Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, CanG, Medizinal-Cannabis, Anwendung der früheren Eignungsvoraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 05.09.2025 – 6 L 526/25

Eigener Leitsatz:

Die Eignungsvoraussetzungen der der Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV sind auch weiterhin maßgeblich. Sie werden nicht modifiziert durch die umfassenden und grundlegenden Änderungen, welche die bis zum Inkrafttreten des CanG vom 27.3.2024 am 1.4. 2024 geltende Fassung der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV durch das CanG und durch das Sechste Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024 erfahren hat.


In pp.

1. Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die am 9. Juli 2025 anhängig gemachten und sinngemäß gestellten Anträge des Antragstellers,
1. die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 9. Juli 2025 – VG 6 K 1668/25 – gegen die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. März 2025 (Az. 3...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2025 nach der zweiten Alternative des § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wiederherzustellen und
2. den abgelieferten Führerschein des Antragstellers unverzüglich an ihn herauszugeben und ihm für den Fall der Unbrauchbarmachung einen neuen Führerschein der Klassen AM, A1, A, B, BE und L auszustellen,
haben keinen Erfolg, weil eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis, das in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise begründet wurde, das Interesse des Antragstellers überwiegt, einstweilen von deren sofortiger Umsetzung verschont zu bleiben.

Nach derzeitigem Erkenntnisstand sind die angegriffenen Regelungen aus der verfahrensgegenständlichen Ordnungsverfügung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 –, BVerwGE 165, 215 ff., juris Rn. 11), hier der Widerspruchsentscheidung am 11. Juni 2025, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) in der hier maßgeblichen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024 (BGBl. I Nr. 266). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde jemandem die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel unter anderem nach der Anlage 4 vorliegen.

Bei der Einnahme von Cannabis, das den Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes erfüllt und dementsprechend als Arzneimittel im Sinne der FeV einzuordnen ist (Medizinal-Cannabis), greift nach der Vorstellung des Gesetz- und Verordnungsgebers zum Cannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) neben der Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV auch die Nr. 9.6 dieser Anlage (vgl. BT-Drucksache 20/8704, Seite 156).

Nach der Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV, deren Wortlaut weder durch das Cannabisgesetz noch durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024 geändert wurde, ist im Regelfall die Fahreignung im Rahmen einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln zu verneinen bei einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß. Eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis führt mit Blick auf die Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV nur dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn unter anderem – erstens – die Einnahme von Cannabis ärztlich verordnet ist, – zweitens – das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, – drittens – die Medikamenteneinnahme ärztlich überwacht wird und – viertens – nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch die Auswirkungen der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2023 - 13 S 330/22 - NJW 2023, 861, [862], juris Rn. 6 mit weiteren Nachweisen).

Die vorstehend aufgeführten Eignungsvoraussetzungen sind entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch weiterhin maßgeblich. Vor allem werden diese Vorgaben nicht modifiziert durch die umfassenden und grundlegenden Änderungen, welche die bis zum Inkrafttreten des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 am 1. April 2024 geltende Fassung der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV durch das Cannabisgesetz und durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024 erfahren hat (vgl. in diesem Sinne: Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 6. Mai 2025 - W 6 S 25.572 -, juris Rn. 76 mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner den antragstellerseitig angeführten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes [BayVGH] vom 4. Februar 2025 - 11 CS 24.1712 -, juris Rn. 19 und 32, der diese Frage zwar offenlässt, jedoch dazu tendiert, dass nicht ersichtlich ist, dass sich die in der Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV definierten speziellen Anforderungen für Eignungsmängel mit dem Cannabisgesetz grundlegend geändert hätten). Nach der bis zum 31. März 2024 geltenden alten Fassung der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV war die Fahreignung bei einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis grundsätzlich zu verneinen (vgl. Nr. 9.2.1) und bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis nur dann zu bejahen, wenn unter anderem zwischen Fahren und Konsum getrennt wurde und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorlag (vgl. Nr. 9.2.2). Nunmehr ist nach der gegenwärtig gültigen Nr. 9.2.1 der Anlage 4 der FeV in der im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2025 gültigen Fassung des am 22. August 2024 in Kraft getretenen Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024 die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur noch beim Missbrauch der Einnahme von Cannabis zu verneinen. Nach der Legaldefinition im Klammerzusatz der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 der FeV liegt ein Missbrauch vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeuges nicht hinreichend sicher getrennt werden. Der Begriff „nicht fernliegend“ soll nach den Vorstellungen des Gesetz- und Verordnungsgebers einen Wahrscheinlichkeitsgrad für die Verwirklichung des Straßenverkehrsrisikos definieren und ist so zu verstehen, dass der Risikoeintritt nicht ganz unwahrscheinlich ist; die Definition des Cannabismissbrauches korrespondiert mit dem gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in § 24a StVG (vgl. BT-Drucksache 20/11370, Seite 10 und 13). Anders als dies nach der bis zum 31. März 2024 gültigen Fassung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV der Fall gewesen war, hat die regelmäßige Einnahme von Cannabis nach der aktuell gültigen Fassung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr ohne weiteres eine mangelnde Fahreignung zur Folge (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 11 CS 24.1712 -, juris Rn. 18). Hieraus folgt aber nicht, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit der Aufweichung der Fahreignungsvoraussetzungen für regelmäßige Cannabiskonsumenten zugleich auch die besonderen Fahreignungsvoraussetzungen aufgeben hat, die bislang für Konsumenten von Medizinal-Cannabis gegolten haben und auch weiterhin gelten. Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen derartigen Regelungswillen des Gesetz- und Verordnungsgebers; vielmehr belegt sein Hinweis, bei der Einnahme von Medizinal-Cannabis greife unter anderem die Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV (vgl. BT-Drucksache 20/8704, Seite 156), dass dessen inhaltliche Vorgaben durch das Cannabisgesetz nicht geändert werden sollten. Zwar ist es seit dem Erlass des Cannabisgesetzes für die medizinische Indikation einer Verordnung von Medizinal-Cannabis nicht mehr erforderlich, dass andere schulmedizinische Standardtherapien ausgeschöpft sein müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 3 B 2/24 -, juris Rn. 13 ff.). Jedoch ist vor dem Hintergrund, dass nach der aktuell gültigen Fassung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV auch weiterhin das Trennungsgebot für sämtliche Konsumenten von Cannabis gilt – und damit auch für diejenigen, die regelmäßig, mithin (nahezu) täglich, Cannabis konsumieren –, nichts dafür ersichtlich, dass für regelmäßige Konsumenten von Medizinal-Cannabis etwas anderes gelten soll und von ihnen nun nicht mehr erwarten werden soll, dass sie in Situationen, in denen ihre Fahrsicherheit durch die Auswirkungen der Medikation beeinträchtigt ist, nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen werden. Aber selbst dann, wenn für die Konsumenten von Medizinal-Cannabis die Anforderungen an die Einhaltung des Trennungsgebot herabgesetzt sein sollten und sie Fahrzeuge ohne Bindung an einen generellen Höchstwert von 3,5 ng/ml THC führen dürften sowie das Trennungsgebot der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV nicht im vollen Umfange beachten müssten, wäre eine derartige Privilegierung des Konsumenten von Medizinal-Cannabis aus Gründen der Verkehrssicherheit und dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer allenfalls gerechtfertigt, soweit die Nichteinhaltung des Höchstwertes für die medizinische Behandlung erforderlich ist. Notwendig für eine medizinische Behandlung ist aber allein die Einnahme von Medizinal-Cannabis, die der ärztlichen Verordnung entspricht und entsprechend überwacht wird. Die zusätzliche Einnahme von nicht verordnetem Cannabis neben dem ärztlich verordneten Cannabis rechtfertigt jedenfalls dann die Annahme einer fehlenden Fahreignung, wenn dieser Beikonsum dazu führt, dass der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC erstmalig überschritten oder eine bereits auf Grund des ärztlich verordneten Cannabis bestehende THC-Konzentration von mindestens 3,5 ng/ml oder mehr noch weiter erhöht wird. Die Fahreignung ist ebenfalls zu verneinen, wenn neben dem Medizinal-Cannabis zusätzlich Alkohol konsumiert wird. Der Gesetz- und Verordnungsgeber des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024 geht auch weiterhin davon aus, dass der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol auf Grund der besonderen Gefährlichkeit des Mischkonsums zu einer besonderen Gefährdung des Straßenverkehrs führt (vgl. BT-Drucksache 20/11370 Seite 11, 12). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Konsum von Alkohol neben dem Konsum von Cannabis – wie bislang nach der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung – die Fahreignung entfallen lässt.

Gemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass der Antragssteller nach der Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. In dem vom Facharzt für Allgemeinmedizin und verkehrsmedizinische Qualifikation D... und der Diplompsychologin H...erstellten Medizinisch-Psychologischen Gutachten des D... vom 9. Januar 2025, das auf Anordnung des Antragsgegners vom 11. Oktober 2024 vorgelegt worden war, wurde festgestellt, dass der Antragsteller im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen wird, wenn seine Leistungsfähigkeit auf Grund der Einnahme von Cannabis beeinträchtigt sein wird (vgl. Seite 20 des Gutachtens). Der nach § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV erforderliche Nachweis, ob zu erwarten ist, dass ein Konsument von Medizinal-Cannabis in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch die Auswirkungen der Medikation beeinträchtigt ist, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen wird, ist damit durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erbracht (vgl. zur bisherigen Rechtslage vor Inkrafttreten des Cannabisgesetzes: BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14/17 - NJW 2019, 3395, [3400], juris Rn. 37 bis 44).

Der Verlust der Fahreignung des Antragstellers ergibt sich aber auch daraus, dass er das Medizinal-Cannabis nicht zuverlässig nach ärztlicher Verordnung eingenommen hat und die Medikamenteneinnahme nicht überwacht worden ist. Hierzu haben die Gutachter festgestellt, dass 1.) beim Antragsteller aufgrund der aktenkundigen Vorgeschichte eines missbräuchlichen Konsums von Cannabis nicht von einer ausreichenden Adhärenz im Umgang mit der Medikation auszugehen ist, dass 2.) anzunehmen ist, dass der Cannabisverschreibung aus medizinischen Gründen der Wunsch unterliege, einen missbräuchlichen Konsum zu legalisieren, und dass 3.) eine ausreichende Compliance nicht gegeben ist (vgl. Seite 20 des Gutachtens). Diese gutachterlichen Feststellungen sind verwertbar. Dabei hängt die Verwertbarkeit dieses Gutachtens nicht davon ab, ob die behördliche Anordnung vom 11. Oktober 2024 zu Recht erfolgt war. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt oder sich einer angeordneten Prüfung gestellt, hat sich dadurch die Anordnung in der Weise erledigt, dass von seitens der Behörde rechtswidrig erlangten Erkenntnissen nicht mehr gesprochen werden kann. Zudem schafft das Ergebnis der Prüfung oder des Gutachtens eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus den Regelungen der §§ 11 ff. FeV oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 2/10 -, BVerwGE 137, 10-20, juris Rn. 19 m.w.N.).

Ohne Weiteres nachvollziehbar sind die Feststellungen der Gutachter zur nicht ausreichenden Adhärenz im Umgang des Antragsstellers mit der Medikation und zur nicht ausreichenden Compliance sowie die Annahme, dass der Cannabisverschreibung aus medizinischen Gründen der Wunsch des Antragstellers unterliege, einen missbräuchlichen Konsum zu legalisieren. Diese Bewertungen sowie die Bewertung, dass eine hinreichend zuverlässige Einnahme von Medizinal-Cannabis, die allein die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ermöglichen würde, beim Antragsteller nicht besteht (vgl. Seite 19 des Gutachtens), bauen in einer folgerichtigen Weise auf der gutachterlichen Feststellung auf, dass in der Gesamtzusammenfassung der erhobenen medizinischen Befunde im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung kein nachvollziehbarer und kein bestimmungsgemäßer Gebrauch von Medizinal-Cannabis vorliegt (vgl. Seite 17 des Gutachtens). Die vorstehende Feststellung der Gutachter wird auch nicht in Frage gestellt durch das mit der Antragsschrift als Anlage K 5 vorgelegte Ärztliche Gutachten der Ärztin S... aus F... vom 14. November 2024 und die „Dokumentation der Selbsteinschätzung bzgl. Fahrtüchtigkeit“ vom selben Tage. Dadurch wird auch die Annahme des Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers widerlegt, dass der Antragsteller regelmäßig unter ärztlicher Kontrolle stehen soll. Vielmehr folgt aus der Darstellung des Therapieverlaufes in dem Ärztlichen Gutachten der Ärztin B...vom 14. November 2024 (dort Seite 2), dass der Antragssteller vor der Erstellung dieses Gutachtens letztmalig am 17. Juni 2024 und damit für einen Zeitraum von knapp fünf Monaten an keiner ärztlichen Sprechstunde teilgenommen hat. Aus der Darstellung geht ferner hervor, dass die Ärztin B...dem Antragsteller letztmalig am 22. Juli 2024 und damit etwa dreieinhalb Monate vor Erstellung ihres Ärztlichen Gutachtens ein Folgerezept für Medizinal-Cannabis („Royal Gorilla“) ausgestellt hatte. Während der Zeit vom 22. Juli 2024 bis zum 14. November 2024 hat der Antragsteller jedoch – wie aus dem in dem Gutachten der Ärztin B...nicht erwähnten Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin G...aus E...vom 10. September 2024 hervorgeht – auch online über medizinische Portale Cannabis bestellt. Für diesen Zeitraum hat der Antragsteller keine entsprechenden ärztlichen Verschreibungen vorgelegt. Vor diesem Hintergrund sind daher auch unter Einbeziehung des nunmehr vorgelegten Gutachtens der Ärztin B...vom 14. November 2024 die Ausführungen auf der Seite 16 des Medizinisch-Psychologischen Gutachtens vom 9. Januar 2025 als nachvollziehbar anzusehen, dass ein „ausführlicher dokumentierter ärztlicher Nachweis über die Einnahme, Verordnung, Dosierung und therapeutische Wirkung des medizinischen Cannabis beim Patienten [nicht] vor[liegt]“ und „ … lediglich Verordnungen anhand von Rezepten von wechselnden Ärzten eines entsprechenden online-Portals“ vorliegen. Dementsprechend nehmen die Gutachter an gleicher Stelle die zutreffende Bewertung vor, dass die Bescheinigung der Fachärztin G...aus E...„keine Angaben über den Zeitraum der Verordnungen, keine Mengenangaben oder Dosierungen“ enthält. Die hiernach schlüssige gutachterliche Bewertung, dass „kein nachvollziehbarer und bestimmungsgemäßer Gebrauch von Medizinal-Cannabis vorliegt“ (vgl. Seite 17 des Medizinisch-Psychologischen Gutachten), wird des Weiteren dadurch bestätigt, dass der Antragsteller zumindest auch in den Monaten November und Dezember 2023 (zumindest bis zum 27. Dezember 2023) Cannabis ohne medizinische Verordnung konsumiert hat. Denn ausweislich ihres Gutachtens vom 14. Dezember 2024 begann die ärztliche Behandlung des Antragstellers durch die Ärztin B...aus F... mit der Erstvorstellung am 30. Dezember 2023 und damit erst nach der im Anschluss an die am 27. Dezember 2023 wegen seiner Fahrt unter Cannabiseinfluss durchgeführten Verkehrskontrolle; zudem „schilderte“ der Antragsteller in dieser Verkehrskontrolle, „dass er zwar ein Rezept zum Konsum von Cannabis besaß, dieses jedoch seit ca. 2 Monaten abgelaufen ist“ (vgl. die Bemerkungen zum Urbeleg der Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 25. Januar 2024 zum Polizeiaktenzeichen SPH/0433142/2023 [Blatt 283 des elektronischen Verwaltungsvorganges des Antragsgegners]). Zutreffend ist des Weiteren die gutachterliche Feststellung, dass kein dokumentierter ärztlicher Nachweis über die Einnahme des medizinischen Cannabis vorliegt (vgl. Seite 18 des Medizinisch-Psychologischen Gutachtens). Stattdessen fand lediglich eine „eigenverantwortliche Therapiekontrolle“ statt (vgl. Dokumentation der Selbsteinschätzung bzgl. Fahrtüchtigkeit vom 14. November 2024), die jedoch dem rechtlichen Erfordernis einer ärztlichen Überwachung der Einnahme noch nicht einmal ansatzweise genügt.

Nicht zu beanstanden ist auch die gutachterliche Feststellung, dass der Mischkonsum mit Alkohol eine mangelnde Adhärenz des Antragstellers anzeige (vgl. Seite 18 des Gutachtens). Den in diesem Zusammenhang zu Grunde gelegten Wochenendkonsum des Antragstellers von bis zu vier Bier á 0,5 Liter, bei dem es sich nicht mehr um einen Bagatellkonsum handelt, hat der Antragsteller nicht bestritten. Die Feststellung des Gutachtens, dass ein derartiger Alkoholkonsum als kritisch anzusehen sei, weil neben der Erhöhung der THC-Konzentration im Blut zudem bereits ab 0,5 Promille von einer verminderten Kritik- und Entscheidungsfähigkeit ausgegangen werden müsse, was sowohl die Gefahr unerlaubter Drogeneinnahme als auch der Verkehrsteilnahme unter Rauscheinfluss erhöhe (vgl. Seite 18 des Gutachtens), steht im Einklang mit den Wertungen des Gesetzgebers zu den besonderen Gefahren des Mischkonsums (vgl. BT-Drucksache 20/11370 Seite 11, 12). Sie wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller vorträgt, allein der eingeräumte Umstand, „mal zuhause ein Bier zu trinken“, könne nicht dazu führen, ihn als ungeeignet für das Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (vgl. Seite 3 der Antragsschrift). Der Einwand, der Antragsteller fahre nicht mehr, wenn er Alkohol konsumiert habe (vgl. Seite 2 der Antragsschrift), bezieht sich lediglich auf das an den Wochentagen konsumierte „Feierabendbier“ (vgl. Seite 12 des Gutachtens), jedoch nicht auf den von den Gutachtern als maßgeblich erachteten Wochenendkonsum (vgl. Seite 18 des Gutachtens); insoweit fehlt es an Anhaltspunkten dafür, die glaubhaft erscheinen lassen, dass der Antragsteller sein Fahrzeug an Wochenenden überhaupt nicht benutzt.

Keinen durchgreifenden Zweifeln begegnet im Ergebnis die gutachterliche Wertung, dass bei Konsumenten, die – wie der Antragsteller – eine Missbrauchsvorgeschichte haben (vgl. Seite 2 und 3 des Gutachtens und die Medizinisch-Psychologische Untersuchung der D.... vom 7. September 2016), die Fahreignung nicht gegeben ist, wenn zum Medizinal-Cannabis ein Beikonsum von Cannabis vom illegalen Markt erfolgt, der seinerseits – weil der Antragsteller den gelegentlichen Konsum von Cannabis in Form von Joints eingeräumt hat – als Rückfall in den ehemals missbräuchlichen Drogenkonsum anzusehen ist (vgl. Seite 18 des Gutachtens). Denn nachvollziehbar ist die gutachterliche Annahme, dass ein missbräuchlicher Konsum von Cannabis durch eine Cannabisverschreibung aus medizinischen Gründen legalisiert werden soll, wenn bei einer Missbrauchsvorgeschichte ein Rückfall vorliegt und – wie hier – die Verschreibungspraxis und deren Befolgung nicht nachvollziehbar belegt werden können (vgl. Seite 17 und 18 des Gutachtens). Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, allein sein Beikonsum rechtfertige nicht die Einschätzung einer fehlenden Fahreignung (vgl. Seite 3 der Antragsschrift), verkennt er, dass der Schluss auf seine fehlende Fahreignung nicht allein aus dem Beikonsum gezogen wird, sondern in die Beurteilung auch seine Missbrauchsvorgeschichte sowie die jeweils nicht nachvollziehbar aufgezeigte Compliance und Adhärenz eingeflossen sind. In diesem Umfange bleiben – wie in diesem Beschluss bereits aufgezeigt und im Gutachten insoweit zu Recht ausgeführt wurde (vgl. Seite 18 des Gutachtens) – die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Medizinal-Cannabiseinnahme von der inzwischen stattgefundenen Legalisierung von Cannabis unberührt.

