Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 11.09.2025 - 2 W 26/25
Leitsatz des Gerichts:
1. Kündigt eine Partei einen Befangenheitsantrag für den Fall an, dass das Gericht an einer bestimmten, ihr missliebigen Rechtsauffassung festhalten sollte, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter dieses Ansinnen mit deutlichen Worten und unter Hinweis auf die anwaltlichen Berufspflichten des Prozessbevollmächtigten der Partei zurückweist.
2. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient allein der Tatsachenfeststellung. Sind sämtliche zur Begründung des Ablehnungsersuchens vorgebrachten Tatsachen ohnehin bereits aktenkundig, kann sich dienstliche Erklärung daher auf einen schlichten Verweis auf den Akteninhalt beschränken oder auch ganz unterbleiben.
3. Der Umstand, dass ein abgelehnter Richter in einem anderen bei ihm anhängigen Rechtsstreit, an dem die Parteien des Ausgangsverfahren nicht beteiligt sind, nach § 48 ZPO angezeigt hat, dass er von dem Prozessvertreter einer der Parteien Beklagtenvertreter als befangen abgelehnt worden ist, rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit.
In pp.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 8. Juli 2025 - 101 O 2/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 8. Juli 2025 ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat das Ablehnungsersuchen der Beklagten vom 17. Dezember 2024 gegen die Vorsitzende Richterin der mit dem Rechtsstreit befassten Kammer für Handelssachen zu Recht zurückgewiesen. Insoweit kann zunächst in vollem Umfang auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Auf die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Juli 2025 und der Nichtabhilfeentscheidung vom 31. Juli 2025 das Vorbringen der Beklagten bereits eingehend gewürdigt und im Einzelnen dargelegt, weshalb die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) in dem vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt ist. Das Beschwerdevorbringen gibt deshalb lediglich Anlass zu den folgenden ergänzenden Bemerkungen:
Alleiniger Gegenstand eines Ablehnungsverfahren nach §§ 42 ff. ZPO ist - worauf bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat - eine mögliche Parteilichkeit des Richters und nicht die inhaltliche Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Ein Ablehnungsersuchen kann daher grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61; Senat, Beschluss vom 25. April 2022 - 2 U 69/19, NJW-RR 2022, 1003; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. November 2013 – 17 U 221/12, MDR 2014, 242; MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl. 2025, § 42 Rn. 46). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des abgelehnten Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. KG, Beschluss vom 8. Juni 2006 – 15 W 31/06, NJW-RR 2006, 1577; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 42 Rn. 11).
2.a) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht entschieden, dass das Vorbringen der Beklagten eine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) nicht zu begründen vermag. Insbesondere ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass sich die im Schriftsatz der Beklagten vom 4. Dezember 2024 für den Fall, dass die erkennende Richterin an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten sollte, ausgesprochene Ankündigung eines Befangenheitsantrags als Missbrauch des den Parteien zustehenden und verfassungsrechtlichen verbürgten Ablehnungsrechts darstellt. Dass die Richterin diese Drohung mit ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2025 mit deutlichen Worten zurückgewiesen hat, vermag eine Besorgnis der Befangenheit deshalb entgegen dem Beschwerdevorbringen und wie vom Landgericht zur Recht angenommen nicht zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsrecht ist der Partei eingeräumt, um den gesetzlichen Richter i. S. d. Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG im Einzelfall zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 23. September 1997 - 1 BvR 116/94, NJW 1998, 369 [370]; Musielak/Voit/Heinrich, a. a. O., § 42 Rn. 1). Hingegen darf ein Ablehnungsersuchen nach § 44 Abs. 1 ZPO (oder auch dessen bloße Ankündigung) nicht dazu dienen, zur Entscheidung berufene Richter, die in einer bestimmten Rechtsfrage eine der ablehnenden Partei missliebige Rechtsauffassung vertreten, aus dem Verfahren zu drängen. Mit der Funktion und dem Zweck des Ablehnungsrechts ist es nicht zu vereinbaren, Druck auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter auszuüben, damit sie in einer von dem Antragsteller gewünschten Weise verfahren und den Rechtsstreit in seinem Sinne entscheiden (KG, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 7 W 29/24, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. November 2013 - 17 U 221/12, MDR 2014, 242; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. April 2013 - 13 U 195/12, NJW-RR 2013, 960; BFH, Beschluss vom 18. Oktober 1994 - VIII B 120/93, juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 42 Rn. 29; MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl. 2025, § 42 Rn. 25). Andernfalls wäre der Prozessgegner der ablehnenden Partei, der ebenfalls einen Anspruch auf die Gewährleistung des nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verbürgten Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters hat (vgl. auch § 42 Abs. 3 ZPO), der Willkür des Antragstellers ausgesetzt (so zutreffend OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. April 2013 - 13 U 195/12, NJW-RR 2013, 960).
Ein solcher Fall des Rechtsmissbrauchs liegt hier erkennbar vor. Mit ihrem Schriftsatz vom 4. Dezember 2024 hat die Beklagte unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie die zuständige Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen werde, wenn die Richterin an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten („den von ihr eingeschlagenen Weg fortsetzen“) und die begonnene Beweisaufnahme zu Ende führen sollte. Dem Ansinnen, die Beweisaufnahme abzubrechen, konnte die abgelehnte Richterin aber bereits deshalb nicht entsprechen, weil dies den Eindruck erweckt hätte, sie lasse sich bei ihren Entscheidungen durch rechtsmissbräuchliche Drohungen beeinflussen, was aus Sicht der Kläger tatsächlich eine (berechtigte) Besorgnis der Befangenheit hätte begründen können.
Die gegen diese Beurteilung von der Beklagten erhobenen Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere für die mit ihrem Schriftsatz vom 5. September 2025 vertretene Auffassung, wonach es nicht rechtsmissbräuchlich sein könne, wenn eine Partei die Möglichkeit eines Ablehnungsersuchens „ins Gespräch“ bringe, weil sie selbstverständlich das Recht habe, auf „die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel hinzuweisen“. Diese Auffassung verkennt bereits, dass es sich bei dem Ablehnungsrecht nach §§ 42 ff. ZPO schon deshalb nicht um ein Rechtsmittel handelt, weil ihm weder ein Suspensiv- noch eine Devolutiveffekt zu kommt (vgl. Musielak/Voit/Ball, a. a. O., vor § 511 Rn. 1). Darüber hinaus, und dies ist entscheidend, dient das Ablehnungsrecht - wie bereits ausgeführt - gerade nicht dazu, die inhaltliche Richtigkeit richterlicher Handlungen und Entscheidungen nachzuprüfen. Vielmehr ist dies den dafür gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln vorbehalten. Da Beweisbeschlüsse nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht gesondert angefochten werden können (Zöller/Greger, a. a. O., § 358 Rn. 4, § 358a Rn. 4), erfolgt ihre Nachprüfung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die zu erlassende Endentscheidung. Dass die Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, hat sie in ihrem Schriftsatz vom 21. Dezember 2023 bereits ausdrücklich angekündigt.
Die danach rechtsmissbräuchliche Drohung mit einem Befangenheitsantrag führt nicht dazu, dass die Beklagte ihr Ablehnungsrecht verwirkt hätte und ihr Antrag bereits deshalb ohne weitere Prüfung zurückzuweisen wäre. Entsprechendes ist der angefochtenen Entscheidung entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Landgericht lediglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die vorangegangene prozesswidrige Drohung des Beklagtenvertreters mit einem Ablehnungsersuchen bei der Bewertung der nachfolgenden Äußerungen der abgelehnten Richterin nicht unberücksichtigt bleiben kann. Bemerkungen eines Richters, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen sollen, sind stets im Gesamtzusammenhang der Verhandlungssituation zu betrachten, wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob sie noch sachbezogen und aufgrund des Verhaltens der Beteiligten verständlich sind (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, a. a. O., § 42 Rn. 13).
Danach begründen die Hinweise in der gerichtlichen Verfügung vom 9. Dezember 2024 noch nicht die Besorgnis der Befangenheit, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat. Trotz der deutlichen Wortwahl bleibt der Hinweis sachbezogen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verfügung aus Sicht eines objektiven Betrachters auch nicht andeutungsweise zu entnehmen, dass die abgelehnte Richterin dem Prozessbevollmächtigen der Beklagten berufsrechtliche oder gar strafrechtliche Konsequenzen angedroht hätte. Sofern eine Partei die ihr zustehenden Verfahrensrechte missbraucht, muss es dem Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Verhandlungsleitung möglich sein, hierauf hinzuweisen, ohne seine Pflicht zur Neutralität zu verletzen. Der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass dem Gericht und den Prozessbevollmächtigten der Parteien unterschiedliche Verfahrensrollen zukommen, ist zweifelsohne zutreffend, vermag an dieser Beurteilung aber ersichtlich nichts zu ändern.
b) Schließlich ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass auch die im Zusammenhang mit dem Ablehnungsersuchen abgegebenen dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden Richterin eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen vermögen. Dies gilt sowohl für die Erklärung vom 8. April 2025 nach § 44 Abs. 3 ZPO, die sich nach Auffassung der Beklagten nicht hinreichend mit den zur Rechtfertigung des Ablehnungsersuchens vorgebrachten Gründen auseinandersetzt (dazu aa.), als auch für die in einem anderen Verfahren (101 O 58/24) abgegebene Anzeige nach § 48 ZPO vom 10. April 2025, die nach Auffassung der Beklagten ganz hätte unterbleiben sollen (dazu bb.).
a) Die Beklagte verkennt die Funktion einer dienstlichen Erklärung nach § 44 Abs. 3 ZPO, wenn sie meint, dass sich die abgelehnte Richterin pflichtwidrig geweigert habe, sich dort mit den Argumenten des Ablehnungsersuchens auseinanderzusetzen. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient allein der Tatsachenfeststellung. Es ist daher nicht Aufgabe des abgelehnten Richters, die zur Begründung des Ablehnungsantrags vorgebrachten Tatsachen in seiner Erklärung „zu würdigen“ bzw. die von ihm getroffenen Entscheidungen oder seine Rechtsauffassung zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - VI ZR 40/20, juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 3. März 2025 - 1 BvR 750/23, NJW 2025, 1939 Rn. 102 f.). Vielmehr bleibt dies allein dem Kontrollgericht nach § 45 Abs. 1 ZPO bzw. dem Beschwerdegericht nach § 46 Abs. 1 ZPO vorbehalten. Sind sämtliche zur Begründung des Ablehnungsersuchens vorgebrachten Tatsachen ohnehin bereits aktenkundig, kann sich dienstliche Erklärung daher auf einen schlichten Verweis auf den Akteninhalt beschränken oder auch ganz unterbleiben (BGH, Beschluss vom 11. April 2024 – IX ZA 22/23, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – AnwZ (B) 2/16, NJW-RR 2017, 189 Rn. 14; Musielak/Voit/Heinrich, a. a. O., § 44 Rn. 9; MüKoZPO/Stackmann, a. a. O., § 44 Rn. 10).
Nach diesen Grundsätzen wäre hier die Einholung einer dienstlichen Erklärung der abgelehnten Richterin bereits nicht notwendigerweise erforderlich gewesen, weil sich das Ablehnungsersuchen ausschließlich auf aktenkundige Verfügungen und Beschlüsse der abgelehnten Richterin bezieht. Dass sich die Richterin gleichwohl dienstlich geäußert hat, ist indes unschädlich, weil die entsprechende dienstliche Erklärung vom 8. April 2025 in einem sachlichen Ton gehalten ist und deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Anlass bietet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen.
bb) Der Umstand, dass die abgelehnte Richterin in einem anderen bei ihrer Kammer anhängigen Rechtsstreit, an dem die hiesigen Parteien nicht beteiligt sind, nach § 48 ZPO angezeigt hat, dass sie von dem Beklagtenvertreter in dem vorliegenden Verfahren als befangen abgelehnt worden ist, begründet entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls keine berechtigte Besorgnis der Befangenheit, auch wenn die Anzeige möglicherweise entbehrlich gewesen sein mag.
Nach § 48 ZPO ist ein Richter zur Abgabe einer dienstlichen Erklärung verpflichtet, wenn in seiner Person Gründe vorliegen, welche die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Entgegen der missverständlichen Bezeichnung als „Selbstablehnung“ führt eine entsprechende Anzeige nicht dazu, dass der betroffene Richter notwendigerweise für befangen zu erklären wäre. Durch die Abgabe der Erklärung bringt der Richter auch nicht zum Ausdruck, dass er sich selbst als befangen ansieht, sondern lediglich, dass er eine Entscheidung für erforderlich hält (MüKoZPO/Stackmann, a. a. O., § 48 Rn. 2). Für die Entscheidung über eine Anzeige nach § 48 ZPO gelten deshalb grundsätzlich die gleichen Maßstäbe wie bei einer Fremdablehnung (Anders/Gehle/Göertz, 83. Aufl. 2025, § 48 Rn. 9; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 48 Rn. 2). Unterlässt ein Richter pflichtwidrig eine an sich gebotene Selbstanzeige nach § 48 ZPO kann dies allerdings allein oder in der Zusammenschau mit weiteren Umständen die Besorgnis der Befangenheit begründen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2022 – 2 W 47/22, BeckRS 2022, 31151 Rn. 31; KG, Beschluss vom 11. Juni 1999 - 28 W 3063/99, NJW-RR 2000, 1164 [1165]).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die in dem Verfahren 101 O 58/24 abgegebene Erklärung nach § 48 ZPO in dem vorliegenden Rechtsstreit eine Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO nicht begründen. Zwar mag die abgegebene Erklärung deshalb entbehrlich erscheinen, weil der alleinige Berührungspunkt beider Verfahren die Person des Beklagtenvertreters darstellt und diesem der Umstand, dass er in dem hiesigen Verfahren einen Befangenheitsantrag gestellt hat, naturgemäß bereits bekannt war. Ferner ist auch nachvollziehbar, dass der Beklagtenvertreter die betreffende Mitteilung als Belastung seiner Mandatsbeziehung zu der im dortigen Rechtsstreit von ihm vertretenen Partei empfunden hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der gegnerischen Partei in dem anderen Verfahren der Befangenheitsantrag nicht bekannt war. Da das Ablehnungsrecht aber - wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt - nach § 42 Abs. 3 ZPO in jedem Fall beiden Parteien zusteht, erscheint die Abgabe der Selbstanzeige unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unvertretbar, auch wenn sie nicht zwingend geboten gewesen sein mag.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Eine Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, weil keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 1812 KV-GKG).
III. Für eine nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mögliche Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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