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Entscheidungen

Haftfragen

Untersuchungshaft, Haftgrund der Schwerkriminalität, Anwendung von § 213 StGB, minder schwerer Fall

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 04.07.2025 – 3 Ws 52/25

Eigener Leitsatz:

Zur Frage der Anwendung des Haftgrundes der Schwerkriminalität in Fällen des § 213 StGB.


In pp.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hildesheim vom 4. November 2024 (109 Gs 1264/24) am 8. November 2024 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit dem Haftbefehl wird dem Angeklagten zur Last gelegt, am 31. Mai 2024 in H. einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen zu haben, indem er in einer Gaststätte dem Geschädigten ein Bierglas wuchtig und ohne Vorankündigung gegen die linke Halsflanke schlug, wobei das Glas zersplitterte und am Hals des Geschädigten eine 5 bis 7 cm lange Schnittwunde verursachte, aus der eine erhebliche Menge Blut austrat, wobei der Angeklagte den für möglich gehaltenen Tod des Geschädigten billigend in Kauf nahm, §§ 212, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 22, 23, 52 StGB. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO gestützt.

Mit Urteil vom 2. Juni 2025 hat die 1. große Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Hildesheim den Angeklagten wegen der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tat zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Mit Beschluss vom selben Tag hat die Strafkammer den Haftbefehl des Amtsgerichts Hildesheim vom 4. November 2024 (109 Gs 1264/24) „aus den fortbestehenden Gründen seines Erlasses nach Maßgabe des heutigen Urteils und aus dessen Gründen aufrechterhalten“.

Gegen den Haftfortdauerbeschluss hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt K. vom 5. Juni 2025 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass der Haftgrund der Schwerkriminalität ausscheide, weil an sich ein Fall des § 213 StGB vorliege, den die Strafkammer nur deshalb nicht angewendet habe, weil sie eine doppelte Strafmilderung nach §§ 23, 49 StGB und §§ 46a, 49 StGB als für den Angeklagten günstiger erachtet habe. Auch ein anderer Haftgrund sei nicht gegeben. Hilfsweise beantragt er die Aussetzung des Vollzuges gegen Auflagen.

Die Strafkammer hat mit – ausführlich begründetem und dem Angeklagten und seinen Verteidigern bekanntgemachtem – Beschluss vom 12. Juni 2025 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt. Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt K. vom 26. Juni 2025 eine Gegenerklärung abgegeben.

II.

Die zulässige Beschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen nach § 112 StPO für die Anordnung und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft liegen vor.

1. Gegen den Angeklagten besteht der dringende Verdacht, die ihm nach Maßgabe des Haftbefehls in Verbindung mit dem Urteil vom 2. Juni 2025 zur Last gelegte Straftat begangen zu haben. Durch das verurteilende Erkenntnis vom 2. Juni 2025 wird der dringende Tatverdacht hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 – StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255 mwN). Hinzu kommt hier, dass die Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Landgerichts, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat, auf die eingelegte Revision allein noch der Überprüfung auf Rechtsfehler unterliegt. Diesen Verfahrensstand hat der Senat bei der Bewertung des Tatverdachts gegen den Angeklagten zu berücksichtigen. Er könnte daher von der diesbezüglichen Beurteilung des Landgerichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2005 – StB 15/05, NStZ 2006, 297). Dies ist nicht der Fall. Das Landgericht hat die Grundzüge seiner Überzeugungsbildung in dem Nichtabhilfebeschluss vom 12. Juni 2025 dargelegt. Den Gründen kann nicht entnommen werden, dass seine Beweiswürdigung zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch Rechtsfehler beeinflusst ist. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde neue Beweismittel auf, die es nach den Maßstäben des Wiederaufnahmerechts wahrscheinlich machen, dass ein hierauf gestützter Wiederaufnahmeantrag (§ 359 Nr. 5 StPO) erfolgreich sein und der Angeklagte in einer neuen Hauptverhandlung freigesprochen oder aus einem milderen Strafgesetz verurteilt werden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004 – StB 20/03, StV 2004, 142).

2. Der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) ist weiterhin gegeben.

a) Der Angeklagte ist einer im Katalog des § 112 Abs. 3 StGB aufgeführten Straftat nach § 212 StGB dringend verdächtig. Dieser Haftgrund greift auch, wenn – wie hier – dringender Tatverdacht wegen Versuchs (§ 22 StGB) einer Katalogtat besteht (BGH, Beschluss vom 16. März 1979 – AK 5/79, BGHSt 28, 355; Lind, in: Löwe-Rosenberg, StPO 28. Aufl. § 112 Rn. 98; KK-StPO/Graf, 9.Aufl., § 112 Rn. 41; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO 68. Aufl. § 112 Rn. 36).

Dem steht auch nicht entgegen, dass – wie die Beschwerde meint – hier ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB vorliegt, der nur deshalb nicht angewendet worden ist, weil die Strafmilderungsgründe nach §§ 23, 49 StGB und §§ 46a, 49 StGB ansonsten verbraucht gewesen wären und deren doppelte Anwendung für den Angeklagten günstiger war.

Zwar soll nach herrschender Meinung der Haftgrund der Schwerkriminalität in Fällen des § 213 StGB nicht anwendbar sein (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juni 2001 – 1 Ws 44/01, StV 2001, 687; OLG Köln, Beschluss vom 1. April 1996 – 2 Ws 122/96, StV 1996, 382; Lind aaO; KK-StPO/Graf aaO; SK-StPO/Paeffgen, 6. Aufl., § 112 StPO Rn. 42a, Schmitt/Köhler/Schmitt aaO). Die hierfür gegebene Begründung, dass § 213 StGB in der abschließenden Aufzählung des § 112 Abs. 3 StGB nicht enthalten ist, überzeugt indes nicht. Denn § 213 StGB normiert – anders als die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) – keinen eigenständigen Tatbestand, sondern eine bloße Strafzumessungsregel, die den § 212 StGB ergänzt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582; Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287; Rissing-van Saan/Zimmermann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 213 Rn. 3; Sternberg-Lieben/Steinberg, in: Tübinger Kommentar, StGB 31. Aufl. 2025 § 213 Rn. 2; MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. § 213 Rn. 1; Fischer StGB 72. Aufl. § 213 Rn. 2). Das ist für die zweite Alternative unbestritten, doch bildet auch der Affekttotschlag weder einen eigenen privilegierten Tatbestand, noch entfaltet er sonst tatbestandsähnliche Wirkungen; dies ergibt eindeutig der Wortlaut, der die Provokationstötung dem Oberbegriff des minder schweren Falls unterordnet und damit der Kategorie der Strafzumessungsvorschriften einfügt (Rissing-van Saan/Zimmermann aaO; Sternberg-Lieben/Steinberg aaO; MüKoStGB/Schneider aaO). Da es sich bei der Aufzählung in § 112 Abs. 3 StPO um einen Katalog von Straftaten handelt, ist es deshalb nur folgerichtig, dass § 213 StGB als bloße Strafzumessungsregel dort nicht erwähnt wird, ohne dass sich daraus eine Einschränkung der Anwendbarkeit dieses Haftgrundes auf Straftaten nach § 212 StGB ergibt (so schon OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 1982 – 3 Ws 365/82, NJW 1982, 2786). Die verübte Straftat bleibt auch bei Anwendung von § 213 StGB weiterhin eine solche nach § 212 StGB und damit vom Katalog des § 112 Abs. 3 StPO erfasst. Es erscheint auch widersprüchlich, einerseits zu vertreten, dass „nach der Tatbestandstechnik des Strafgesetzbuchs“ der Haftgrund auch bei einem Versuch (§§ 22 StGB) anwendbar ist (Lind aaO), andererseits aber von dieser Tatbestandstechnik abzuweichen, wenn es um § 213 StGB geht. Soweit vereinzelt als weiteres Argument das gegenüber anderen Katalogtaten geringere Unrechtsgewicht angeführt wird (SK-StPO/Paeffgen aaO), trägt auch dies nicht. Denn der Strafrahmen des § 213 StGB entspricht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren immer noch dem der Katalogtaten nach § 129a Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 226 Abs. 1 StGB. Zudem kennen auch andere Katalogtaten minder schwere Fälle (z.B. § 226 Abs. 3, § 308 Abs. 4 StGB) oder spezielle Milderungsgründe (z.B. § 129a Abs. 6 StGB), ohne dass die Rechtsprechung diese Katalogtaten generell von der Anwendbarkeit des Haftgrundes der Schwerkriminalität ausnimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – StB 61/24, juris). Der Senat neigt daher zu der Auffassung, Fälle des § 213 StGB nicht von der Anwendbarkeit des § 112 Abs. 3 StGB auszunehmen.

Diese Frage kann hier jedoch dahin gestellt bleiben. Denn die Strafkammer hat – wie die Beschwerde selbst vorträgt – § 213 StGB nicht angewendet. Dass die Strafkammer stattdessen eine im Ergebnis günstigere doppelte Milderung vorgenommen hat, ist für die Anwendbarkeit des Haftgrundes nach § 112 Abs. 3 StPO unerheblich. Sie bewirkt insbesondere nicht, dass es sich „eigentlich“ um einen Fall des § 213 StGB handelt. Denn diese doppelte Milderung beruht auf vertypten Milderungsgründen, die bei jeder Katalogtat zur Anwendung kommen können. Würde man der Auffassung der Beschwerde folgen, hätte dies die systematisch fragwürdige Konsequenz, dass bei einer Straftat nach § 212 StGB mit doppelter Strafmilderung nach den genannten Vorschriften der Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StGB ausgeschlossen wäre, während dies bei einer anderen Katalogtat mit von vornherein niedrigerem Strafrahmen – wie etwa § 226 StGB – und doppelter Strafmilderung nach den gleichen Vorschriften nicht der Fall wäre.

Hieran verdeutlicht sich, dass Strafzumessungserwägungen – einschließlich solchen nach § 213 StGB – für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 112 Abs. 3 StPO keine Relevanz haben. Sie wirken sich vielmehr erst im Rahmen der – aufgrund verfassungskonformer Auslegung – vorzunehmenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles aus und zwar insbesondere bei der Beurteilung der Straferwartung.

b) Die im Wege verfassungskonformer Auslegung für diesen Haftgrund zusätzlich aufgestellte Voraussetzung, dass Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne die Verhaftung des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 350 f.), ist hier erfüllt.

Genügen kann bereits die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls doch nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, ferner die ernstliche Befürchtung, der Täter werde weitere Taten ähnlicher Art begehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Feststellung, dass eine verhältnismäßig geringe oder entfernte Gefahr dieser Art besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2002 - StB 17/02, BGHR StPO § 112 Abs. 3 Fluchtgefahr 1). Wenn allerdings nach den Umständen des Einzelfalls gewichtige Gründe gegen jede Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) sprechen, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von einem Haftbefehl nach § 112 Abs. 3 StPO abzusehen (zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 - StB 51/09, BGHR StPO § 112 Abs. 3 Fluchtgefahr 2 Rn. 42; vom 29. September 2016 - StB 30/16, NJW 2017, 341 Rn. 12; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 31).

Nach diesem Maßstab ist der Haftgrund der Schwerkriminalität auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Angeklagten gegeben. Denn unter Würdigung sämtlicher fluchthemmender und -begünstigender Faktoren ist eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen. Nach den gegebenen Umständen bestünde, falls der Angeklagte auf freien Fuß gesetzt würde, zumindest die entfernte Gefahr, dass er sich dem weiteren Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren entzöge.

In die gebotene Würdigung der Umstände des Falls ist einzustellen, dass der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung mit einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zu rechnen hätte. Von der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Straferwartung geht auch unter Berücksichtigung der Aussicht auf eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB noch immer ein solcher Fluchtanreiz aus, dass eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen ist. Denn die fluchthemmenden Faktoren sind nicht von einem solchen Gewicht, dass sie gegen jede Fluchtgefahr sprechen. Soweit der Angeklagte in seiner Gegenerklärung vom 26. Juni 2025 gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgetragen hat, die „eine ständige ärztliche Betreuung und Behandlung“ notwendig machten, sind diese nicht derart gravierend, dass sie eine Fluchtgefahr gänzlich ausschließen. Denn für ein Sichentziehen genügt bereits ein Verhalten, welches den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 23 Rn. 15; vom 10. August 2017 - AK 33/17, juris Rn. 38; BeckOK StPO/Krauß, § 112 Rn. 24 mwN). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts ausführlich dargelegte Gesamtwürdigung der fluchthemmenden und -begünstigenden Faktoren Bezug genommen, der der Senat sich anschließt und die er auch seiner Entscheidung zu Grunde legt. Die Strafkammer hat sich während der Hauptverhandlung einen unmittelbaren Eindruck vom Zustand des Angeklagten verschaffen können. Schließlich kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit noch vor gut einem Jahr dazu in der Lage war, die dem Haftbefehl zu Grunde liegende Tat zu begehen.

3. Eine – bei verfassungskonformer Auslegung im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche – Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist ebenfalls nicht erfolgversprechend. Der Zweck der Untersuchungshaft kann vielmehr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.

4. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung und -vollstreckung bei Berücksichtigung und Abwägung der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Das abgeurteilte Verbrechen wiegt schwer. Vor diesem Hintergrund hat das in die Abwägung einzustellende Legalitätsprinzip, das nicht nur die Aufklärung, sondern auch die Ahndung von Straftaten gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 2 BvR 900/22, BVerfGE 162, 358 Rn. 57 mwN), besonderes Gewicht.

5. Ein Verstoß gegen das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot liegt nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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