Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Beschl. v. 09.09.2025 - 111 Qs 67/25
Eigener Leitsatz:
Wird dem Beschuldigten eine fahrlässige Tötung vorgeworfen, ist wegen der mit einem möglichen Schuldspruch verbundenen Feststellung, dass der Beschuldigte für den Tod eines Menschen verantwortlich wäre, stellt sich dies für einen bisher in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschuldigten ungeachtet der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen als derart gravierend dar, dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten erscheint.
Landgericht Köln
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
- Beschwerdeführer -
Verteidiger:
hat die 11. große Strafkammer des Landgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.07.2025 - Az: 506 Gs 2030125 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter und den Richter am Landgericht am 09.09.2025 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird Pp. aus Troisdorf als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Die zulässige - insbesondere fristgerecht erhobene -. sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, sodass dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin Pp. als Pflichtverteidiger beizuordnen ist.
Unabhängig davon, ob die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers bereits im Hinblick auf eine schwierige Sachlage vorzunehmen ist, was im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht fern liegt, erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bereits im Hinblick auf die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat geboten. Zwar ist derzeit im Einklang mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts nicht davon auszugehen, dass im Falle einer Verurteilung mit einer Strafe zu rechnen ist, welche die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers als geboten erscheinen lässt. Indes kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise bereits dann geboten sein, wenn die Tatfolgen zwar gravierend sind, aber besondere Umstände keine gravierende Rechtsfolge erwarten lassen (vergl. Schmitt/Köhler StPO, 68. Aufl. 2025, § 140, Rn. 26). Dies ist angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen fahrlässigen Tötung der Fall, da mit einer Verurteilung die Feststellung einherginge, dass er für den Tod eines Menschen verantwortlich wäre. Diese mit einem möglichen Schuldspruch verbundene Feststellung stellt sich für den bisher in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer ungeachtet der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen als derart gravierend dar, dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten erscheint.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 StPO analog.
Beglaubigt
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Landgericht Köln
Einsender: RA. Dr. P.-R., Troisdorf
Anmerkung: