Gericht / Entscheidungsdatum: LG Potsdam, Beschl. v. 02.04.2025 - 25 Qs 8/25
Eigener Leitsatz:
1. Das Strafbefehlsverfahren dient lediglich der Entlastung der Justiz und Verfahrensbeschleunigung; der herabgesetzte Maßstab für den Tatnachweis – der hinreichende Tatverdacht – lässt sich jedoch lediglich im Vorgriff auf die – insoweit zunächst vermutete – zweifelsfreie Schuldfeststellung rechtfertigen, die durch einen Angeschuldigten durch Einlegung eines Einspruchs aufgrund des verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes nach Belieben verlangt werden kann. Ist diese Vermutung des Vollbeweises der Schuld indes bereits ausnahmsweise im Vorfeld als widerlegt anzusehen, verbietet sich auch der Erlass eines Strafbefehls.
2. Zur Sorgfaltspflichtverletzung beim Umgang mit Pyrotechnik.
25 Qs 8/25
Landgericht Potsdam
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Fahrlässiger Brandstiftung
hat das Landgericht Potsdam - 5. Strafkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 2. April 2025 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 24. Februar 2025 - 133 Cs 18/25 - wird als unbegründet verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat mit Verfügung vom 6. Februar 2025 einen Strafbefehl gegen den Angeschuldigten wegen fahrlässiger Brandstiftung beantragt.
Hintergrund der zur Last gelegten Tat ist eine Silvesterfeier des Angeschuldigten in dem von ihm angemieteten Reihenhaus im E.-Weg 4 in L. in der Silvesternacht 2023/2024, bei der sechs Gäste bzw. Bewohner anwesend waren. Gegen Mitternacht begab sich die Feiergesellschaft hinaus in den Garten und zündete im hinteren Teil pyrotechnische Gegenstände, insbesondere Raketen und Feuerfontänen. Gegen 0:15 Uhr entzündeten sich brennbare Materialien, insbesondere Gartenmöbel aus Kunststoff, die sich auf der Terrasse des Nachbargrundstücks (E.-Weg 4a) befanden; dadurch zerbarsten wiederum dort befindliche Propangasflaschen hitzebedingt innerhalb weniger Minuten. Das benachbarte Reihenhaus wurde hierdurch vollständig zerstört, das eigene Haus teilweise sowie ein weiteres benachbartes Haus (E.-Weg 4b) ebenfalls vollständig zerstört. Die Bewohner der beiden benachbarten Häuser waren zu dieser Zeit urlaubsbedingt abwesend.
Die Staatsanwaltschaft nimmt in ihrem Strafbefehlsantrag an, dass der Brand durch einen pyrotechnischen Gegenstand, der vom Grundstück des Angeschuldigten herrührte, aufgrund unachtsamen Verhaltens ausgelöst wurde – entweder durch ihn persönlich oder einen seiner Gäste bzw. Bewohner, was sich nicht aufklären lasse. Dem Angeschuldigten wird dabei vorgeworfen, seine Sorgfaltspflicht jedenfalls dadurch verletzt zu haben, dass er die Verwendung von Pyrotechnik in seinem Garten gestattet habe, ohne hinreichend dafür Sorge zu tragen, dass keine pyrotechnischen Gegenstände auf das Nachbargrundstück gelangen können.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Februar 2025 – 133 Cs 18/25 – hat das Amtsgericht Zossen den Erlass des Strafbefehls mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeschuldigte nicht hinreichend verdächtig sei. So habe der Sachverständige in seinem Gutachten keine Zündquelle und auch keinen Verursacher für den Brand identifizieren können. Ein Tun werde dem Angeschuldigten im Strafbefehl zudem nicht vorgeworfen, vielmehr komme lediglich ein Unterlassen in Betracht, wofür es jedoch an einer Garantenpflicht fehle. Es entspreche zudem der Üblichkeit und in weiten Teilen der Welt einem Brauch, zum Jahreswechsel Feuerwerk zu zünden, es sei daher in Deutschland unter den Voraussetzungen der § 23 Abs. 2 der 1. SprengV erlaubt, sein Verhalten mithin nicht sorgfaltswidrig.
Hiergegen hat sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 27. Februar 2025 gewandt, die mit Verfügung vom 3. März 2025 begründet wurde. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Verwendung von Pyrotechnik beim Angeschuldigten und dem Brand, wie von mehreren Zeugen bekundet, davon auszugehen sei, dass der Brand von diesen verursacht worden sei. Dem Angeschuldigten habe es dabei oblegen, dafür Sorge zu tragen, dass keine Gefahr von seinem Grundstück ausgehe. Den Brand hätte er insbesondere dadurch vermeiden können, dass er das Verwenden von Pyrotechnik im Garten nicht erlaubt, sondern nur auf der Straßenseite.
Der Angeschuldigte hat hierzu mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. März 2025 Stellung genommen und beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege – dies folge aus dem Gutachten des Sachverständigen und dem Video; auch die Zeugenaussagen ließen einen solchen Schluss nicht zu.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Sie ist statthaft gemäß § 408 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 210 Abs. 2 StPO und auch im Übrigen zulässig.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der hinreichende Tatverdacht einer fahrlässigen Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 StGB nicht vorliegt.
Ein hinreichender Tatverdacht erfordert die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Dies erfordert nicht nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeschuldigte eine Straftat – retrospektiv – begangen hat, sondern auch, dass ihm dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Hauptverhandlung – prospektiv – nachgewiesen werden kann (s. dazu MüKoStPO/Kölbel/Neßeler StPO § 170 Rn. 15).
In Bezug auf die beschwerdegegenständliche fahrlässige Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB muss die vorstehend skizzierte Wahrscheinlichkeitsbewertung sich insbesondere auch darauf beziehen, dass der Angeschuldigte den Brand adäquat-kausal verursacht (dazu a)) und hierdurch gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen hat (dazu b)).
Das ist vorliegend indes nicht anzunehmen.
a) Die vorliegend einzig näher in Betracht kommende Tathandlung des Inbrandsetzens (§ 306d Abs. 1 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) müsste durch den Angeschuldigten selbst oder einen der Gäste/Bewohner adäquat-kausal (conditio sine qua non) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursacht worden sein; die im Garten des Angeschuldigten verwandte Pyrotechnik muss den Brand also ausgelöst muss.
Mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit lässt sich dies jedoch allenfalls in tatsächlicher – retrospektiver – Hinsicht annehmen. Dass dies jedoch auch im Rahmen einer zukünftigen Hauptverhandlung – prospektiv – nachgewiesen werden könnte, ist nicht anzunehmen.
aa) Für die Verursachung spricht der enge zeitliche Zusammenhang zum Verwenden der Pyrotechnik im Garten des Angeschuldigten. So hat insbesondere die Zeugin N. bekundet, dass es einen engen zeitlichen Zusammenhang – „fast zeitglich“ (Bl. 13, 16 d.A.) – zwischen dem Feuerwerk und der Ausbruch des Brandes gab. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ergibt sich auch aus der aktenkundigen Videoaufnahme. Hinzutritt der enge räumliche Zusammenhang zum Nachbargrundstück.
bb) Zu beachten ist jedoch, dass sich zwischen den Grundstücken eine hohe Sichtschutzwand befand und es keine Anhaltspunkte für Querschläger oder Irrläufer gibt. Auch konnte kein Zeuge einen Funkenüberflug oder eine von der Nachbarn verwandte herabfallende Rakete als den Brand verursachend identifizieren. Zudem gab es in der näheren Umgebung eine Vielzahl von pyrotechnischen Aktionen, deren Zuordnung und Lokalisierung nicht möglich ist – wie der Sachverständige festgestellt hat (Bl 114 d.A.) und wie auch auf dem Video ersichtlich –, was darauf beruht, dass das Feuer etwa gegen 0:15 Uhr ausbrach, und damit zur Hochzeit des Silvesterfeuerwerks. Auch kommt nach dem Sachverständigengutachten das Herabfallen nachglimmender Pyrotechnik in Betracht, die nicht ohne weiteres erkennbar ist und angesichts des zu diesem Zeitpunkt „frischen bis starken Windes“ (Bl. 103 d.A.) eine große Streubreite aufweist, sodass auch herabfallende Raketen aus der näheren Umgebung als brandauslösend in Betracht kommen. Insbesondere gilt es zu beachten, dass der Sachverständige, dem alle relevanten polizeilichen Unterlagen und das Video zur Begutachtung vorlagen, es nicht vermochte, einen bestimmten pyrotechnischen Vorgang als Zündquelle auszumachen (Bl. 119 d.A.); dass eine nochmalige Begutachtung zu einem anderen Ergebnis führen könnte, dafür gibt es keine Hinweise.
