Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2025 - 2 Ws 489/24
Leitsatz:
1. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren, wie dem Revisionsverfahren, bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft zu beachten. Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist.
2. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist grundsätzlich auch bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl zu beachten, da der Angeklagte durch diesen aufgrund von ggf. der flankierenden Maßnahmen belastet ist. Es gilt jedoch aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte keinen Freiheitsentzug im engeren Sinne erleidet, sondern – mit den auflagebedingten Einschränkungen – seinen Alltag selbstbestimmt gestalten kann, nur in eingeschränktem Maße.
3. Zu zu berücksichtigenden Verfahrensverzögerungen im Revisionsverfahren.
4. Die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ergibt sich nur dann aus dem Umstand, dass der Angeklagte bereits 2/3 der maximal noch drohenden Freiheitsstrafe verbüßt hat, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Haft bereits sicher vorliegen würden.
5. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof ein Urteil des Tatgerichts einmal in Gänze und einmal in Bezug auf den Strafausspruch aufgehoben hat, begründet bei einer komplexen Beweislage keine Verfahrensverzögerung.
6. Ob eine partnerschaftliche Beziehung den Fluchtreiz erhöht oder eher eine regulierende Wirkung entfaltet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
2 Ws 489/24
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In dem Strafverfahren
gegen pp.
zurzeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln,
Verteidiger:
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer als Jugendkammer des Landgerichts Bonn vom 30.07.2025 (50 KLs 11/25), mit dem der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 06.08.2020 (51 Gs 1038/20) in der Fassung des Beschlusses der 2. großen Strafkammer vom 19.12.2023 aufrechterhalten worden ist, unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht, des Richters am Oberlandesgericht und der Richterin am Landgericht am 23. September 2025 beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 30.07.2025 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
1. Am 06.08.2020 hat das Amtsgericht Bonn (51 Gs 1038/20) gegen den Angeklagten einen Haftbefehl erlassen, in dem ihm zur Last gelegt worden ist, im Juli 2020 gemeinschaftlich mit dem späteren Mitangeklagten pp., einen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO und den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt worden. Der Verurteilte hat sich aufgrund dieses Haftbefehls seitdem bis zum 20.12.2022 in Untersuchungshaft befunden.
Unter dem 16.11.2020 hat die Staatsanwaltschaft Bonn gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten wegen derselben Tat Anklage zum Landgericht Bonn – große Jugendkammer als Schwurgerichtskammer – erhoben. Die Hauptverhandlung vor der 8. großen Strafkammer hat ab dem 03.03.2021 stattgefunden. Das Urteil vom 19.03.2021, durch das der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist, während der Mitangeklagte freigesprochen worden ist, hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 08.06.2022 insgesamt aufgehoben, nachdem dem Senat das Verfahren am 17.01.2022 vorgelegt worden war. Nach der Schlussverfügung des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2022 ist das Verfahren am 10.11.2022 beim Landgericht Bonn eingegangen. Auf den Haftprüfungsantrag des Angeklagten vom 28.11.2022 hat die zuständige 2. große Jugendkammer den Haftbefehl mit Beschluss vom 20.12.2022 außer Vollzug gesetzt und dem Angeklagten neben einer Meldeauflage und regelmäßigen Drogenscreenings aufgegeben, bei seinen Großeltern Wohnsitz zu nehmen.
Während der ab dem 26.09.2023 terminierten Hauptverhandlung ist der Angeklagte an dem Fortsetzungstermin am 05.12.2023 nicht erschienen. Aus diesem Grund hat die Kammer den Haftbefehl mit Beschluss vom selben Tag wieder in Vollzug gesetzt. Seit seiner Festnahme am 08.12.2023 befindet sich der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft. In der Zwischenzeit hat das Landgericht Bonn den Angeklagten mit Urteil vom 19.12.2023 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt, wobei es die besondere Schwere der Schuld, nicht aber schädliche Neigungen des Angeklagten angenommen hat. Zugleich hat die Kammer beschlossen, den Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 06.08.2020 aufrecht zu erhalten und in Vollzug zu belassen.
Nach dem Eingang der Revisionen beider Angeklagten und der Übersendung der Akten hat der Generalbundesanwalt am 26.06.2024 die Rücksendung der Akten nach deren Eingang am 21.06.2024 veranlasst, da auf einem Protokoll vom 12.12.2023 die Unterschrift des Protokollführers fehlte. Nach der Rücksendung der Akten hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof im Dezember 2024 vorgelegen. Mit Beschluss vom 29.01.2025 hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch des Angeklagten dahingehend abgeändert, dass dieser wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist. Zudem ist mit der Entscheidung der Strafausspruch der beiden Angeklagten und die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB aufgehoben worden.
