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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

E-Scooter, E-Scooter-Touren, Weinberg-Wege, Landwirtschaft, Krankenfahrstühle

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Neustadt, Beschl. v. 08.09.2025 - 5 L 971/25.NW

Leitsatz des Gerichts:

1. Krankenfahrstühle im Sinne des § 24 Abs. 2 StVO dürfen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist, was auch für die Bereiche gilt, in denen Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichens 250 verboten sind.
2. Gemeindeeigene Feld- und Waldwege sind öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO, deren Benutzung die Gemeinde regeln kann und die daher auch befugt ist, die Benutzung zu untersagen. Dies kann auch ohne ausdrückliche
Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen.
3. Die Durchführung gewerblicher Event-Touren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen stellt keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck – Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg – gedeckte Nutzung dar und kann daher untersagt werden.


In pp.

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Benutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller bietet in Bad Dürkheim seit jeher gewerblich Lama-Wanderungen durch die umliegenden Weinberge an. Mit Gewerbeummeldung vom 2. September 2024 änderte er seine gewerbliche Tätigkeit dahingehend, dass zusätzlich zu den Lama-Wanderungen nunmehr auch E-Scooter-Touren angeboten würden.

Mit Schreiben vom 24. September 2024 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass die Benutzung der gemeindeeigenen Wirtschaftswege, die mit dem Verkehrsschild 250 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung – StVO – (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und dem Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ versehen seien, durch E-Scooter gegen dieses Verbot verstoße. Weiterhin sei die Nutzung der Wirtschaftswege auch nicht von dem in § 4 der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Stadt Bad Dürkheim vom 14. Dezember 2004 – Feld- und Waldwege-Satzung – gedeckt, wonach die gemeindlichen Feld- und Waldwege vorrangig der Bewirtschaftung land- forstwirtschaftlicher Grundstücke dienten.

Nachdem die Antragsgegnerin mehrere Anzeigen über gleichwohl seitens des Antragstellers durchgeführte Weinbergstouren unter dem Einsatz sog. E-Scooter erreichten, untersagte die Antragsgegnerin mit streitbefangenem Bescheid vom 9. Juli 2025 dem Antragsteller sofort vollziehbar (Ziffer 3) die Durchführung gewerblicher Weinbergsfahrten mit E-Scootern, respektive Krankenfahrstühlen, auf mittels Verkehrszeichen 250 StVO gekennzeichneten Feld- und Waldwegen innerhalb der Gemarkungsgrenzen der Stadt Bad Dürkheim (Ziffer 1) und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € an (Ziffer 2).

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 18. Juli 2025 Widerspruch ein und hat am 26. August 2025 zusätzlich einen Antrag auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt er aus, dass die rechtlich als Krankenfahrstühle im Sinne des § 24 Abs. 2 StVO zu bewertenden E-Scooter nicht von dem Verbot für Fahrzeuge aller Art aufgrund des Verkehrszeichens 250 umfasst seien und daher auch kein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege. Insoweit ergebe sich aus § 24 Abs. 2 StVO, dass das durch Verkehrszeichen 250 der StVO postulierte Verbot für Fahrzeuge aller Art nicht für Krankenfahrstühle gelte, sofern diese mit Schrittgeschwindigkeit führen. Die seitens des Antragstellers eingesetzten Scooter hätten eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h und könnten daher gar nicht schneller fahren. Im Übrigen sei die Ordnungsverfügung jedenfalls ermessensfehlerhaft, da die geltend gemachte Gefährdung dritter Personen aufgrund der niedrigen Geschwindigkeit der E-Scooter nicht bestehe und erheblich in die Berufsfreiheit des Antragstellers eingegriffen würde. Auch sei der angeordnete Sofortvollzug nicht ordnungsgemäß begründet.

Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Juli 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2025 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie aus, dass das Verkehrszeichen 250 der StVO ein Verbot für alle Fahrzeuge anordne. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO konkretisiere durch Randnummer 5 zu § 24 StVO, dass auch Krankenfahrstühle Fahrzeuge seien. Nach gängiger Auslegung – auch in den maßgeblichen Kommentaren zur StVO – seien durch das Verkehrszeichen 250 sämtliche Fahrzeuge betroffen, unabhängig von ihrer Antriebsart oder Geschwindigkeit. Die seitens des Antragstellers in Anspruch genommene Vorschrift des § 24 Abs. 2 StVO begründe keine vollständige Gleichstellung der Krankenfahrstühle mit dem Fußgängerverkehr, sodass diese grundsätzlich auch dort verboten seien, wo durch das streitbefangene Verkehrszeichen ein Verbot für Fahrzeuge aller Art bestehe. Jedenfalls liege aber ein Verstoß gegen

§ 4 Abs. 1 der Feld- und Waldwegesatzung der Stadt Bad Dürkheim vor, da hiernach die Wirtschaftswege vorrangig der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen dienten und eine darüber hinausgehende Nutzung der Erlaubnis bedürfe, die der Antragsteller nicht besitze. Im Übrigen komme es seit Jahren zu vermehrten Eingaben von Winzerinnen und Winzern, die sich über die zweckwidrige Nutzung der Wirtschaftswege beschwerten, die zu einer Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Verkehrs führe. Die Nutzung der nicht öffentlichen Feld- und Waldwege durch die seitens des Antragstellers angebotenen gewerblich geführten Gruppenfahrten mit Krankenfahrstühlen führe zu einer erheblichen Erhöhung des Gefahrenpotenzials, insbesondere aufgrund der faktischen Nutzungskonflikte mit dem landwirtschaftlichen Verkehr, wie die Antragsgegnerin im Einzelnen ausführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und ein Heft Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.

A. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere – soweit er sich gegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom 9. Juli 2025 verfügte Benutzungsuntersagung wendet – als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft, da die aufschiebende Wirkung des hiergegen am 18. Juli 2025 eingelegten Widerspruchs aufgrund der in Ziffer 3 des Bescheids angeordneten sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt. Sofern sich der unbeschränkt gestellte Antrag auch gegen die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Zwangsgeldandrohung richtet, ist der Antrag nach §§ 122, 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen und als solcher nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da diese insoweit bereits nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – von Gesetzes wegen entfällt. Der gleichwohl durch die Antragsgegnerin im Bescheid vom 9. Juli 2025 auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordneten sofortigen Vollziehung bedurfte es daher insoweit nicht.

B. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

I. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, es sei denn, es liegt einer der gesetzlichen Ausnahmefälle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO vor oder die Behörde ordnet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter Berufung auf das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung des die antragstellende Person belastenden Verwaltungsakts an. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das angerufene Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies setzt voraus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell rechtswidrig war (nachfolgend 1.) oder das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt (nachfolgend 2.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2025 verfügten Benutzungsuntersagung nicht erfüllt.

1. Die in Ziffer 3 des Bescheids vom 9. Juli 2025 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung ist – soweit sie sich auf die in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Benutzungsuntersagung bezieht – formell rechtmäßig. Dies gilt insbesondere für die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung.

Diese Begründungspflicht soll einerseits die betroffene Person in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26/01 –, juris, Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2025 – 4 B 932/24 –, juris, Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 7 B 11571/20.OVG –, juris Rn. 6; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 4 L 601/24.NW – juris Rn. 7). Dabei müssen in nachvollziehbarer Weise konkrete, einzelfallbezogene Erwägungen ersichtlich werden, welche der Behörde den Ausnahmecharakter dieser Anordnung im Verhältnis zu § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO deutlich machen sollen. Unzureichend ist es daher regelmäßig, wenn die Behörde lediglich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes hinweist oder nur den Gesetzeswortlaut wiederholt.

Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung findet sich optisch hervorgehoben auf Seite vier des angefochtenen Bescheids, in der die Antragsgegnerin auf die Notwendigkeit der Einhaltung der objektiven Rechtsordnung Bezug nimmt und darüber hinaus unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an der Durchführung der Scooter-Touren und des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Rechtsordnung sowie der durch die Scooter-Touren verursachten potenziellen Gefahren für Leib und Leben dritter Personen zu dem Ergebnis kommt, dass letzterem der Vorrang gebührt. Ob diese zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 7 B 11571/20 –, juris, Rn. 7).

2. Die aufschiebende Wirkung des am 18. Juli 2025 gegen die im Bescheid vom 9. Juli 2025 verfügte Benutzungsuntersagung eingelegten Widerspruchs ist auch nicht deswegen wiederherzustellen, weil das Suspensivinteresse des Antragstellers das Aussetzungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.

a) Bei der hierbei zu treffenden Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf mithin offensichtlich aussichtslos ist, und zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Umgekehrt ist ein überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen, wenn sich schon bei der im Rahmen dieses Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte regelmäßig kein öffentliches Interesse besteht, was sich bereits aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ist wiederherzustellen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des oder der Betroffenen nicht überwiegt.

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2025 verfügten Untersagung der Durchführung von gewerblichen Weinbergsfahrten mit E-Scootern, respektive Krankenfahrstühlen, auf mittels Verkehrszeichen 250 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung – StVO – gekennzeichneten Feld- und Waldwegen innerhalb der Gemarkungsgrenzen der Stadt Bad Dürkheim nicht wiederherzustellen. Insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid vom 9. Juli 2025 im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog), weshalb dieser voraussichtlich insoweit mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch unterliegen wird.

aa) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht bereits deswegen wiederherzustellen, weil der Antragsteller vor Erlass des streitbefangenen Bescheids vom 9. Juli 2025 nicht nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – förmlich angehört worden ist, wenngleich er bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. September 2024 auf das Verbot der Durchführung der Weinbergsfahrten mittels motorisierter E-Scooter hingewiesen wurde (Bl. 1 VA).

Ein Anhörungsmangel wäre hier jedenfalls durch den Wechsel der Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Maßgebend ist letztlich die materielle Gleichwertigkeit mit einer Anhörung im gesonderten Verwaltungsverfahren (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 1 B 11431/20 –, juris und vom 22. Februar 2022 – 1 B 11506/21.OVG –; Beschluss der Kammer vom 4. September 2025 – 5 L 977/25.NW –). Selbst wenn eine Nachholung der Anhörung im beschriebenen Sinne nicht erfolgt sein sollte, führt dies nicht zum Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist in die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens auch einzustellen, dass eine fehlende Anhörung bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens unschwer noch nachgeholt werden kann. Da nicht offensichtlich ist, dass sich der angefochtene Bescheid letztlich (allein) wegen eines Anhörungsmangels als (formell) rechtswidrig erweisen und das Hauptsachverfahren deshalb erfolgreich sein wird, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht geboten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 7 B 10484/24.OVG –, m.w.N. und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2019 – 13 B 1056/19 –, juris).

bb) Die Benutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin ist auch letztlich materiell rechtmäßig.

Zwar kann die Verfügung entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nur insoweit auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – gestützt werden, als es sich bei den E-Scootern um Krankenfahrstühle handelt (nachfolgend (1)), die Benutzungsuntersagung kann jedoch insgesamt auf Grundlage der § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung – GemO – aufrecht erhalten werden (nachfolgend (2)).

(1) Sofern die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung auf § 9 Abs. 1 Satz 1 POG gestützt hat, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nur insoweit vor, als es sich bei den E-Scootern um Krankenfahrstühle handelt.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 POG kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Eine Gefahr liegt vor, wenn aus der ex-ante-Sicht eines besonnenen Sachwalters aufgrund von Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass bei Fortgang des Geschehens eine Rechtsgutbeeinträchtigung eintreten wird. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt das gesamte geschriebene Recht, sowie individuelle Rechte und Rechtsgüter und der Bestand und die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen (VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 5 L 1573/18.NW –, juris, Rn. 15f.).

Dies zugrunde gelegt verstoßen die durch den Antragsteller durchgeführten Weinbergstouren unter Verwendung von E-Scootern der Marke pp., Modelle pp. jedenfalls soweit das einsitzige E-Scooter-Modell pp. zum Einsatz kommt nicht deswegen gegen die öffentliche Sicherheit, weil sie gegen das durch das Verkehrszeichen 250 (lfd. Nr. 28 der Anlage 2 zu § 41 StVO) postulierte Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art verstoßen.

(a) Zunächst handelt es sich bei eingesetzten Scootern um Fahrzeuge im Sinne der StVO. Zwar findet sich weder in der StVO bzw. Straßenverkehrszulassungsordnung – StVZO – oder dem Strafgesetzbuch – StGB – eine entsprechende Definition. Gemeinhin hat sich als Begriffsbestimmung aber die Definition herausgebildet, dass Fahrzeuge zur Fortbewegung geeignete bewegliche Gegenstände sind, die üblicherweise dem Transport von Gütern oder Personen dienen, aber auch andere Zwecke (wie z. B. Arbeitsleistung) haben können (LG Landshut, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 6 Qs 281/15 –, juris, Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch: Rogler in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022 [Stand: 21. April 2023], § 24 StVO, Rn. 13). Diese Voraussetzung erfüllen die motorisierten, der Fortbewegung dienenden seitens des Antragstellers eingesetzten Scooter.

(b) Von diesem Verbot sind nach Ansicht der Kammer indes zumindest das hier eingesetzte E-Scooter Modell … nach § 24 Abs. 2 StVO ausgenommen, da es sich bei diesem um einen Krankenfahrstuhl im Sinne der Vorschrift handelt.

Nach § 24 Abs. 2 StVO darf mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

Der Begriff des Krankenfahrstuhls in diesem Sinne ist in der StVO nicht definiert. In Abgrenzung zu den in § 24 Abs. 1 StVO genannten Rollstühlen muss es sich im hiesigen Zusammenhang bei einem „Krankenfahrstuhl“ um einen motorisierten Rollstuhl handeln, wie sie insbesondere in der Fahrzeugzulassungs-Verordnung – FZV –, etwa in § 4 Abs. 4 Satz 2 FZV, und in der StVZO, z.B. in §§ 41 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 13 Satz 1 Nr. 4 StVZO, genannt sind (Rogler in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022 [Stand: 21.4.2023], § 24 StVO, Rn. 43ff.).

Dem folgend handelt es sich bei den hier eingesetzten vierrädrigen, mit einer Sitzfläche ausgestatteten Scootern mit elektrischem Antrieb und einer max. Geschwindigkeit von 6 km/h um solche motorisierten Rollstühle, mithin Krankenfahrstühle. Dies gilt jedenfalls, soweit das Modell pp. zum Einsatz kommt, das lediglich über eine Sitzfläche verfügt. Ob die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung – FEV – verwendete Definition für motorisierte Krankenfahrstühle, wonach diese einsitzig sein müssen (vgl. ausführlich zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FEV a.F.: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 – 3 C 39/01 –, juris), auch im Rahmen des § 24 Abs. 2 StVO Geltung beansprucht – wofür vieles spricht – und daher solche Elektrokleinstfahrzeuge mit einer Doppelsitzfläche – wie die offenbar ebenfalls zum Einsatz kommenden Modelle pp. und … – nicht unter diese Definition zu fassen sind, kann hier zunächst dahinstehen. Unerheblich ist in jedem Fall, ob diese tatsächlich von mobilitätseingeschränkten Personen benutzt werden (zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FEV a.F.: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 – 3 C 39/01 –, juris, Rn. 22f.).

Sofern es sich daher um Krankenfahrstühle im Sinne des § 24 Abs. 2 StVO handelt, dürfen diese – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist, was auch für die Bereiche gilt, in denen – wie hier – Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichen 250 verboten sind. Denn diese Bereiche werden dadurch jedenfalls faktisch vielfach zu Fußgängerzonen. Zwar ist der Antragsgegnerin darin zuzustimmen, dass – anders als in den Fällen des § 24 Abs. 1 StVO, der die dort genannten Fortbewegungsmittel pauschal vom Fahrzeugbegriff ausnimmt – Krankenfahrstühle im Sinne des § 24 Abs. 2 StVO Fahrzeuge im Sinne des Gesetzes bleiben, wie auch Ziff. 5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung – VwV-StVO – ausdrücklich klarstellt. Dies bedeutet indes nicht im Umkehrschluss, dass diese gleichwohl vom Durchfahrtsverbot mittels Verkehrszeichen 250 erfasst werden sollen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 2 StVO zwar gegen eine vollständige Gleichstellung von Krankenfahrstühlen mit dem Fußgängerverkehr entschieden, aber für eine „Mischlösung“ dergestalt, dass für Krankenfahrstühle – wie für alle Fahrzeuge – grundsätzlich die Benutzungspflicht von Fahrbahnen nach § 2 Abs. 1 StVO gilt, diese aber zusätzlich mit Schrittgeschwindigkeit in Bereichen fahren dürfen, die ausschließlich Fußgängern und Fußgängerinnen vorbehalten sind, was auf mittels Verkehrszeichen 250 gesperrte Bereiche zutrifft. Für diese Sichtweise spricht auch der etwa in § 26 Abs. 1 StVO hinsichtlich der Nutzung von Fußgängerüberwegen zum Ausdruck kommende Umstand, dass Fahrer und Fahrerinnen von Krankenfahrstühlen auch im Übrigen die gleichen Berechtigungen im Straßenverkehr wie zu Fuß gehende haben. Auch zur Ermöglichung der Teilhabe mobilitätseingeschränkter Menschen gerade am Fußgängerverkehr würde es wohl dem Sinn und Zweck der Norm widersprechen, wenn man sie auf faktisch durch den Ausschluss von Fahrzeugen nur Fußgängern und Fußgängerinnen zugänglichen Flächen für unzulässig erklären würde, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist.

(2) Ob die Verfügung – sofern es sich bei den ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbilder zumindest auch eingesetzten Modellen … und pp. mit Doppelsitzfläche nicht mehr um motorisierte Rollstühle, d.h. nicht um nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FEV) handelt – insoweit auf § 9 Abs. 1 POG gestützt werden könnte und die Verfügung überhaupt in diesem Sinne teilbar ist, kann dahinstehen, da die angefochtene Verfügung insgesamt auf Grundlage der § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 GemO i.V.m. § 4 der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Stadt Bad Dürkheim vom 14. Dezember 2004 – Feld- und Waldwege-Satzung – aufrecht erhalten werden kann. Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage ist zulässig (nachfolgend (a)) und die Voraussetzungen der § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 GemO i.V.m. § 4 Feld- und Waldwege-Satzung liegen vor (nachfolgend (b)).

(a) Die Ermächtigungsgrundlage kann vorliegend in zulässiger Weise ausgetauscht werden.

Die nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen durch das Gericht zulässig und geboten, soweit der Bescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändert und der oder die Betroffene nicht in seiner oder ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2024 – 13 A 11176/23.OVG –, juris, Rn. 57 unter Verweis auf: BVerwG, Urteile vom 21. November 1989 – 9 C 28.89 –, juris, Rn. 12, und vom 27. Januar 1982 – 8 C 12.81 –, juris, Rn. 15). Da der Tenor des Bescheids durch den Austausch der Ermächtigungsgrundlage gleichbleibt, die Zweckrichtung dieselbe ist, insbesondere die auch insoweit maßgebliche Feld- und Waldwege-Satzung bereits Gegenstand des Bescheids ist und die im Rahmen der seitens der Antragsgegnerin herangezogenen Vorschrift des § 9 POG anzustellenden Ermessenserwägungen sich mit den im Rahmen der nunmehr heranzuziehenden § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 GemO i.V.m. § 4 Feld- und Waldwege-Satzung anzustellenden Überlegungen decken, kann von einer Wesensänderung nicht gesprochen werden. Da bereits im angefochtenen Bescheid neben dem Verstoß gegen Verkehrszeichen 250 auch ein Verstoß gegen die Feld- und Waldwege-Satzung zur Grundlage der Benutzungsuntersagungsverfügung gemacht wurde, ist auch eine Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Antragstellers nicht ersichtlich.

(b) Die Voraussetzungen der der § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 GemO i.V.m. § 4 Feld- und Walwege-Satzung liegen vor.

(aa) Zunächst ist klarstellend festzuhalten, dass es sich bei den hier streitgegenständlichen gemeindeeigenen Feld- und Waldwegen nicht um öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 2 Landesstraßengesetz – LStrG – handelt. Zu diesen zählen nach § 1 Abs. 5 LStrG ausdrücklich solche Wege nicht, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen. Dies trifft auf die Feld- und Waldwege innerhalb der Gemarkung Bad Dürkheim zu. Soweit die hierzu erlassene Feld- und Waldwege-Satzung in § 4 Abs. 1 Satz 1 nur von einer „vorrangigen“ Nutzung zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken spricht, ändert dies nichts. Denn wie § 4 der Feld- und Waldwege-Satzung im Übrigen entnommen werden kann, ist jede andere Nutzung dieser Wege nur mit Erlaubnis der Antragsgegnerin zulässig, mithin vom Nutzungszweck nicht mehr gedeckt, sodass diese Wege im Sinne des § 1 Abs. 5 LStrG ihrer Zweckbestimmung nach ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (ausführlich dazu: VG Mainz, Urteil vom 10. August 2016 – 3 K 1487/15.MZ –, juris, Rn. 20). Darüber hinaus fehlte es auch für die Annahme einer öffentlichen Straße zwingend erforderlichen schriftlichen und öffentlich bekannt zu machenden Widmung (§ 36 LStrG). Für das Vorliegen einer öffentlichen Straße kraft „unvordenklicher Verjährung“ im Sinne des § 54 LStrG fehlen sämtlich Anhaltspunkte.

(bb) Es handelt sich daher bei gemeindeeigenen Feld- und Waldwegen um öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10481/09 –, juris, Rn. 38f. m.w.N.), deren Benutzung die Gemeinde – hier die Antragsgegnerin – regeln kann und die daher auch befugt ist, die Benutzung zu untersagen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GemO können Gemeinden auf ihrem Gebiet jede öffentliche Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft übernehmen, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen wird (freie Selbstverwaltungsaufgaben). § 14 Abs. 2 GemO, wonach Einwohner und Einwohnerinnen der Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, setzt die Berechtigung der Gemeinde zur Schaffung und zum Betrieb derartiger Anlagen demgemäß als gegeben voraus. Aus der Kompetenzzuweisung in § 2 Abs. 1 Satz 1 GemO in Verbindung mit der Schaffung und dem Betrieb einer konkreten öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO auf dieser rechtlichen Grundlage folgt als Annex das Recht der Gemeinde, Maßnahmen zu ergreifen, die den ordnungsgemäßen Betrieb und den Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung sicherstellen. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. April 2024 – 1 A 11185/23.OVG –, juris, Rn. 8; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 1994 – 22 A 2478/93 –, juris, Rn. 6).

(cc) Die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege geht über den in der Feld- und Waldwegesatzung der Antragsgegnerin in § 4 Abs. 1 festgelegten Benutzungszweck hinaus, da es sich bei den Weinbergtouren mittels motorisierter Krankenfahrstühle offensichtlich nicht um die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke handelt. Auch handelt es sich dabei nicht um eine von § 4 Abs. 1 Satz 2 Feld- und Waldwegesatzung gedeckte „Benutzung als Fußweg“. Dies schon deshalb, weil der Antragsteller ausweislich seiner Webseite sowie dem in der Verwaltungsakte befindlichen Flyer entgegen dem Vorbringen im Antragsschriftsatz die Krankenfahrstühle nicht lediglich begleitend zu den Lama-Wanderungen für gehbehinderte Menschen einsetzt, sondern unter dem Motto „Roll im Wingert“ vor allem Touren nur mittels dieser Scooter anbietet, was nicht mehr von der „Benutzung als Fußweg“ im Sinne der Satzung gedeckt sein dürfte. Darüber hinaus ist nach der Systematik der Satzung ersichtlich lediglich die private Nutzung als Fußweg von § 4 Abs. 1 Satz 2 Feld- und Waldwegesatzung umfasst und nicht die seitens des Antragstellers betriebene gewerbliche Nutzung der Wege zur Durchführung von Event-Touren, sei es mit Scootern oder mit Lamas. Dieses Verständnis wird – neben der ausdrücklich auf land- und forstbetriebswirtschaftliche Nutzung beschränkte Zweckbestimmung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Feld- und Waldwegesatzung – insbesondere durch die Absätze 3 und 4 der Vorschrift offenkundig, die jede andere gewerbliche Nutzung als die land- und forstwirtschaftliche – etwa Zufahrt zu Gewerbebetrieben oder das Aufstellen von Werbeschildern – von dem Vorliegen einer Erlaubnis abhängig machen, mithin diese vom Nutzungszweck der Satzung grundsätzlich ausschließen.

(c) Widerspricht die Durchführung der Scooter-Touren auf gemeindeeigenen Feld- und Waldwegen daher dem in der Feld- und Waldwege-Satzung definierten Benutzungszweck dieser gemeindlichen Einrichtung, ist diese nur mit Erlaubnis der Antragsgegnerin zulässig, § 4 Abs. 3 Feld- und Waldwegesatzung. Da der Antragsteller eine solche Erlaubnis weder beantragt hat noch eine solche vorliegt, ist die Benutzung dieser Wege mittels Scootern durch den Antragsteller unzulässig und kann daher untersagt werden.

Die Benutzungsuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie ist geeignet, die andauernde Zuwiderhandlung gegen die Feld- und Waldwegesatzung zu unterbinden und auch erforderlich, da ein gleich geeignetes milderes Mittel nicht ersichtlich ist. Sie ist auch im Übrigen angemessen. Der damit einhergehende mittelbare Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers ist durch die überragenden Interessen der Allgemeinheit, insbesondere der Land- und Forstwirte, an der bestimmungsgemäßen Nutzung der Wirtschaftswege gerechtfertigt. Insoweit hat die Antragsgegnerin auf mehrere Beschwerden von Winzern und Winzerinnen verwiesen, die eine zunehmende zweckwidrige und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung beeinträchtigende Nutzung der Wirtschaftswege monierten. Zudem ist auch auf die nicht unerhebliche Kollisionsgefahr zwischen landwirtschaftlichen Maschinen und den eingesetzten Scootern mit potenziellen Schäden sowohl für die Fahrzeuge als auch ihre Insassen hingewiesen worden. Hinter diesen Interessen der Allgemeinheit, insbesondere dem Schutz von Leib und Leben, hat das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zurückzustehen.

c) Erweist sich daher die Benutzungsuntersagung in Ziffer 1 des Bescheids nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig, steht dem Antragsteller kein schützenswertes Interesse zur Seite, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verhindern. Es besteht aber auch darüber hinaus angesichts der erheblichen Vorbildwirkung, der andauernden Beschwerden der durch die Touren behinderten Winzer und Winzerinnen sowie der dargelegten Gefahren für hochrangige Rechtsgüter ein besonderes Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.

3. Sofern sich der Antragsteller auch gegen die in Ziffer 2 der Verfügung vom 9. Juli 2025 erfolgte Zwangsgeldandrohung wendet, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg.

a) Insoweit hat das Gericht jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in durch Bundes- oder Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen seinerseits die Wertung zum Ausdruck gebracht hat, dass in diesem Bereich ohne Hinzutreten weiterer Umstände dem öffentlichen Interesse regelmäßig der Vorrang gebührt. Nach dem insoweit auch im gerichtlichen Verfahren als Maßstab heranzuziehenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO überwiegt das private Interesse daher nur dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte für die betroffene Person darstellt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21 und Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2025 – 7 CS 25.216 –, juris, Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 6 B 11782/19 –, juris, Rn. 4). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 –, juris, Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 6 B 11782/19 –, juris, Rn. 4).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Ziffer 2 des Bescheids vom 9. Juli 2025 erfolgte Zwangsgeldandrohung nicht anzuordnen, da diese keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die Androhung des Zwangsgeldes erfolgte ordnungsgemäß schriftlich (§ 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG), in bestimmter Höhe (§ 66 Abs. 5 LVwVG) und war bestimmt genug, da ausdrücklich ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € „je Zuwiderhandlung“ angedroht wurde. Sie wurde auch gemäß § 66 Abs. 6 LVwVG zugestellt.

C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

D. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 2, 63 GKG und war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025 (abrufbar unter: www.bverwg.de) um die Hälfte zu reduzieren.


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