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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Urteilsgründe, kommunikativer Prozess, Urteilsgründe, Täter-Opfer-Ausgleich, Beweiswürdigung, Anforderungen, Einziehung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2025 - 1 ORs 179/25

Eigener Leitsatz:

1. Für die Verwertung von Geständnissen als Grundlage einer Verurteilung gilt allgemein, dass der Tatrichter nicht gehindert ist, dem Geständnis des Angeklagten Glauben zu schenken und seine Feststellungen darauf zu gründen, auch wenn dieser den Anklagevorwurf nur pauschal einräumt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Angaben des Angeklagten seinen (aktuellen) Wahrnehmungsmöglichkeiten entsprechen. Davon kann bei Handlungen, die sich über nahezu fünf Jahre erstrecken und Beträge in wechselnder Höhe betreffen, nicht ausgegangen werden.
2. Eine Erörterung des § 46a StGB ist geboten, wenn die Urteilsfeststellungen dazu Anlass geben. Das ist der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat.
3. Ist es naheliegend, dass ein Einziehungsanspruch teilweise bereits durch Erfüllung erloschen ist, ist eine Auseinandersetzung mit dem Ausschlusstatbestand des § 73e StGB erforderlich.


OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Untreue

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln

auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 28. Mai 2025 nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 23. September 2025 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Waldbröl zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Waldbröl hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. Mai 2025 wegen Untreue in 66 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein Betrag in Höhe von EUR 112.370,00 wurde eingezogen.

Hiergegen hat der Angeklagte am 4. Juni 2025 zunächst Berufung eingelegt, welche er mit Schriftsatz vom 12. Juli 2025, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, als Sprungrevision bezeichnet hat. Er beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Waldbröl aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und führt zur Verfahrensrüge insbesondere aus, dass ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz vorgelegen habe.

II.

Die Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende (Sprung-)Revision hat bereits auf die Sachrüge hin Erfolg, so dass es auf die erhobene Verfahrensrüge im Ergebnis nicht ankommt.

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den dazugehörigen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Waldbröl (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).

1. Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil dessen Beweiserwägungen – auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (KK-StPO-Gericke, 9. Auflage 2023, § 337 Rz. 29 m. N. ) – defizitär sind.

Die getroffenen Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem Geständnis des Angeklagten, ohne dass dessen Inhalt mitgeteilt und dieses anhand weiterer Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wird. Das wäre nach Lage des Falles geboten gewesen.

Für die Verwertung von Geständnissen als Grundlage einer Verurteilung gilt zwar allgemein, dass der Tatrichter nicht gehindert ist, dem Geständnis des Angeklagten Glauben zu schenken und seine Feststellungen darauf zu gründen, auch wenn dieser den Anklagevorwurf nur pauschal einräumt ( BGH NJW 2003, 1615 = NStZ 2003, 383; SenE v. 22.09.2017 – III-1 RVs 222/17 -; SenE v. 29.12.2017 – III-1 RVs 307/17 -; SenE v. 18.05.2018 – III-1 RVs 74/18 -; SenE v. 06.11.2018 – III-1 RVs 231/18 -; SenE v. 10.05.2019 – III-1 RVs 83/19 -; SenE v. 01.10.2019 – III-1 RVs 185/19 -; SenE v. 26.06.2020 – III-1 RBs 198/20 -; SenE v. 10.11.2022 – III-1 RVs 180/22). Voraussetzung ist allerdings, dass die Angaben des Angeklagten seinen (aktuellen) Wahrnehmungsmöglichkeiten entsprechen (SenE v. 22.09.2017 – III-1 RVs 222/17 -; SenE v. 29.12.2017 – III-1 RVs 307/17; SenE v. 18.05.2018 – III-1 RVs 74/18 -; SenE v. 01.10.2019 – III-1 RVs 185/19 -; SenE v. 26.06.2020 – III-1 RBs 198/20 -).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Untreuehandlungen, die sich über nahezu fünf Jahre erstrecken und Beträge wechselnder Höhe betreffen. Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte in der Lage war, in der Hauptverhandlung Daten und Beträge in der den Urteilsfeststelllungen zugrundeliegenden Exaktheit widerzugeben. Die Urteilsgründe geben daher zu der Besorgnis Anlass, das Tatgericht habe seine Erkenntnisse auf weitere, nicht kenntlich gemachte und daher der Überprüfung nicht zugängliche Beweismittel gestützt oder diese außerhalb der Hauptverhandlung erlangt.

2. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin:

a) Das amtsgerichtliche Urteil verhält sich nicht dazu, ob die Voraussetzungen des § 46a StGB vorliegen. Eine Erörterung des § 46a StGB ist jedoch geboten, wenn die Urteilsfeststellungen dazu Anlass geben (SenE v. 12.01.2021 – III-1 RVs 4/21 -). Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat, müssen sich die Urteilsgründe hierzu verhalten, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen, ob das Tatgericht die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB zu Recht für nicht erfüllt angesehen hat oder zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46 a Nr. 1, 49 I StGB gestellt hat (BGH NStZ-RR 2002, 329). So liegt der Fall hier. Angesichts der Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses erscheint es jedenfalls nicht fernliegend, dass es zu einer Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten mit dem Ziel der Schadenswiedergutmachung kam.

b) Sind die Merkmale eines Regelbeispiels für die Annahme eines besonders schweren Falles erfüllt, so begründet dies lediglich eine Indizwirkung dafür, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens veranlasst ist. Diese Wirkung kann durch Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Regelbeispiels kompensieren, ausgeräumt werden (SenE v. 20.10.2017 – III-1 RVs 258/17 -; SenE v. 06.11.2018 – III-1 RVs 231/18 -; SenE v. 08.03.2019 – III-1 RVs 13-14/19 -). Das gilt namentlich im Falle des Vorliegens von vertypten Strafmilderungsgründen (SenE v. 16.04.2010 - III-1 RVs 74/10 -; SenE v. 12.07.2013 - III-1 RVs 130/13 -; SenE v. 06.11.2018 – III-1 RVs 231/18 -).

c) Das neue Tatgericht wird – auf der Grundlage des Vollstreckungsstandes im Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Entscheidung (SenE v. 15.11.2022 – III-1 RVs 188/22) – zu prüfen haben, ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den Verurteilungen durch das Amtsgericht Siegburg vom 29. Oktober 2019 und durch das Amtsgericht Erlangen vom 31. Juli 2020 in Betracht kommt. Das hängt vom Vollstreckungsstand der Verurteilungen ab, den das Tatgericht nicht mitteilt. Dem Senat ist daher die Beurteilung verwehrt, ob die Gesamtstrafenbildung zu Recht unterblieben ist.

d) Auch die Entscheidung über die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von EUR 112.370 ist nicht frei von Rechtsfehlern. Es bleibt im Urteil unberücksichtigt, dass der Angeklagte zwischenzeitlich aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses monatlich EUR 100 an den Geschädigten zurückzahlt. Insoweit ist eine Auseinandersetzung mit dem Ausschlusstatbestand des § 73e StGB erforderlich, da es naheliegend erscheint, dass der Einziehungsanspruch teilweise bereits durch Erfüllung erloschen ist.


Einsender: RA. Dr. P.-R. Gülpen, Troisdorf

Anmerkung:


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