Hiernach sind die Akten am 30.06.2025 erneut beim Landgericht Bonn eingegangen. Auf den Haftprüfungsantrag des Angeklagten vom 18.07.2025 hat die Kammer Termin zur Haftprüfung auf den 30.07.2025 bestimmt und nach Durchführung der Haftprüfung entschieden, den Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 06.08.2020 in der Fassung des Beschlusses der 2. großen Strafkammer vom 19.12.2023 aufrechtzuerhalten. Der hiergegen eingelegten Beschwerde des Angeklagten vom 31.07.2025 hat die Kammer mit Beschluss vom 01.08.2025 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung des Rechtsmittels hat der Verteidiger im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Blick auf die ausgeurteilte Strafe und die schon verbüßte Untersuchungshaft die Fortdauer der Untersuchungshaft wegen erheblicher Verzögerungen nicht mehr verhältnismäßig sei. Vermeidbare und dem Staat zuzurechnende Verzögerungen habe es insbesondere im Nachgang zu dem Urteil der 2. großen Strafkammer am 19.12.2023 gegeben. Eine Verzögerung von fünf Monaten sei dadurch entstanden, dass die Verfahrensakten wegen einer fehlenden Unterschrift im Protokoll an das Landgericht Bonn zurückgesandt werden mussten. Eine weitere Verzögerung beruhe auf einer dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der zuständigen 10. großen Straf-kammer, zu der er die Verfahrensbeteiligten angehört habe. Erst danach habe der Vorsitzende die Hauptverhandlungstermine bestimmt. Überdies habe die Zeitspanne von fünf Monaten zwischen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 29.01.2025 und dem Eingang der Akten beim Landgericht Bonn zu einer vermeidbaren Verzögerung geführt. Ferner dürfe die (unbehandelte) Suchtmittelerkrankung dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, da deren mangelnde Behandlung im Rahmen der Untersuchungshaft auf die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB beruhe, weshalb der Bundesgerichtshof das Urteil im zweiten Rechtsgang aufgehoben habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 12.08.2025 beantragt, die Beschwerde zu verwerfen. Diese ist dem Angeklagten über seine Verteidigung zur Kenntnis gebracht worden; er hat hierzu mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2025 Stellung genommen.
Der Senat hat am 05.09.2025 im Hinblick auf den Vortrag der Verteidigung zum Vollzugsverhalten einen aktuellen Führungsbericht bei der zuständigen Justizvollzugsanstalt angefordert, der unter dem 10.09.2025 verfasst und den Verfahrensbeteiligten nach Eingang beim Senat zur Kenntnis gebracht worden ist. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 19.09.2025 ergänzend Stellung genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 30.07.2025 hat keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten, der sich des versuchten Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gemacht hat, ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2025 rechtskräftig geworden, so dass sich weitere Ausführungen zum dringenden Tatverdacht erübrigen.
2. Die Kammer hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Vorwurf des versuchten Tot-schlags in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge den Haftgrund der Schwer-kriminalität gem. § 112 Abs. 3 StPO begründet. Die nach den Umständen des Falles nicht auszuschließende Fluchtgefahr folgt aus der von Beginn des Verfahrens an im Raum stehenden und durch das Urteil im ersten und zweiten Rechtsgang konkretisierten hohen Straferwartung. Dies gilt angesichts der Tat, welche der Verurteilung zugrunde liegt, auch unter Beachtung des Umstandes, dass der Strafausspruch aufgehoben wurde und in der erneuten Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bonn über die Höhe der Strafe und eine etwaige Anordnung einer Unterbringung in einer Entzugsklinik erneut zu entscheiden sein wird. Insoweit wird ebenfalls erneut eine Entscheidung über die Voraussetzungen des § 21 StGB anstehen, wobei eine Strafe in dem früheren Umfang nicht ausgeschlossen ist, und somit weiterhin droht.
Etwas Anderes ergibt sich insoweit auch nicht mit Blick darauf, dass gegen den Angeklagten inzwischen bereits insgesamt seit vier Jahren Untersuchungshaft vollzogen wird, die im Falle der Rechtskraft auf eine verhängte Freiheits- bzw. Jugendstrafe anzurechnen wäre, da bei einer erneuten Entscheidung über den Strafausspruch voraussichtlich noch ein nicht unerheblicher Teil der verhängten Strafe zur Vollstreckung ausstünde. Sollte das erkennende Gericht eine Unterbringung nach § 64 StGB anordnen, wäre auch dies mit einem Freiheitsentzug von einem nicht unerheblichen Umfang verbunden, aus dem sich ebenfalls ein Fluchtanreiz ergibt.
Der Einwand des Verteidigers, die unbehandelte Suchterkrankung des Angeklagten dürfe nicht zu seinem Nachteil gereichen, da es der langen Verfahrensdauer geschuldet sei, dass diese in der Untersuchungshaft nicht habe ausreichend behandelt wer-den können, verfängt an dieser Stelle nicht. Entscheidend ist für die Beurteilung der (nicht auszuschließenden) Fluchtgefahr allein, ob die verbleibende Straferwartung bzw. die zu erwartende Dauer einer Freiheitsentziehung zu einem unter Anwendung des § 112 Abs. 3 StPO ausreichenden Fluchtanreiz führt oder nicht.
3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht noch nicht außer Verhältnis zur Be-deutung der Sache und der voraussichtlich noch zu vollstreckenden Strafe bzw. Maßregel. Dies gilt auch eingedenk des in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebots. Hierzu gilt:
a) Aufgrund jenes besonderen Beschleunigungsgebots haben sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vor-geworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto strenger sind die Anforderungen an einen zügigen Fortgang des Verfahrens. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann.
Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt dabei für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren - hier dem Revisionsverfahren - bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft zu beachten. Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da auf-grund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, dass über die Strafe noch nicht rechtskräftig erkannt wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Jedoch können allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur weiteren Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (vgl. zu alledem BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - 1 StR 36/17, BGHSt 63, 75, Rn. 4 ff. m. zahlr. w. N., auch zur verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Rechtsprechung). Starre Grenzen, innerhalb derer Revisionsverfahren in Haftsachen zum Abschluss zu bringen sind, lassen sich nicht festlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672, 675).
b) Gemessen an diesen Maßstäben ist zwar zunächst festzustellen, dass die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten bereits seit beachtlicher Zeit, namentlich seit insgesamt vier Jahren, vollzogen wird. Dabei ist auch zu beachten, dass der Haftbefehl bereits einmal, im Dezember 2022, außer Vollzug gesetzt wurde. Erst ein Jahr später, im Dezember 2023, wurde der Haftbefehl erneut in Vollzug gesetzt, nachdem der Angeklagte zuvor unentschuldigt nicht zu einem Fortsetzungstermin in laufender Hauptverhandlung erschienen war und – bedingt durch den erneuten Drogenkonsum – gegen die Auflagen und Weisungen aus dem Verschonungsbeschluss verstoßen hatte. Die lange Dauer der Untersuchungshaft ist in der Gesamtschau indes nicht auf Verfahrensverzögerungen zurückzuführen, die mit dem im rechtsstaatlichen Verfahren verankerten Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbar wären und die sofortige Beendigung der Untersuchungshaft gebieten würden.
aa) Zunächst begegnet die Durchführung des Strafverfahrens bis zum Erlass des Urteils durch das Landgericht Bonn vom 19.03.2021 - was auch die Beschwerde nicht vor-bringt - keinen Bedenken.
Nach Erlass des Haftbefehls am 06.08.2020 hat die Staatsanwaltschaft noch vor Ablauf von vier Monaten unter dem 16.11.2020 die Anklage gegen den Angeklagten er-hoben. In nicht zu beanstandender Geschwindigkeit hat das Landgericht sodann am 04.01.2021 über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und am 03.03.2021, mit der Hauptverhandlung begonnen. Nach Erlass des Urteils vom 19.03.2021 hat das das Landgericht das schriftliche Urteil sodann innerhalb der hierfür geltenden strafprozessualen Absetzungsfrist zur Akte gebracht.
bb) Die Dauer des anschließenden Revisionsverfahrens ist im Hinblick auf die zeitnah erfolgte Terminverfügung im April 2022 nach Eingang des Verfahrens beim Bundesgerichtshof im Januar 2021 und der Hauptverhandlung im Juni 2022 nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für den anschließenden Zeitraum, in dem das Urteil abgesetzt wurde und die Akten, nach Erledigung der umfangreichen Schlussverfügung Ende September, im Oktober wieder bei der Generalstaatsanwaltschaft eingingen und - nach der Übermittlung über die Staatsanwaltschaft Bonn - Anfang November 2022 beim Landgericht Bonn vorlagen.
cc) Auch das Verfahren im zweiten Rechtsgang begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Sofern die im Januar 2023 vorgenommene Terminierung der Hauptverhandlung vor 2. großen Strafkammer auf einen Zeitraum ab dem 26.09.2023 unter Beschleunigungsgesichtspunkten zunächst nicht unkritisch erscheint, war insofern in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte sich nach der Außervollzugsetzung des Haftbefehls seit dem 20.12.2022 auf freiem Fuß befand. Zwar ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen grundsätzlich auch bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl zu beachten, da der Angeklagte durch diesen - wie hier unter anderem aufgrund der flankierenden Maßnahmen von Meldeauflage und der Verpflichtung zu Drogen-screenings - belastet ist. Es gilt jedoch aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte keinen Freiheitsentzug im engeren Sinne erleidet, sondern – mit den auflagebedingten Einschränkungen – seinen Alltag selbstbestimmt gestalten kann, nur in eingeschränktem Maße. Vor diesem Hintergrund ist gegen den Zeitablauf zwischen dem Eingang des Verfahrens bei dem Landgericht Bonn und dem Beginn der Hauptverhandlung nichts zu erinnern, zumal auch die Beschwerde einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz insofern nicht geltend macht.
dd) Soweit die Beschwerde den Zeitablauf nach dem Erlass des Urteils vom 19.12.2023 moniert, lassen sich auch hierbei im Ergebnis keine vermeidbaren Verfahrensverzögerungen feststellen, die mit dem im rechtsstaatlichen Verfahren verankerten Beschleunigungsgebot unvereinbar sind und die sofortige Beendigung der Untersuchungshaft zur zwingenden Folge haben.
Zwar weist die Verteidigung richtigerweise darauf hin, dass es in dem anschließenden Revisionsverfahren zu Verzögerungen gekommen ist, die dem Umstand geschuldet waren, dass die Verfahrensakten nach dem Eingang bei dem Generalbundesanwalt im Juni 2024 nochmals an das Landgericht Bonn zurückgesandt wurden, da eine Unterschrift auf dem Protokoll eines Hauptverhandlungstages fehlte. Diese de facto entstandene Verzögerung ist, neben dem versehentlichen Unterbleiben der einzelnen Unterschrift, in Bezug auf die Dauer maßgeblich auf den nochmaligen zeitaufwändigen Postlauf über mehrere Behörden zurückzuführen und hatte zur Folge, dass die Akten erst im November 2024 erneut beim Generalbundesanwalt eingingen. Allerdings hat diese Verzögerung nicht dazu geführt, dass das Revisionsverfahren insgesamt – wie die Verteidigung vorträgt – fünf Monate länger gedauert hat, als dies nach den Erfahrungen des Senats der Üblichkeit entspricht. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 29.01.2025 über die Revisionen der beiden Angeklagten entschieden und damit sieben Monate nach dem ursprünglichen Eingang der Verfahrensakten beim Generalbundesanwalt. Verzögerungen innerhalb eines Verfahrensabschnitts können nach hiesiger Auffassung durch eine besondere Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden (vgl. auch: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.06.2025, 2 Ws 156/25 Rn. 10). Für die Frage einer ggf. relevanten Verzögerung ist somit innerhalb einer Gesamtschau der hinzugedachte Verfahrensfortgang nach dem ersten Eingang beim Generalbundesanwalt und eine hypothetisch veranlasste Vorlage der Verfahrensakten an den Bundesgerichtshof maßgeblich: Hätten die Akten dem Bundesgerichtshof demnach bereits im Juli bzw. August 2024 vorgelegen, wäre bei Annahme eines üblichen Verfahrensverlaufs, auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Abwicklung von Erholungsurlaub der Senatsmitglieder in den Sommermonaten, mit einer Entscheidungen in den folgenden 3-4 Monaten, vorliegend daher im Zeitraum zwischen Ende Oktober und Anfang Dezember 2024, zu rechnen gewesen. Die tatsächlich eingetretene Verzögerung wurde somit durch die besonders rasche Bearbeitung beim Bundesgerichtshof in großen Teilen kompensiert, so dass die verbleibende Verzögerung jedenfalls nicht so erheblich ausfällt, dass sich hieraus in der Gesamtabwägung die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft mit der zwingenden Folge der Aufhebung des Haftbefehls ergibt. Dabei hatte der Senat auch im Blick, dass das Verfahren durch eine sehr komplexe und schwierige Beweislage geprägt war und das Urteil im zweiten Rechtsgang durch die zuvor erfolgte Aufhebung der Feststellungen mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2022 vollumfänglich einer neuen Bewertung unterlag.
Eine erhebliche Verzögerung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vergleich mit vorangegangenen Verfahrensabschnitten: In dem ersten Revisionsverfahren lagen die Akten dem Generalbundesanwalt am 10.11.2021 vor; die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist (ebenfalls) sieben Monate später (am 08.06.2022) ergangen. Auch der Zeitablauf zwischen dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe des Landgerichts und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs unterscheidet sich nicht wesentlich von den - nach den Erfahrungen des Senates – üblichen Zeiträumen. Im ersten Rechtsgang waren nach dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe Ende April 2021 bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Anfang Juni 2022 insgesamt 13 Monate vergangen. Im zweiten Rechtsgang gelangte das Urteil des Landgerichts am 20.02.2024 auf die Geschäftsstelle, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erging elf Monate später. Hieran gemessen ergibt sich, dass durch die im zweiten Revisionsverfahren beschleunigte Bearbeitung des Bundesgerichtshofs die tatsächliche Verzögerung, die sich aus der erforderlichen Rücksendung der Verfahrensakten ergab, im Ergebnis in weiten Teilen ausgeglichen wurde.
ee) Sofern die Beschwerde auch auf den Zeitablauf nach Erlass der Entscheidung vom 29.01.2025 bis zum Eingang der Akten beim Landgericht gestützt wird, ist festzustellen, dass der Zeitraum von rund fünf Monaten zwischen der Revisionsentscheidung und dem Eingang der Akten bei dem Tatgericht zwar nicht als „beschleunigt“ bezeichnet werden kann. Andererseits ist die Zeitspanne mit Blick auf den üblicherweise insofern anzusetzenden Zeitraum aber nicht in einem Maße ungewöhnlich lang, dass allein damit ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet werden würde. Die Latenz ist u.a. dem Umstand geschuldet, dass auch beim Bundesgerichtshof die Absetzung der schriftlichen Urteils- bzw. Beschlussgründe durch verschiedene Umstände (Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens sowie der Entscheidungsgründe, ggf. aufwendigere Abstimmung innerhalb des Senats, etc.) beeinflusst werden kann und es daher zu durchaus unterschiedlichen Zeiträumen bis zur endgültigen Abfassung der Entscheidungsgründe kommt. Ferner bedarf die Ausführung der umfangreichen Schlussverfügung eines gewissen Zeitraums. Schließlich ist auch die Übermittlung der Papierakten über mehrere Behörden mit einem zeitlichen Aufwand verbunden, welcher vorliegend die übliche Dauer nach den Erfahrungswerten des Senats im Ergebnis allenfalls geringfügig überschreitet. Soweit die Beschwerdebegründung davon ausgeht, dass ein solcher Zeitablauf mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar ist, folgt der Senat dem im Ergebnis nicht. Ein solcher Rückschluss folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats. Der von dem Verteidiger zitierten Entscheidung (OLG Köln, Beschluss vom 01.06.2025, 2 Ws 299/15) liegt ein Fall zugrunde, bei dem nach der Absetzung des Urteils durch das Landgericht ein Zeitraum von zwei Jahren und sieben Monaten vergangen war, ohne dass ein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens vorlag und noch nicht einmal mit einer neuen Hauptverhandlung begonnen wurde. Dabei hebt die Entscheidung konkret die Länge des Revisionsverfahrens hervor. Zwischen dem Eingang des Verfahrens beim Bundesgerichtshof und der Entscheidung hierüber lagen dabei allein 14 1/2 Monate. Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, erkennbar nicht gegeben.
Auch wenn vorliegend der Zeitablauf von fünf Monaten zwischen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs und dem Eingang der Akten beim Landgericht Bonn eine Verzögerung von wenigen Wochen begründen mag, erscheint auch dies – weder für sich betrachtet noch in der Zusammenschau mit der auf die fehlende Unterschrift des Protokolls zurückzuführenden Verzögerung – als nicht derart gravierend, als dass hierauf die Unverhältnismäßigkeit der Haft mit der Folge der Aufhebung des Haftbefehls gestützt werden kann. In der gebotenen Gesamtschau der vorgenannten Umstände und unter Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit erweist sich der Verfahrensablauf vielmehr als mit dem besonderen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen noch vereinbar.
ff) Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist das Verfahren nach Eingang der Akten beim Landgericht Bonn bislang ausreichend beschleunigt bearbeitet worden. In der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der 10. großen Strafkammer ist keine Verfahrensverzögerung zu sehen. Denn die dienstliche Erklärung wurde noch vor dem Eingang der Akten beim Landgericht Bonn abgegeben und ist bereits verfasst worden, als lediglich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs übersandt war und anhand des Geschäftsverteilungsplans die Zuständigkeit der 10. großen Strafkammer für dieses Verfahren feststand, was einer besonders beschleunigten Bearbeitung entspricht. Ausweislich der tabellarischen Darstellung des Vorsitzenden über die zeitnah abgefragten Termine wäre nach der Terminlage der Kammer bereits ein Beginn der Hauptverhandlung ab Mitte Oktober 2025 möglich gewesen. Die nun abgesprochenen und engmaschig geplanten Termine mit einem Beginn der Hauptverhandlung im Dezember 2025 beruhen darauf, dass erst ab diesem Zeitpunkt eine übereinstimmende Verfügbarkeit der Verteidiger der beiden Angeklagten und des Sachverständigen sichergestellt werden konnte. Eine der Justiz zuzurechnende und vermeidbare Verzögerung ist folglich nicht festzustellen.
c) Die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ergibt sich ferner nicht aus dem Umstand, dass der Angeklagte bereits 2/3 der vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots maximal noch drohenden Freiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. BGH, Be-schluss vom 30.05.2018, StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255). Eine solcher Rückschluss würde zunächst voraussetzen, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Haft bereits jetzt sicher vorliegen würden. Eine solche Beurteilung ist zum derzeitigen Zeitpunkt indes nicht in belastbarer Weise möglich, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. § 88 Abs. 1 JGG verlangt außer der Teilverbüßung, dass die Reststrafenaussetzung im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann. Dass sich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche günstige Legalprognose bereits jetzt – und ohne ein gem. § 454 Abs. 2 StPO einzuholendes Prognosegutachten – erkennbar abzeichnet, vermochte die Kammer, die sich in dem Haftprüfungstermin einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten gemacht und die entscheidungserheblichen Umstände ausführlich mit ihm erörtert hat, nicht positiv festzustellen. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Es besteht bei dem Angeklagten auch nach der Auffassung der früheren Tatrichter, die in der Hauptverhandlung ebenfalls einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten gewonnen haben, ein gewichtiges Erziehungsdefizit, das der längeren Einwirkung und Erziehung in einem eng strukturierten Rahmen bedarf, um das Gewaltpotenzial, das durch die Tat zu Tage getreten ist, zu bearbeiten. Dies gilt ausdrücklich auch mit Blick auf die noch nicht abgeschlossene Aufarbeitung des Tatgeschehens.
Der Senat hat allerdings auch bedacht, dass die vormals zuständige 2. große Jugendkammer bei dem Angeklagten keine schädlichen Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ausgemacht hat, sondern die Verhängung von Jugendstrafe allein mit der Schwere der Schuld begründet hat, denn auch bei dieser tritt die erzieherische Grundausrichtung des Jugendstrafrechts nicht vollständig zurück (vgl. BGHSt 15, 224). Gleichwohl ist in der Zusammenschau der zuvor genannten Umstände mit den schweren Folgen der Tat, der nach der Aktenlage bereits seit 2018 bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit und der erheblichen, bei einem Rückfall zu erwartenden Rechtsverletzungen ein realistischer bzw. konkreter Zeitpunkt, zu dem ein Rest der von der Jugendkammer ausgeurteilten Strafe im Falle ihrer Rechtskraft zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, auch nach der Auffassung des Senats derzeit noch nicht hinreichend sicher bestimmbar.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus der Gesamtschau und der Gesamtlänge des Verfahrens von inzwischen mehr als fünf Jahren. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof das Urteil des Tatgerichts einmal in Gänze und einmal in Bezug auf den Strafausspruch aufgehoben hat, begründet angesichts der komplexen Beweislage keine Verfahrensverzögerung. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in der Zwischenzeit für ein Jahr von der Haft verschont wurde und der Haftbefehl nur aufgrund seines - ihm vorwerfbaren - Fehlens in der Hauptverhandlung wieder in Vollzug gesetzt wurde.
Zudem hat der Senat bei seiner Entscheidung im Blick, dass dem Beschleunigungs-grundsatz in Haftsachen in Jugendstrafsachen eine besondere Bedeutung zukommt, weil dort die Verhängung von freiheitsentziehenden Sanktionen mit dem Ziel der Er-ziehung und sozialen Integration erfolgen (BVerfG, Kammerbeschluss v.08.04.2013, 2 BvR 2567/10). Allerdings war es dem Angeklagten in der Zeit der Untersuchungshaft ermöglicht worden, eine Lehre als Maurergeselle zu beginnen und ein halbes Jahr nach seiner Haftverschonung (im Alter von 23 Jahren) abzuschließen, so dass der Aspekt der Erziehung und sozialen Integration auch in der Untersuchungshaft verfolgt werden konnte.
4. Die Vollstreckung des Haftbefehls ist derzeit weiterhin geboten. Weniger einschneidende Maßnahmen, wie die Aussetzung des weiteren Vollzugs des Haftbefehls, welche der Senat vorliegend eingehend geprüft hat, kommen aktuell nicht in Betracht.
a) Einer Außervollzugsetzung steht zunächst zwar nicht entgegen, dass die Vorschrift nach ihrem Wortlaut lediglich auf Haftbefehle, die auf Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr gestützt sind, Anwendung findet. Denn entgegen dem Wortlaut kann als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips auch ein auf den Haftgrund der Schwerkriminalität gestützter Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden (BGH, Beschluss vom 13.07.2022, StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351).
b) Vorliegend sind dagegen fluchthemmende Umstände nicht in einem Umfang vorhanden, dass diese zwar nicht die Aufhebung des Haftbefehls rechtfertigen, aber die Fluchtgefahr derart reduzieren, dass die Erwartung hinreichend begründet ist, dass der Zweck der Untersuchungshaft – die Sicherung des weiteren Verfahrens einschließlich der Einleitung des Strafvollzugs – auch durch die Erteilung von Auflagen erreicht werden kann.
aa) Zwar ist der Angeklagte nach wie vor in seine in Deutschland lebende Ursprungsfamilie eingebunden. Er hat, bevor der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt wurde, im Haushalt der Großeltern gelebt und während der Untersuchungshaft Unterstützung von seiner Mutter und seinem Großvater erfahren, die ihn regelmäßig besucht haben bzw. über Skype-Telefonate Kontakt hielten. In das vormalige häusliche Umfeld seines Großvaters könnte der Angeklagte zurückkehren.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für die Frage der sozialen Integration vor Ort und damit für die Beurteilung einer etwaigen Fluchtgefahr zwar grundsätzlich von Relevanz sein kann, diesem Aspekt in der vorliegenden Fallkonstellation nach der Einschätzung des Senats jedoch keine entscheidende Bedeutung zukam.
bb) Soweit die Jugendkammer im Beschluss vom 30.07.2025 ausgeführt hat, die neue Beziehung des Angeklagten stärke den Fluchtanreiz, da eine drohende erneute Inhaftierung mit einer räumlichen Trennung von seiner Freundin einherginge, die er mit einer möglichen Flucht verhindern wollen könnte, teilt der Senat diese Auffassung allenfalls eingeschränkt. Ob eine partnerschaftliche Beziehung den Fluchtreiz erhöht oder eher eine regulierende Wirkung entfaltet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Senat vermag an dieser Stelle nicht abschließend zu beurteilen, ob die Freundin des Angeklagten – die nach dem Vortrag des Angeklagten als Krankenschwester arbeitet und somit ein sozial geordnetes Leben mit einem geregelten Tagesablauf führt – einer etwaigen Überlegung eines Untertauchens zu dem Zweck, sich dem Verfahren zu entziehen, eher entgegentreten würde. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da andere gewichtige Gründe dagegensprechen, dass eine Aussetzung des Vollzugs unter Auflagen den Zweck der Untersuchungshaft in einem ausreichenden Maße abzusichern vermag.
cc) Dabei hat für den Senat eine entscheidende Rolle gespielt, dass das Verhalten des Angeklagten während des Vollzugs der Untersuchungshaft, insbesondere nach jüngster Auskunft der Vollzugsanstalt vom 10.09.2025, gerade nicht beanstandungsfrei ist.
Im Umgang mit seiner zuständigen Betreuerin macht er zwar einen freundlichen, umgänglichen und zurückhaltenden Eindruck, wie sich aus dem ersten Bericht vom 15.05.2025 ergibt. Auch in der Abteilung wird er als höflich und zurückhaltend wahr-genommen. Im Kontakt mit Bediensteten ist er respektvoll, freundlich und angenehm im Umgang.
Anders stellt sich hingegen der Umgang des Angeklagten mit Drogen und verschreibungspflichtigen Medikamenten im Haftalltag dar. Bereits in dem Bericht vom 15.05.2025 sind hierzu Regelverstöße erwähnt. Soweit der Angeklagte am 16.04.2024 einen positiven Test in Bezug auf Buprenorphin aufwies, wurde dieser Befund von der Justizvollzugsanstalt noch in den Zusammenhang mit der Nachricht von dem Tod seiner Großmutter gebracht. Vorfälle dieser Art setzten sich jedoch fort. Es folgte der verbotene Besitz von Subutex im August 2024, weswegen der Angeklagte erneut mit Disziplinarmaßnahmen belegt wurde. Seit Februar 2025 wird der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt auf eigenen Wunsch nicht mehr substituiert; er wollte hiermit der Abhängigkeit von Substitutionsmedikamenten entgegenwirken, wie er in dem Anhörungstermin vor der Kammer berichtete. Die hiernach erfolgten positiven Drogenscreenings zeigen jedoch, dass der Angeklagte diesen Schritt nicht erfolgreich meistern konnte und weiterhin – selbst unter dem streng reglementierten Setting der Haft – konsumiert. Bereits die Kontrolle am 16.04.2024 wies Auffälligkeiten auf, die auf eine Manipulation der Probe hinwiesen. Bei der Haftraumkontrolle am 27.05.2025 verbarg der Angeklagte in der Hand zwei Tabletten (1x Tilidin 50mg und 1x Medikinet 10 mg) und zwei weitere Tabletten in der Arbeitshose (1x Pregabalin 300 mg, 1 x Rivotril 2 mg), wobei letztere zwar zur Medikation des Inhaftierten gehören, nicht aber – naheliegender Weise zum etwaigen Handel und Tausch – in die Tasche der Arbeitshose. Zudem wurden in dem Haftraum ein Feuerzeug mit Cannabisanhaftungen und eine Flüssigkeit gefunden, bei der es sich – nach der Einschätzung der Justizvollzugsanstalt – mit hoher Wahrscheinlichkeit um Fremdurin handelt. Hiernach wurde der Angeklagte mit einer weiteren Disziplinarmaßnahme belegt und von seinem Arbeitseinsatz als Hausarbeiter abgelöst. Nach der Verlegung in ein anderes Hafthaus wies das Drogenscreening am 12.08.2025 erneut Unregelmäßigkeiten in Form von Hinweisen auf Fremdurin sowie dem Nachweis von Methadon auf.
Diese Aneinanderreihung von Vorfällen zeigt, dass es dem Angeklagten trotz guter Vorsätze und disziplinarischen Folgen nicht gelungen ist, seinen Drogenkonsum in der Haft zu regulieren. Dieser Aspekt muss – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der Bundesgerichtshof das Urteil der 2. großen Strafkammer in Bezug auf die Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgehoben hat. Dass ein Urteil gegen den Angeklagten, das die Anordnung dieser - den Angeklagten im Übrigen beschwerenden (vgl. BGH, Beschluss vom 170.03.2025, 6 StR 30/25) - Maßregel vorgesehen hätte, rechtskräftig geworden wäre, ist angesichts der von dem Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.01.2025 festgestellten weiteren Rechtsfehler nicht ersichtlich.
Es steht daher, erst recht ohne die korsettierenden Maßnahmen im Vollzug, im Falle der Entlassung im Wege der Haftverschonung ein Rückfall in die Drogenabhängigkeit mit den damit einhergehenden Folgen, insbesondere einer Nichtteilnahme an der Hauptverhandlung, zu befürchten. Bereits bei der letzten Haftverschonung hat der Rückfall in den Konsum dazu geführt, dass der Angeklagte sich dem Verfahren entzogen hat, indem er zu dem Fortsetzungstermin am 05.12.2023 nicht erschienen und untergetaucht ist und damit gegen die Meldeauflage, die Wohnsitzauflage und die Auflage, den Ladungen des Gerichts Folge zu leisten, verstoßen hat.
Der Senat hat dabei im Blick, dass es sich hierbei nach der Aktenlage nicht um einen geplanten Fluchtversuch, sondern um eine Kurzschlussreaktion nach einem Streit mit der Mutter des Angeklagten handelte. Gleichwohl war der Angeklagte hiernach für mehrere Tage abgängig und hat sehenden Auges die Chance der Haftverschonung nach zwölf Monaten aufs Spiel gesetzt. Angesichts der dargestellten Häufung an Vor-fällen in der Untersuchungshaft kann auf dieser Grundlage die Erwartung, dass der Angeklagte sich dem weiteren Verfahren sowie insbesondere der Strafvollstreckung unter den Bedingungen der Haftverschonung stellen wird, nicht gestützt werden. Das Ziel der Verfahrenssicherung kann nach hiesigem Dafürhalten durch mildere Mittel als den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft derzeit nicht erreicht werden. Vielmehr bietet das bereits beschriebene vollzugliche Verhalten des Angeklagten aktuell keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bereits in einem ausreichen Maße erzieherisch auf ihn eingewirkt worden ist.
dd) Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die von dem Verteidiger pauschal angeführte Möglichkeit einer Therapieweisung bzw. eines Nachweises von „Therapiebemühungen“ im Rahmen einer etwaigen Haftverschonung. Angesichts der dem Senat bekannten Wartezeiten für solche Therapieangebote erscheint eine solche Weisung nicht als auszureichend, um die Erwartung, dass der Angeklagte sich dem weiteren Verfahren und den im Dezember anstehenden Terminen zur Hauptverhandlung zuverlässig stellen wird, abzusichern. Dies gilt selbst dann, wenn ein solcher Ansatz mit weiteren Auflagen und Weisungen in Bezug auf Wohnort, Meldepflicht und Abstinenznachweisen verbunden würde.
Die zuständige 10. große Strafkammer wird über die Frage der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft im Zuge der anstehenden Hauptverhandlung erneut zu entscheiden haben.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA. Dr. P.-R. Gülpen, Troisdorf
Anmerkung: