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Entscheidungen

StPO

Strafklageverbrauch, Besitz von BtM, Brandstiftung, einheitliche prozessuale Tat

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Reutlingen, Urt. v. 28.02.2025 - 5 Ds 57 Js 5986/24 jug.

Leitsatz des Gerichts:

Die gleichzeitige Begehung einer Brandstiftung und der strafbare Besitz eines Restes von Betäubungsmitteln kann eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO bilden, wenn beide Handlungen in engem zeitlichen, räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen und nach natürlicher Betrachtungsweise ein einheitliches Lebensgeschehen darstellen. Das ist bei einer rauschmittelbedingten Enthemmung, die für die Brandstiftung zumindest mitursächlich war, im Regelfall anzunehmen.


5 Ds 57 Js 5986/24 jug.

Amtsgericht Reutlingen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen Versuch der schweren Brandstiftung u.a.

Das Amtsgericht - Jugendrichter - Reutlingen hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 28. Februar 2025, an der teilgenommen haben:
pp.

für Recht erkannt:

1. Der Angeklagte ist schuldig des Erschleichens von Leistungen in vier Fällen.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Der Angeklagte erhält die Weisung, nach Maßgaben der Jugendgerichtshilfe sich einer sechsmonatigen Betreuungsweisung zu unterziehen bis 31. Dezember 2025, sowie eine Ausbildung zum „Brandhelfer“ nachzuweisen bis 31. Oktober 2025.
Dem Angeklagten wird aufgegeben, bis 31. Dezember 2025 300 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten nach Maßgabe der Jugendgerichtshilfe, die in Wegfall kommen können, sobald der Angeklagte ein Ausbildungsverhältnis (IHK), einen dauernden Schulbesuch oder ein mindestens dreimonatiges berufliches Praktikum absolviert hat.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens im Umfange seiner Verurteilung. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Angewendete Vorschriften:

§§ 265a Abs. 1, Abs. 3, 248a StGB, 1, 105 JGG.

Gründe:

I.

Der Angeklagte gibt zu einer großen Sorge Anlass. Er ist für die Jugendgerichtshilfe im Jahr 2024 nicht erreichbar gewesen. Er hat sich als Produktverkäufer im Bereich Telekommunikation, Kabelverträge, Telefonverträge, Glasfaserverträge, verdingt gehabt. Zur Hauptverhandlung wegen der angeklagten Taten musste er polizeilich vorgeführt werden. Seit Herbst des Jahres 2024 ist er arbeitslos. Am 24. November 2023 wurde er erstmals verurteilt. Wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln wurden ihm Beratungsgespräche, Abstinenznachweise, eine Lese-/Schreibauflage und eine Geldauflage gemacht.

Folgendes wurde im verlesenen Urteil festgestellt:

Der junge Mann gibt zu einer gewissen Sorge Anlass. Er hat mit wenig Aufwand den Hauptschulabschluss erreicht, nachdem er seine Schulkarriere mehr oder weniger selbstständig zurückgefahren hat. Der junge Mann verkauft sich intellektuell und beruflich unter Wert. Beim Haustürvertrieb von Telekommunikationsverträgen verdient er zur Zeit nicht schlecht. In der Hauptverhandlung gab er ein Provisionseinkommen von rund 3.500,- Euro an. Eine wirkliche Zukunftsperspektive hat der junge Mann freilich nicht. Er ist eloquent, zugänglich und hat eine freundliche Ausstrahlung. Sein Auftreten und die übrigen biographischen Daten lassen darauf schließen, dass er ohne Weiteres auch ein Hochschulstudium anstreben könnte. Der Angeklagte stammt in „zweiter Generation“ aus einfachen Verhältnissen. Die Geschwister haben sich verselbständigt und in angestellten Berufen gefunden. Der Vater arbeitet angelernt. Der junge Mann lebt bei seiner Mutter, wohl nicht spannungsfrei. Das dürfte auch daran liegen, dass der Angeklagte als erwachsener junger Mann wohl eher aus Bequemlichkeit zuhause verblieben ist, denn aus fehlender Ablösung. In der Hauptverhandlung wirkte er ungewöhnlich reif und intellektuell orientiert. Dem Betäubungsmittelkonsum steht er freilich uninformiert eher unkritisch gegenüber.

Am 19. Juni 2023 führte er gegen 3:00 Uhr in der Paul-Pfizer-Straße auf einem Schulhof 1,77 Gramm Marihuana willentlich und wissentlich mit sich. Am 19. Juli 2023 führte er dann in Eningen u.A. auf der Bahnhofstraße 2,37 Gramm Marihuana mit sich. Der Angeklagte wusste in beiden Fällen, dass er die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis nicht besitzt. Der Angeklagte hat sich in Begleitung weiterer gerichtsbekannter Jugendlicher zum Kiffen herumgetrieben. Intellektuell ist er seiner Kiffer-Clique deutlich überlegen.

Es bedarf einer deutlichen erzieherischen Intervention. Der junge Mann ist einer Beratung bei der Jugendgerichtshilfe zuzuführen. Abstinenznachweise sollen ihn vom illegalen Betäubungsmittelkonsum wegführen. Intellektuell ist er über eine Lese-/Schreibauflage herauszufordern. Der Unwertgehalt seines Verhaltens ist ihm über eine deutliche Geldauflage vor Augen zu führen.

Zur Zeit der Hauptverhandlung lebt der Angeklagte wieder bei seinem Vater und scheint tatsächlich und erzieherisch erreichbar.

II.

1. Am 20. Dezember 2023 gegen 09:58 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Bus der Linie 5 der Reutlinger Stadtverkehrsgesellschaft in Reutlingen, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Der Angeklagte hatte bereits bei Fahrtantritt vor, den Fahrpreis in Höhe von 3,20 Euro nicht zu entrichten.

2. Am 11. Januar 2024 gegen 16:47 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Bus der Linie 7 der Reutlinger Stadtverkehrsgesellschaft an der Haltestelle Friedhof unter den Linden in Reutlingen, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Der Angeklagte hatte bereits bei Fahrtantritt vor, den Fahrpreis in Höhe von 3,20 Euro nicht zu entrichten.

3. Am 23. Juni 2024 gegen 18:28 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Bus mit der Linie 5 in Richtung Kreuzeiche in Reutlingen, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Der Angeklagte hatte bereits bei Fahrtantritt vor, den Fahrpreis in Höhe von 3,20 Euro nicht zu entrichten.

4. Am 9. September 2024 fuhr der Angeklagte gegen 12:52 Uhr mit dem Bus der Linie 4 der Reutlinger Stadtverkehrsgesellschaft im Bereich der Haltestelle Pomologie, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Der Angeklagte hatte bereits bei Fahrtantritt vor, den Fahrpreis in Höhe von 3,20 Euro nicht zu entrichten. Strafanträge wurden form- und fristgerecht gestellt.

III.

Der geständige Angeklagte ist für diese Verfehlungen zur Verantwortung zu ziehen. Die Richtigkeit des Geständnisses wird bestätigt durch den den gehörten Polizeibeamten S., der in der Vorfallsnacht vor Ort war und die Situation des Antreffens des Angeklagten und seines Begleiters, die zuvor einige Zeit von Beamten beobachtet worden waren, deren Durchsuchung, das Auffinden von Betäubungsmitteln beim Angeklagten und dessen Rauschmittelbeeinflussung detailreich, wenn auch teilweise aus amtlicher Wahrnehmung heraus und nicht unmittelbar, zu berichten wusste.

Nicht übersehen wird, dass der Schuldumfang eher überschaubar ist, wobei die Hartnäckigkeit und die Wiederholungsfrequenz weiterhin Sorge machen. Freilich sind die Lebensumstände des jungen Mannes, der sehr viel Potenzial im Guten zu haben scheint, geeignet, die Befürchtung zu tragen, es könnten sich schädliche Neigungen entwickeln. Der Angeklagte ist nicht beschult, verkauft sich unter Wert und schlägt sich durch. Die Nähe zu Betäubungsmitteln streitet er nicht ab, ebenso wie er glaubhaft anzugeben wusste, dass er am 19.07.2023 schon am frühen Nachmittag mit dem Konsum von Cannabis begonnen hatte, um dann ziellos berauscht, auf der Suche nach Spaß mit dem getrennt verfolgten D. durch Pfullingen zu ziehen und Blödsinn zu machen.

Durch die beanstandungsfreie Erfüllung der Auflagen, wohl auch durch den Regress der geschädigten Gebäudeeigentümer, wird der Angeklagte zu einem künftig achtsameren und vor allem straffreien Lebenswandel angehalten werden können. Der Angeklagte hat verstanden, dass er sich „unter Wert“ auf dem Arbeitsmarkt verdingt hat. Im Rahmen einer Betreuungsweisung soll er wieder an pädagogische Angebote herangeführt werden, die für den Angeklagten offenbar ihren Reiz verloren haben, angesichts der hohen Provisionen im Vertrieb. Der Angeklagte hat freilich lediglich einen Hauptschulabschluss. Eine Arbeitsauflage, die bei geordnet/schulischer Betätigung jederzeit abgeändert werden kann, soll den Angeklagten weiter stabilisieren. Die Brandhelferausbildung dient der Sühne. Die Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung scheitert einzig am Verfahrenshindernis. Das Geständnis des Angeklagten insoweit ist glaubhaft.

IV.

Soweit dem Angeklagten eine versuchte schwere Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen der Sachbeschädigung am 19. Juli 2023 vorgeworfen wird, ist das Verfahren einzustellen. Es liegt ein Verfahrenshindernis vor.

Die Anklage geht von folgendem Sachverhalt aus, der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung auch glaubhaft eingestanden ist:

Aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses und Tatplans mit D. entzündete der Angeklagte am 19. Juli 2023 gegen 00:46 Uhr in der Hauptstraße in Eningen unter Achalm zur Abholung bereitgestellte, mit Müll befüllte Plastikmüllsäcke mittels Feuerzeug. Hierbei hielt es der Angeklagte für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass das Feuer der an der Anschrift Hauptstraße XX in Brand gesetzten Müllsäcke auch auf das direkt daneben befindliche Wohn- und Geschäftsgebäude übergreifen würde. Nur durch das rechtzeitige Eingreifen der Feuerwehr konnte verhindert werden, dass das Gebäude selbständig in Brand geriet. Durch Hitze und Ruß wurden Fassade, eine große Fensterscheibe und eine Fensterbank beschädigt. Der Schaden belief sich auf etwa 6.800,- Euro. An der Anschrift Hauptstraße XX entstand weiterer Schaden in Höhe von ca. 682,- Euro am Gehweg und einem angrenzenden Grünstreifen.

Die prozessuale Tat ist jedoch bereits durch das Urteil vom 24. November 2023 unter dem Tatvorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln rechtskräftig abgeurteilt worden. Während der Brandlegung, die der Angeklagte – wie er - im Blick auf seine bekannte und aktenkundige Freude am Betäubungsmittelkonsum und im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen Schauerte zum Zustand und Betragen des Angeklagten in der Vorfallsnacht - glaubhaft angibt – unter dem Einfluss eines Cannabisrausches begangen hat, führte er jene abgeurteilten 2,37 Gramm Marihuana mit sich. Seine Einlassung, er habe die Tat unter dem Einfluss des zuvor konsumierten Cannabis begangen, war detailliert, insbesondere was den Konsumzeitpunkt und seine gefühlte Enthemmung betrifft, und wurde durch die Feststellungen in einem Sicherstellungsbericht objektiv bestätigt.

Die Betäubungsmittel wurden bei einer Durchsuchung aufgefunden, als der Angeklagte unmittelbar nach der Tat, noch ganz in der Nähe des Tatortes, quasi „im Flammenschein“, von einer nach Brandstiftern fahndenden Streifenwagenbesatzung (PHK M. / EPHM B.) beobachtet und angehalten wurde. Die Beamten hatten den Angeklagten und den gesondert verfolgten D. bei der Brandlegung an einem Mülleimer beobachtet und Minuten später vor Ort kontrolliert. Bei dem Angeklagten wurden ein Feuerzeug und 3,17 Gramm „brutto“ Marihuana festgestellt. Hierzu wurde ein gesonderter Vermerk (Bl. 34 d.A.) gefertigt, welcher in der Hauptverhandlung verlesen ist. Die Abweichung der gewogenen Mengen erklärt sich zwanglos mit gerichtsbekannten Trocknungsvorgängen und dem ebenfalls gerichtsbekannten Umstand, dass das Polizeipräsidium Reutlingen nicht über geeichte Waagen verfügt.

Vorliegend ist sogar ein besonderer innerer Beziehungs- und Bedingungszusammenhang zwischen der bereits abgeurteilten und der angeklagten Tat gegeben. Die Sachbeschädigungen und versuchten Brandlegungen wurden nach unwiderlegbarer Einlassung des Angeklagten gerade auch infolge des Rausches begangen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 28.05.2020 – 2 Ss 42/20).

Nach den medizinisch-psychiatrischen und forensischen Erkenntnissen kann der Konsum von Cannabis zu einer akuten psychischen Enthemmung und einer Veränderung des Risikoverhaltens führen. In der akuten und subakuten Wirkungsphase – typischerweise ein bis sechs Stunden nach Konsum – dominieren euphorische, heiter-ausgelassene Zustände, die mit einer Einschränkung von Konzentration, Aufmerksamkeit und kritischer Reflexionsfähigkeit einhergehen. Häufig beobachtet werden Denkstörungen, situative Desorientierung und illusionäre Verkennungen. Konsumenten neigen dabei zu Selbstüberschätzung, Kritikschwäche und erhöhter Risikobereitschaft, was insbesondere in Verbindung mit Impulsdurchbrüchen oder fehlender Hemmung zu unüberlegtem und gefährlichem Verhalten führen kann. Diese Wirkungen treten unabhängig von einer individuellen Disposition regelmäßig in der Konsumphase auf und sind zumindest nicht widerlegbar. Auch atypische Rauschverläufe mit aggressivem Verhalten, Panik oder irrationalem Handeln sind forensisch beschrieben. Es ist daher nahe liegend, dass der vorliegende Cannabiskonsum die Bereitschaft des Angeklagten zu einer unreflektierten und gefährlichen Tatbegehung zumindest mitverursacht hat (vgl. Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl. 2021, § 1 Rn. 296–302.)

Dem Zweifelssatz folgend ist davon auszugehen, dass die Tat ohne die festgestellte Beeinflussung durch Rauschmittel so nicht stattgefunden hätte. Das ziellose Herumstreifen in der Stadt, das pubertäre Gelabere, verbunden mit der rauschmittelbedingten Enthemmung und einer veränderten Risikovernehmung fügt sich zum „Zündeln“.

Die Tat als Prozessgegenstand ist freilich nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört auch dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2022 – 2 StR 386/21; OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.07.2021 – 1 Rv 13 Ss 421/21, NJW 2021, 2596). Für die Beurteilung des prozessualen Tatbegriffs und des Umfangs des Strafklageverbrauchs ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2022 (2 StR 368/21) von Bedeutung. Der BGH hebt dort hervor, dass zur Tat im Sinne des § 264 StPO nicht nur der in der Anklage umschriebene Geschehensablauf gehört, sondern das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach natürlicher Betrachtung ein einheitliches Vorkommnis bildet.

Gemessen daran ist hinsichtlich des im Rahmen der noch am Tatort erfolgten Durchsuchung festgestellten Besitzes von Betäubungsmitteln, der Enthemmung, dem Rausch und der versuchten Brandlegung – unabhängig von der Frage der materiell-rechtlichen Konkurrenz – von einer prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO auszugehen. Dafür spricht nicht nur der nahe zeitliche und räumliche Zusammenhang beider Taten, sondern auch der enge sachliche Bezug des Betäubungsmittelkonsums zur vorausgegangenen „Tour“ durch die Stadt.

Kurz: Der Angeklagte wird auf frischer Tat angetroffen, durchsucht, dabei wurde bei ihm eine Substanz aufgefunden, die ein Dauerdelikt verwirklicht. Zwangsläufig und denknotwendig kann und muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bereits während der Begehung der angeklagten Tat die Betäubungsmittel in seiner Tasche hatte, mithin besaß. Auszuschließen ist, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel unter ständiger Beobachtung durch die Polizei zwischen Brandlegung und Durchsuchung in seinen Besitz gebracht hat. Dass der Angeklagte zuvor schon Cannabis besessen und konsumiert hatte, hebt den festgestellten Zusammenhang zwischen Brandlegung, Besitz und der polizeilichen Kontrollsituation nicht auf.

Jedes andere Ergebnis stellte sich insoweit als unnatürliche Aufspaltung eines als einheitlich zu betrachtenden Lebensvorganges dar. Die getrennte Verfolgung der beiden Teilaspekte würde dem Grundsatz der Einheit der prozessualen Tat widersprechen. Dies gilt insbesondere auch im Lichte der Entscheidung des OLG Hamm (NStZ 2019, 695), wonach selbst bei materiell-rechtlicher Realkonkurrenz eine prozessuale Tat vorliegen kann, wenn die Delikte in einem funktionalen Zusammenhang stehen und als einheitliches Tun erscheinen.

Mit der rechtskräftigen Aburteilung des Betäubungsmittelbesitzes durch Urteil vom 24. November 2023 ist die Strafklage hinsichtlich des gesamten einheitlichen Lebensvorganges verbraucht. Das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 3 GG steht einer weiteren Verfolgung entgegen. Es liegt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis in Form eines Befassungsverbots vor. Das Verfahren war daher einzustellen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 467 Abs. 1 StPO.


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