Die Einlassung des Antragstellers bezüglich der gutachterlichen Tatsachenfeststellung auf Seite 13 des Gutachtens ist nicht überzeugend. Er trägt diesbezüglich vor, die Angabe im Gutachten, dass er auf mehrfaches Nachfragen eingeräumt habe, „dass er mit den Kumpeln dann Cannabis mitrauche“ sei falsch festgehalten worden, weil er gemeint habe, dass er nur passiv rauche (vgl. Seite 3 der Antragsschrift), und lediglich gesagt habe, „wenn dort mal geraucht wird(,) kann ich es nicht ausschließen(,) etwas abzubekommen“ (vgl. Schreiben des Antragsstellers vom 12. Februar 2025 [Blatt 422 des Verwaltungsvorganges]). Dem folgt die erkennende Kammer nicht. Seitens des Antragstellers unbestritten bleibt der im Gutachten weiter protokollierte Teil seiner Antwort auf die gutachterliche Frage nach seiner Intention für das Mitrauchen: „Auch geschmacklich ´ne komplett andere Sache“ (vgl. Seite 13 des Gutachtens). Diese Aussage lässt allerdings nur die Schlussfolgerung zu, dass der Antragsteller selbst mit seinem Mund an einem Joint gezogen haben muss, weil allein durch das (nunmehr behauptete) passive Mitrauchen eine geschmackliche Wahrnehmung des Joints nicht möglich wäre. Keine andere Bewertung folgt diesbezüglich aus der Dokumentation der Selbsteinschätzung bzw. Fahrtüchtigkeit vom 14. November 2024, soweit die Ärztin B...ausgeführt hat, beim Antragsteller „besteht weiterhin … kein Anhalt zum Verdacht von Beikonsum illegaler Substanzen“. Die Feststellung dieser Ärztin ist bereits deshalb nicht von Belang, weil sich der Antragsteller bei ihr ausweislich des in ihrem Ärztlichen Gutachten vom 14. November 2024 dargestellten Therapieverlaufes zuletzt am 17. Juni 2024 in einer Folgesprechstunde vorgestellt hatte. Somit waren zwischen dieser Sprechstunde und der am 14. November 2024 getroffenen Feststellung zum fehlenden Anhalt eines Verdachts eine Zeitspanne von fast fünf Monaten verstrichen, zu denen die Ärztin keine Feststellungen treffen konnte.

Keine Bedenken bestehen auch gegen die abschließende gutachterliche Feststellung, dass sich aufgrund des festgestellten Beikonsumes die Frage, ob der Antragsteller ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen wird, wenn die Leistungsfähigkeit auf Grund der Einnahme von Cannabis beeinträchtigt ist, nicht im positiven Sinne beantworten lasse. Diese Annahme ergibt sich ohne weiteres aus der zutreffend verneinten Adhärenz des Antragstellers im Umgang mit der Medikation, seiner nicht ausreichenden Compliance sowie der Annahme, dass der Cannabisverschreibung aus medizinischen Gründen lediglich der Wunsch unterliegt, einen missbräuchlichen Konsum zu legalisieren.

Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den Ausführungen der Ärztin B...in der Dokumentation der Selbsteinschätzung bzgl. Fahrtüchtigkeit vom 14. November 2024. Dort heißt es: „Des Weiteren bestehen bei Einhaltung der verschriebenen Tagesdosis, des Zeitintervalls und durch die regelmäßige Rücksprache in den Folgesprechstunden bezüglich der Verträglichkeit und unerwünschten Arzneinebenwirkungen, aus ärztlicher Sicht keine grundsätzlichen Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs.“ Aus der in dieser Passage verwendeten Formulierung „bei“ ergibt sich, dass die Annahme einer bestehenden Fahreignung unter die Bedingung der Einhaltung der Verschreibung und der regelmäßigen Rücksprache gestellt wurde. Hingegen fehlen Feststellungen dazu, ob der Antragsteller diese Bedingungen tatsächlich eingehalten hat. Gegen eine von der Ärztin für erforderlich gehaltene regelmäßige Rücksprache spricht stattdessen, dass der Antragsteller seit der letzten dokumentierten Folgesprechstunde am 17. Juni 2024 über einen Zeitraum von fast fünf Monaten nicht mehr bei dieser Ärztin Rücksprache gehalten hat.

Unzutreffend ist schließlich die Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, zu keinem Zeitpunkt sei festgestellt worden, dass der Antragsteller ein Fahrzeug mit mehr als dem verordneten Medizinal-Cannabis geführt hätte (vgl. Seite 2 der Antragsschrift). Vielmehr steht fest, dass der Antragsteller am 27. Dezember 2023 unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat. Das ergibt sich daraus, dass er bei einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle um 0:22 Uhr in E...als Fahrer eines Kraftfahrzeuges festgestellt wurde; eine um 1:05 Uhr entnommene Blutprobe ergab Blutwerte von 8,9 ng/ml Tetrahydrocannabinol, 140 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure und 11,0 ng/ml 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol. Abgesehen davon, dass damit auch der nunmehr geltende Grenzwert des § 24a Abs. 1a StVG von 3,5 ng/ml THC im Blutserum überschritten ist und auch nach der aktuellen Fassung der FeV die Rechtfertigung einer Überschreitung dieses Grenzwertes aufgrund der Einnahme von Medizinal-Cannabis ausscheiden würde, sind zudem erhebliche Ausfallerscheinungen des Antragstellers bei der Entnahme der Blutprobe dokumentiert. Zwar befinden sich Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut vom 27. Dezember 2023 nicht bei den Akten. Jedoch ist im theoretischen Gutachten des Brandenburgischen Instituts für Rechtsmedizin vom 8. Januar 2025 (Bl. 433 ff. des Verwaltungsvorgangs, dort S. 3) der Inhalt des Protokolls und Antrags wie folgt wiedergegeben: „Laut ärztlichem Bericht wurden folgende Untersuchungsbefunde festgestellt: Gang geradeaus: schleppend; plötzliche Kehrtwendung (nach vorherigem Gehen): unsicher; Drehnystagmus: grobschlächtig; Romberg-Test: starkes Schwanken; Finger-Finger-Probe: unsicher; Nase-Finger-Probe: sicher; Tonuserhöhung: im Gesicht und Lidflattern; Sprache: deutlich; Skleren: gerötet; Pupillenweite: rechts 4 mm/links 4 mm; Bewusstsein: klar; Störung der Orientierung/Erinnerung an den Vorfall: vorhanden; Denkablauf: geordnet; Stimmung/Verhalten: ruhig und verlangsamt; Befinden: normal. Der Untersuchte schien äußerlich deutlich unter dem Einfluss von Drogen zu stehen.“ Weiter heißt es dort, der Antragsteller habe während der Blutentnahme deutliche Auffälligkeiten gezeigt, die sich mit der zeitlich näherliegenden Einnahme und somit einer akuten bis subakuten Wirkung von Cannabis vereinbaren ließen. Auf Seite 6 des Gutachtens wird zudem ausgeführt: „Im gegenständlichen Fall fehlen jedoch die Beschreibungen zum Fahrverhalten und zum Verhalten während der polizeilichen Maßnahme, wodurch eine abschließende Betrachtung nur für den Zeitpunkt der Blutentnahme möglich ist. Zwischen Vorfallszeit und Blutentnahme liegen jedoch lediglich 43 Minuten, weshalb die zeitliche Verzögerung hier eine eher untergeordnete Rolle spielt und zum Tatzeitpunkt mindestens eine vergleichbare Beeinflussung vorgelegen haben muss“. Das Gutachten wurde anlässlich des parallel geführten Ordnungswidrigkeitsverfahrens im Auftrag des dort zuständigen Gerichts erstellt. Es bietet hinsichtlich seiner inhaltlichen Richtigkeit keinen Anlass zu Zweifeln. Entsprechendes wurde vom Antragsteller nicht vorgetragen. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt kraft Gesetzes auch die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG). Die Verpflichtung, den Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben, folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG.

Vor dem Hintergrund der anzunehmenden fehlenden Fahreignung des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an einem sofortigen Schutz vor Risiken, die von einem nicht fahrgeeigneten Fahrer, wie hier dem Antragsteller, ausgehen, das private Interesse des Antragstellers, von seiner Fahrerlaubnis vorerst wieder Gebrauch machen zu können.

Angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen ist für die beantragte Aufhebung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) mit dem Ziel, den Führerschein wieder an den Antragsteller herauszugeben, bzw. ihm einen neuen Führerschein auszustellen, kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung des Rechtsstreits für den Antragsteller (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Das Gericht hat sich insoweit an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 angelehnt, der unter https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog abrufbar ist (dort Nrn. 1.1.1., 1.5, 46.1, 46.3). Danach ist für die Fahrerlaubnisklasse A (mit Einschlussklassen AM, A1 und A2, § 6 Abs. 3 Nr. 1 FeV) sowie für die Fahrerlaubnisklassen B (mit Einschlussklassen AM und L, § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV) und BE jeweils der Auffangwert anzusetzen. Der sich so ergebende Hauptsachestreitwert i.H.v. 10.000,00 € wurde für das einstweilige Rechtsschutzverfahren halbiert.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".