(1) Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung mag es zwar – wie von der Staatsanwaltschaft angenommen – gleichwohl vertretbar sein, aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe in tatsächlicher, retrospektiver Hinsicht eine – noch – überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür anzunehmen, dass der Brand von der Silvestergesellschaft des Angeschuldigten herrührte.
(2) In prospektiver Hinsicht ist dies jedoch nicht der Fall.
(a) Dass die zweifelsfreie Verursachung durch den Angeschuldigten (durch eigenes Handeln bzw. das seiner Gäste/Bewohner) im Rahmen einer Hauptverhandlung festgestellt werden könnte, ist vielmehr fernliegend. Denn aktuell ist kein Beweismittel – insbesondere Zeuge – ersichtlich, das eine weitergehende Aufklärung erwarten lässt. Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) entfaltet daher vorliegend eine Vorwirkung, die bereits auf den hinreichenden Tatverdacht durchschlägt („mittelbare Berücksichtigung“, vgl. BeckOK StPO/Gorf, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 170 Rn. 3; s. auch OLG Bamberg NStZ 1991, 252). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass richterliche Vernehmungen der Zeugen (oder das Auffinden weiterer) weitergehende Erkenntnisse hervorbringen könnten. Aufgrund der umfassenden Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden und des Umstands, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Zeuge die Unwahrheit gesagt haben könnte oder Details einer Aussage zu einem anderen Ergebnis führen könnten, liegt dies den Umständen nach fern.
(b) Daran ändert auch nichts, dass der Bezugspunkt des hinreichenden Tatverdachts die zu erwartende Aufklärung im Rahmen einer Hauptverhandlung ist (die hier abgelehnt wurde), obwohl es sich im vorliegenden Fall um ein Strafbefehlsverfahren handelt, bei dem es gerade nicht zu einer Hauptverhandlung kommen muss.
Dies beruht nicht nur darauf, dass im vorliegenden Fall die Einlegung eines Einspruchs naheliegt, womit es zur Durchführung einer Hauptverhandlung käme (§ 411 Abs. 1 S. 2 StPO). Vielmehr ist dies zwingender Ausfluss von Rechtsstaats- und Schuldprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) im Zusammenhang mit dem Zweifelsgrundsatz (als Ausfluss von Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK). Denn das Strafbefehlsverfahren dient lediglich der Entlastung der Justiz und Verfahrensbeschleunigung; der herabgesetzte Maßstab für den Tatnachweis – der hinreichende Tatverdacht – lässt sich jedoch lediglich im Vorgriff auf die – insoweit zunächst vermutete – zweifelsfreie Schuldfeststellung rechtfertigen, die durch einen Angeschuldigten durch Einlegung eines Einspruchs aufgrund des verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes nach Belieben verlangt werden kann. Ist diese Vermutung des Vollbeweises der Schuld indes bereits ausnahmsweise im Vorfeld als widerlegt anzusehen – wie vorliegend –, dann verbietet sich auch der Erlass eines Strafbefehls.
Der Maßstab des hinreichenden Tatverdachts ist daher – auch bezüglich des prognostischen Elements – identisch mit dem der Anklageerhebung.
b) Vorliegend liegt zudem kein objektiver Sorgfaltspflichtverstoß vor.
Ein solcher kann sich im Allgemeinen aus Verstößen gegen Rechtsnormen, vertraglichen und beruflichen Pflichten, aus vorausgegangenem Verhalten (BGHSt 3, 203; 37, 184, 189; 66, 199), aber auch aus dem allgemeinen Grundsatz ergeben, sich „sorgfältig zu verhalten“ (Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 15, Rn. 1 26). Maßstab der anzuwendenden Sorgfalt ist die ex ante Betrachtung der Gefahrenlage, die an einen besonnen, gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage zu stellen ist (BGH NJW 2000, 2754, 2758). Im Gleichlauf damit, scheidet eine Sorgfaltspflichtverletzung aus, wenn es sich bei einem Verhalten um die Inanspruchnahme erlaubten Risikos bzw. sozialadäquates Verhalten handelt.
Gemessen hieran kann vorliegend keine Sorgfaltspflichtverletzung angenommen werden.
aa) Eine Sorgfaltspflichtverletzung ergibt sich zunächst nicht aus der Verletzung einer Rechtsnorm.
Die Vorgaben der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) werden eingehalten, es liegen insbesondere keine Verstöße gegen die zeitlichen, personellen und räumlichen Vorgaben der §§ 23 Abs. 1, 2 und § 24 Abs. 2 der 1. SprengV vor.
Danach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 – handelsüblicher Silvesterfeuerwerke (Klinger/Borwieck, ZUR 2019, 459) – durch Personen ohne eine entsprechende Erlaubnis nur am 31. Dezember und 1. Januar und nur durch volljährige Personen gestattet (§ 23 Abs. 2 SprengV), nicht jedoch in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (§ 23 Abs. 1 SprengV), oder im Falle entsprechender Verbotsanordnung (§ 23 Abs. 2 SprengV).
Das ist vorliegend der Fall, die Vorgaben werden eingehalten. Bei den mit Propangas befüllten Gasflaschen auf dem Nachbargrundstück (E.-Weg 4a) handelt es sich insbesondere um keine „Anlagen“ i.S.d. § 23 Abs. 1 SprengV – abseits der Frage, ob der Angeschuldigte Kenntnis von deren dortiger Lagerung hatte.
bb) Auch im Übrigen werden allgemeine Sorgfaltsanforderungen durch den Angeschuldigten nicht verletzt.
(1) Als Anknüpfungspunkt kommt zunächst die eigenhändige Verwendung von Pyrotechnik in Betracht, da der Angeschuldigte diese – nach seiner Einlassung – auch selbst gezündet hat (Bl. 36 d.A.). Dafür, dass der Brand hiervon ausging, gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt.
(2) Im Übrigen kommt als strafbarer Anknüpfungspunkt in Betracht, dass der Angeschuldigte als Mieter und „Hausherr“ – gleiches dürfte im Übrigen für seine Ehefrau als „Hausherrin“ gelten – die Verwendung der Pyrotechnik im räumlichen Bereich des Gartens gestattet hat. Nach dem maßgeblichen Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit handelt es sich dabei um ein Tun und kein Unterlassen, sodass es auf eine Garantenpflicht nicht ankommt. Denn ohne seine Gestattung (ggf. gemeinsam mit seiner Ehefrau), wäre es nicht eigenmächtig zum Zünden von Pyrotechnik im Garten gekommen, die – möglicherweise – aufgrund der räumlichen Nähe den Brand verursacht hat. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt damit in der Gestattung, nicht im kehrseitigen Verbot der Gartennutzung, das im Falle der fehlenden Einladung/Gestattung hierzu nach den Regeln des gesellschaftlichen Lebens gar nicht erforderlich gewesen wäre.
Die Gestattung des Angeschuldigten kann jedoch nur dann eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen, wenn das dadurch verursachte Verhalten seinerseits sorgfaltspflichtwidrig ist. Denn ebenso wie die Anstiftung zu legalem Verhalten strafrechtlich neutral ist, kann auch die Gestattung von sorgfaltsgerechtem Handeln keinen Sorgfaltspflichtverstoß begründen.
(a) Als Anknüpfungspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung kommen zunächst der unsachgemäße Umgang mit Pyrotechnik oder eine defizitäre Reaktion nach der Entstehung des Brandes in Betracht – dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil hat der Angeschuldigte nach seinen Angaben – durch Lichtbilder vom Garten gestützt (Bl.40 f. d.A.) – durchaus Maßnahmen der vorsorgenden Gefahrenreduktion ergriffen, indem eine Rakete nach der anderen gezündet wurde, diese aus einer Flasche abgeschossen wurden, die sich ihrerseits in einem Eimer mit Sand befand, und eine Gießkanne zudem griffbereit gehalten wurde. Anderweitige Anhaltspunkte – etwa die Verursachung von Querschlägern oder Irrläufern – sind nicht ersichtlich oder vorgetragen, hierauf deuten insbesondere auch Videoaufnahme (Bl. 51 d.A) und Sachverständigengutachten (Bl. 98 ff. d.A.) nicht hin.
(b) Die Staatsanwaltschaft begründet die Sorgfaltspflichtverletzung damit, dass trotz Kenntnis, dass die Nachbarn verreist waren und „dichter Bebauung“ das Verwenden von Pyrotechnik im Garten überhaupt gestattet wurde; so hätte die Pyrotechnik auf der Straßenseite verwendet werden können.
Hieraus eine Sorgfaltspflichtverletzung herzuleiten, überzeugt jedoch nicht.
(aa) Im Hinblick auf den Aspekt der dichten Bebauung bzw. dem Gebot, Pyrotechnik lediglich auf Straße/Gehweg zu verwenden, stellt sich bereits die Frage, ob der Verordnungsgeber mit § 23 der 1. SprengV in räumlicher Hinsicht nicht bereits eine abschließende Regelung schaffen und die Sorgfaltspflichten damit auch abschließend determinieren wollte. So wäre eine dahingehende Regelung, die Verwendung von Pyrotechnik auf Rasenflächen oder in (privaten) Gärten zu verbieten oder nur auf (befestigte) Straßen und Gehwege zu begrenzen, durchaus denkbar und hinreichend bestimmt regelbar.
Auch abseits dieser Frage, ist die Verwendung von Pyrotechnik in privaten Gärten und auch in dicht besiedelter Umgebung als gewöhnlich und gesellschaftlich akzeptiert anzusehen – wie vom Amtsgericht zu Recht angenommen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass auch die straßenseitige Verwendung angesichts der enormen Streubreite von Pyrotechnik – etwa nachglimmender Raketenteile, die auch vorliegend den Brand ausgelöst haben können –, aber auch anderen entzündlichen Gegenständen im Straßenraum, wie Abfallbehältern oder Vorgärten mit Gartenmöbeln und Ähnlichem, zu keiner signifikanten Gefahrenreduktion führt.
Insofern kann vorliegend auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Brand auch im Falle der Verwendung von Pyrotechnik auf der Straßenseite den Brand ausgelöst hätte; vor dem Hintergrund des zum maßgeblichen Zeitpunkt „frischen bis starken Windes“ (so der Gutachter, vgl. Bl. 103 d.A.) gilt dies umso mehr – damit erscheint auch fraglich, ob ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang vorliegt.
Würde man eine Sorgfaltspflichtverletzung annehmen, dann würden im Übrigen weite Teile der – jedenfalls städtischen – deutschen Bevölkerung in der Silvesternacht – von der Polizei geduldete – Sorgfaltspflichtverstöße begehen; konsequent müsste die Verwendung von Pyrotechnik in Städten nahezu flächendeckend als unzulässig eingestuft werden.
Demgegenüber ist es vielmehr so – wie auch die alljährlichen beträchtlichen Schäden zeigen –, dass das latente Risiko, das mit der Zulassung von privater Pyrotechnik – auch bei sorgfältiger Verwendung – einhergeht, in Deutschland (derzeit) gesellschaftlich und rechtlich akzeptiert ist, sodass eine Sorgfaltspflichtverletzung ausscheidet; etwaige Änderung wäre vornehmlich Aufgabe des Gesetzgebers.
(bb) Auch die Kenntnis von der reisebedingten Abwesenheit der Nachbarn ändert an dieser Bewertung nichts.
Aufgrund des Ausmaßes und der Geschwindigkeit der Ausbreitung des Brandes hätte die Anwesenheit der Nachbarn diese vielmehr akut an Leib und Leben gefährden können. Zudem beruhte der Brand vorliegend auf der nicht vorhersehbaren Verkettung ungünstiger Umstände.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 StPO.
Einsender: RiLG Dr. M. Jaleesi
Anmerkung: