverhandlungstermin beim AG die Mittelgebühr angemessen, auch wenn die Hauptverhandlungsdauer nur 15 Minuten betragen hat.
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Vergehens nach dem Gewaltschutzgesetz
hat das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler durch die Richterin am Amtsgericht am 09.07.2025 beschlossen:
1. Auf die Erinnerung des Verteidigers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler unter Aufrechterhaltung im übrigen dahingehend abgeändert, dass für die Termingebühr betreffend die Hauptverhandlung am 22.08.2023 eine Gebühr in Höhe von 302,50 Euro festgesetzt wird.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 23.04.2024 beantragte der Verteidiger unter anderem, für den Hauptverhandlungstermin am 22.08.2023 eine Termingebühr in Höhe von 302,50 Euro festzusetzen.
Hierzu führte der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 20.09.2024 aus, dass die Bestimmung der Höhe der vorgenannten Termingebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG unbillig sei. Zur Begründung führte er aus, dass der Termin am 22.08.2023 gerade einmal 15 Minuten gedauert habe. Die Dauer der Hauptverhandlung sei jedoch das maßgebliche Kriterium für die Termingebühr. Daher werde allenfalls eine Termingebühr in Höhe von 210 Euro, das entspreche etwa 70 % der Mittelgebühr, für angemessen gehalten. Die Bedeutung der Angelegenheit sei dabei schon für den Angeklagten berücksichtigt worden.
Daraufhin legte die Rechtspflegerin in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.10.2024 bei der Festsetzung der Höhe der dem Verteidiger zu erstattenden notwendigen Auslagen (1.677,37 Euro nebst Zinsen) eine Termingebühr in Höhe von 210 Euro für den Hauptverhandlungstermin am 22.08.2023 zugrunde. Sie führte unter anderem aus, dass Hauptbemessungsmerkmal die Dauer der Hauptverhandlung sei, die vorliegend mit 15 Minuten deutlich unterdurchschnittlich gewesen sei. Die vom Verteidiger angeführte überdurchschnittliche Vorbereitung sei bei den übrigen relativ hoch angesetzten Gebühren als Merkmal „Bedeutung der Angelegenheit und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit“ angemessen berücksichtigt worden.
Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seiner Erinnerung vom 26.10.2024. Er führt unter anderem aus, dass die besonders hohe Vorbereitungszeit zu berücksichtigen sei, die auch zum Umfang der Gebühr gehöre.
Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen hat, wurde sie der Richterin zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg.
Die Nummer 4108 VV RVG regelt die Höhe der Termingebühr im amtsgerichtlichen Verfahren. Danach erhält ein Wahlanwalt eine Rahmengebühr von 77 Euro bis 528 Euro. Die Mittelgebühr beträgt demnach 302,50 Euro. Vorliegend war der Verteidiger zum Zeitpunkt der Hautverhandlung am 22.08.2023 noch Wahlverteidiger.
Die Bemessung von Rahmengebühren hat der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen. Maßgebliche Kriterien für die Bemessung von Rahmengebühren sind unter anderem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Dabei ist die Mittelgebühr anzusetzen, wenn sämtliche zu berücksichtigende Um-stände durchschnittlicher Art sind (LG Dessau-Roßlau Beschluss vom 23.02.2023 - 6 Qs 193 Js 15836/19, BeckRS 2023, 20973 Rn. 12).
Mit der amtsgerichtlichen Termingebühr wird die Teilnahme des Verteidigers an gerichtlichen Hauptverhandlungsterminen abgegolten (Burhoff/Volpert (Burhoff), RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4108 VV Termingebühr, 6. Auflage, Rn. 15).
Der Rechtspflegerin ist vorliegend zuzustimmen, dass die Verhandlungsdauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins das wesentliche Bemessungskriterium für die Termingebühr darstellt, da insoweit der Zeitaufwand des Verteidigers zu vergüten ist (LG Dessau-Roßlau, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). Dabei erfasst die Termingebühr auch die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins (Burhoff/Volpert (Burhoff), a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).
Richtig ist auch, dass eine Verfahrensdauer von 15 Minuten, wie sie vorliegend gegeben war, für ein Strafverfahren grundsätzlich als unterdurchschnittlich anzusehen ist (LG Dessau-Roßlau, a.a.O., Rn. 13). Dann wird aber der Fall zugrunde gelegt, dass nahezu keine Tätigkeiten des Verteidigers angefallen sind, weil der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen ist oder eine Hauptverhandlung wegen Ausbleiben eines Zeugen sofort vertagt werden musste (Burhoff/Volpert (Burhoff), a.a.O., Rn. 29).
In dem verfahrensgegenständlichen Termin ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Verteidiger für den Angeklagten eine Erklärung abgegeben hat, die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls einen Großteil des Termins ausgemacht hat und auch entsprechender Vorbereitung bedurfte. Anschließend wurde in dem Termin darüber hinaus noch die Sach- und Rechtslage erörtert.
Damit ist die verfahrensgegenständliche Hauptverhandlung vom Tätigkeitsumfang des Verteidigers aus betrachtet aber nicht vergleichbar mit einer kurzen Hauptverhandlung, in welcher beispielsweise der Angeklagte nicht erscheint und der Verteidiger in dem Termin nahezu gar nichts zu tun hat.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es vertretbar und angemessen, trotz der kurzen Dauer des Termins die Mittelgebühr in Höhe von 302,50 Euro festzusetzen.
Die Erinnerung ist daher begründet.
Einsender: RA B. Seelbach, Bonn
Anmerkung: