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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Parteiverrat, anwaltliche Vertretung nach erfolgloser Mediation

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 26.08.2025 - 2 ORs 96/25

Leitsatz:

Ein Rechtsanwalt und Mediator handelt pflichtwidrig gemäß § 356 StGB, wenn er nach dem Scheitern einer Mediation eine der Parteien gerichtlich vertritt.


Oberlandesgericht Celle

Beschluss
2 ORs 96/25

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Parteiverrats

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht am 26. August 2025 einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 28. Oktober 2024 und die Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss vom selben Tag werden als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Springe hat den Angeklagten am 18. Juli 2023 wegen Parteiverrats schuldig gesprochen, ihn verwarnt und eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 130 Euro vorbehalten. Daneben hat es in einem Bewährungsbeschluss die Dauer der Bewährungszeit auf ein Jahr festgesetzt und dem Angeklagten die Weisung erteilt, jeden Wohnungs- oder Aufenthaltswechsel anzuzeigen.

Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 28. Oktober 2024 verworfen. Zugleich hat es einen neuen Bewährungsbeschluss erlassen, mit dem es dem Angeklagten die Zahlung eines Geld-betrages in Höhe von 4.000 Euro an die Landeskasse auferlegt hat; der weitere Inhalt entspricht dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts. Der Angeklagte hat gegen das Urteil „unter Einschluss der getroffenen Beschlüsse „Rechtsmittel (Revision)“ eingelegt.

II.

Die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise begründet ist. Die entsprechenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme treffen zu. Die Gegenerklärung des Beschwerdeführers dringt ihnen gegenüber nicht durch. Denn einer wörtlichen Wiedergabe aller Einzelheiten des rügerelevanten Prozessgeschehens bedarf es – ungeachtet ihrer Zweckmäßigkeit – zwar grundsätzlich nicht in jedem Fall, wohl aber einer geschlossenen und vollständigen Darstellung der gestellten Anträge und der darauf ergangenen Entscheidungen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1985 – 3 StR 319/85 –, Rn. 3, juris). Daran fehlt es.

2. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nahm der Angeklagte im Oktober 2018 Kontakt zu der Zeugin P. auf. Die schwangere Zeugin hatte wegen einer Ehekrise kurz zuvor die Ehewohnung verlassen müssen und bemühte sich, von ihrem verschiedene Gegenstände zu erlangen, die in der Wohnung verblieben waren. Der Angeklagte stellte sich der Zeugin als Rechtsanwalt und Mediator vor und bot an, zwischen ihr und ihrem Ehemann als „allseitiger“, „unabhängiger“ Mediator einen konstruktiven Dialog zwischen ihr und ihrem Ehemann in die Wege zu leiten. Dabei erklärte er, dass sich der Ehemann um die finanzielle Seite der Mediation kümmern wolle. Die Zeugin P. führte daraufhin ein etwa eineinhalb Stunden dauerndes Gespräch mit dem Angeklagten, in dem sie ihm detailliert ihre Sicht der Eheprobleme und ihren dringenden Bedarf an den Gegenständen schilderte. In der Folgezeit tauschte sich der Angeklagte mit ihr und ihrem Ehemann aus und berichtete ihr schließlich, dass ihr Ehemann „eine Gesamtlösung“ wolle und ein von der Zeugin angestrebter Termin zur Abholung der Gegenstände nicht stattfinde. Eine Einigung kam nicht zustande. Im späteren Scheidungsverfahren zeigte der Angeklagte im Januar 2021 gegenüber dem Amtsgericht Wolfsburg an, dass er die rechtlichen Interessen des Zeugen P. vertrete, versicherte seine anwaltliche Bevollmächtigung und beantragte Akteneinsicht. Nach einer Rüge durch die Rechtsanwaltskammer legte er sein Mandat nieder.

b) Das Landgericht hat es zu Recht als pflichtwidrig im Sinne des § 356 StGB gewertet, dass der Angeklagte nach dem Scheitern der Mediation den Ehemann der Zeugin P. anwaltlich vertreten hat. Diese Bewertung entspricht der ausdrücklichen Tätigkeitsbeschränkung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 MediationsG, der bereits vor Inkrafttreten des Mediationsgesetzes ergangenen Rechtsprechung und der ganz überwiegenden straf- und berufsrechtlichen Literatur (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2001 – 2 U 1/00 –, Rn. 2, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. September 2002 – 3 Ss 143/01 –, Rn. 19, juris [mit Abgrenzung zur erfolgreichen einvernehmlichen Scheidung]; Wolter / Hoyer, SK-StGB - Kommentar, 10. Auflage 2023, § 356 StGB, Rn. 40; BeckOK StGB/Heuchemer/von Heintschel-Heinegg, 66. Ed. 1.8.2025, StGB § 356 Rn. 30; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 356 Rn. 7a; MüKoStGB/Schreiner, 4. Aufl. 2022, StGB § 356 Rn. 69; Gillmeister in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 356 StGB, Rn. 36; TK-StGB/Weißer/Bosch, 31. Aufl. 2025, StGB § 356 Rn. 22; Matt/Renzikowski/Matt, 2. Aufl. 2020, StGB § 356 Rn. 36; Weyland/Bauckmann, 11. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 70; BeckRA-HdB/Hamm, 12. Aufl. 2022, § 53. Rn. 47; Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 251). Der Senat schließt sich dem an und teilt die Auffassung der Gesetzesbegründung zu § MediationsG, dass es dem Gebot der Unabhängigkeit und Neutralität in besonderem Maße widerspricht, wenn eine Mediatorin bzw. ein Mediator vor, während oder nach einer Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig wird (BT-Drs. 17/5335, S. 16).

c) Auch im Übrigen tragen die Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatbestand die Verurteilung wegen Parteiverrats gemäß § 356 Abs. 1 StGB.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte für die Zeugin P. anwaltlich tätig geworden ist. Denn die Tätigkeit als Mediator ist, wenn sie von einem Rechts-anwalt vorgenommen wird, als Teilbereich der anwaltlichen Berufstätigkeit anzusehen; schlichten und vermitteln gehört seit jeher zum klassischen Aufgabenbereich des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2002 – AnwZ (B) 52/01 –, juris, m. w. N.). § 18 BORA gibt diese klarstellend wieder (Henssler/Prütting/Busse, 6. Aufl. 2024, BORA § 18 Rn. 20; Kleine-Cosack/Kleine-Cosack, 9. Aufl. 2022, BORA § 18 Rn. 1). Entgegen der Revisionsbegründung stehen § 2 Abs. 3 RDG und § 45 BRAO dem nicht entgegen. Sie betreffen Fragen der nicht-anwaltlichen Mediation, die hier nicht in Rede steht.

Aufgrund der Feststellungen hat das Landgericht ebenfalls zu Recht angenommen, dass die Zeugin P. dem Angeklagten in der Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann die Vertretung ihrer Interessen anvertraut hat. Denn dem Tatbestand des § 356 StGB unterfällt es auch, wenn dem Rechtsanwalt das Interesse an einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts anvertraut wird (vgl. Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 356 Rn. 7a; Gillmeister in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 356 StGB, Rn. 36). Die Kammer hat hierzu rechts-fehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte es übernommen hat, sowohl für sie als auch für ihren Ehemann tätig zu werden, um ihre gegensätzlichen Interessen „zu koordinieren“ und zwischen ihren widerstreitenden Interessen zu vermitteln.

Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich ferner, dass die Zeugin den Angeklagten zumindest faktisch mit der Vermittlung betraut hat, was für die Tatbestandserfüllung ausreicht (Wolter / Hoyer, SK-StGB - Kommentar, 10. Auflage 2023, § 356 StGB, Rn. 15; TK-StGB/Weißer/Bosch, 31. Aufl. 2025, StGB § 356 Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2002, 2 Ws 146/02, StraFo 2002, 205). Dass der ursprüngliche Auftrag an den Angeklagten den Feststellungen zufolge vom Ehemann und nicht von der Zeugin P. selbst erteilt worden ist, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1964 – 1 StR 226/64 –, BGHSt 20, 41-44, Rn. 3, juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.05.1994 - 1 Ss 12/94, beck-online). Auf das - teilweise ohnehin urteilsfremde - Revisionsvorbringen zu einem persönlichen Verhältnis des Angeklagten zum Ehemann kommt es ebenfalls nicht an, weil dies die anwaltlichen Pflichten des Angeklagten im Verhältnis zur Zeugin P. nicht berührt.

Soweit die Revision darauf abstellt, dass der Angeklagte nach der Formulierung des Landgerichts lediglich einen Mediationsversuch unternommen habe, ist damit ersichtlich der Versuch einer Einigung gemeint und nicht der Versuch, die Vermittlungen überhaupt zu beginnen. Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte nach dem langen Gespräch mit der Zeugin P. tatsächlich Handlungen mit dem Ziel der Vermittlung entfaltet und Kontakt zu ihrem Ehemann aufgenommen hat. Er handelte demnach bereits in Ausführung seines Auftrages. Der Begriff der Mediation schließt derartige Einzelgespräche ein (vgl. Greger/Unberath/Steffek/Greger, 2. Aufl. 2016, MediationsG § 2 Rn. 156).

Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die rechtliche Würdigung des Landgerichts, dass die einseitige Tätigkeit des Angeklagten im Scheidungsverfahren dieselbe Rechtssache wie seine vermittelnde Tätigkeit für beide Ehegatten betraf. Das Vorliegen desselben Rechtsstreits beurteilt sich nicht nach den geltend gemachten Ansprüchen, sondern nach der zumindest teilweisen Identität des Lebenssachverhalts (Gillmeister in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 356 StGB, Rn. 109). Die häuslichen und ehelichen Beziehungen zwischen den Eheleuten begründen deshalb in Ehesachen dieselbe Rechtssache im Sinne des § 356 StGB, auch wenn aus ihnen verschiedenartige Ansprüche entspringen (MüKoStGB/Schreiner, 4. Aufl. 2022, StGB § 356 Rn. 51, beck-online; OLG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 1 Rev 49/14 –, Rn. 15, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. 2. 1958 - 2 Ss 14/58; RG, Urteil vom 05. Juli 1926 – III 357/26 –, RGSt 60, 298). Die dazu getroffenen Feststellungen des Landgerichts, wonach der Interessengegensatz bezüglich der Haushaltsgegenstände noch bis zur streitigen Scheidung andauere, tragen deshalb seine rechtliche Bewertung.

Zu Recht hat das Landgericht außerdem in der Vertretungsanzeige, der Vorlage der Vollmacht und dem Akteneinsichtsantrag im Scheidungsverfahren eine tatbestandsmäßige Dienstleistung des Angeklagten für den Ehemann der Zeugin P. erblickt (OLG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 1 Rev 49/14 –, Rn. 19, juris, m. w. N.).

d) Die Feststellungen des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass dem Angeklagten bei seiner Tätigkeit im Scheidungs-verfahren seine vorherigen Vermittlungsbemühungen bekannt waren und er zumindest billigend in Kauf nahm, dass er sich pflichtwidrig verhielt. Aus den Urteilsausführungen ergibt sich, dass die Strafkammer damit einen bedingten Vorsatz bezüglich der Pflichtwidrigkeit und einen direkten Vorsatz bezüglich der weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale festgestellt hat.

Es begegnet keinen durchgreifenden revisionsrechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer diese Feststellungen nicht ausdrücklich beweiswürdigend unterlegt hat. Die Darstellung der Beweiswürdigung im schriftlichen Urteil kann ihrer Natur nach nicht in dem Sinne erschöpfend sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden; aus einzelnen denkbaren Lücken der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgeleitet werden, das Tatgericht habe nach den sonstigen Urteilsgründen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht (BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – 3 StR 111/24 –, Rn. 51, juris, m. w. N.). Nähere beweiswürdigende Ausführungen zum subjektiven Vorstellungsbild eines Angeklagten sind entbehrlich, wenn sich dieses durch naheliegende Schlussfolgerungen aus dem objektiven Tatbestand ableiten lässt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 3 StR 486/94 –, Rn. 21, juris; BGH, Beschluss vom 26. April 1990 – 4 StR 186/90 –, Rn. 6, juris). Die Strafkammer war deshalb im vorliegenden Fall nicht gehalten, seine nach dem festgestellten überschaubaren Sachverhalt und der Qualifikation des Angeklagten naheliegenden Feststellungen näher zu begründen. Das urteilsfremde Vorbringen hierzu, mit dem unter anderem eine fehlende Erinnerung des Angeklagten und ein Kanzleiwechsel behauptet werden, ist revisionsrechtlich ohnehin ohne Belang (statt aller BGH, Urteil vom 3. März 2022 – 5 StR 228/21 –, Rn. 24, juris).

Aufgrund des bedingten Vorsatzes des Angeklagten gehen die Hilfserwägungen des Landgerichts zu einem vermeidbaren Verbotsirrtum ins Leere. Da der Angeklagte die Pflichtwidrigkeit seines Handelns billigend in Kauf nahm, fehlte ihm gerade nicht die Unrechtseinsicht im Sinne des § 17 StGB (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 1 StR 303/24 –, Rn. 13, juris, m. w. N.). Eine Strafmilderung gemäß §§ 17, 49 Abs. 1 StGB war deshalb ausgeschlossen und ist vom Landgericht zu Recht nicht erörtert worden.

III.

Soweit der Angeklagte auch Rechtsmittel gegen die „getroffenen Beschlüsse“ eingelegt hat, ist dies als Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss auszulegen, die gemäß §§ 305a Abs. 1, 268 Abs. 1 StPO statthaft ist. Die Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine angefochtene Anordnung gesetzwidrig ist. Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie dem einschlägigen materiellen Recht (§§ 56a bis 56d StGB, § 59a StGB, §§ 68b, 68c StGB) widerspricht, etwa weil sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 20 Ws 110/15 –, Rn. 4, juris, m. w. N.). Dies ist nicht der Fall. Der Bewährungsbeschluss, der unter anderem die Zahlung einer Geldauflage von 4.000 Euro anordnet, entspricht dem Gesetz.

a) Die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten der Staatskasse ist in § 59a Abs. 2 Nr. 3 StGB als möglicher Inhalt des Bewährungsbeschlusses ausdrücklich vorgesehen. Sie soll dem Zweck dienen, im Genugtuungsinteresse für eine fühlbare finanzielle Belastung des Verwarnten zu sorgen, ihm die Verantwortung für das begangene Unrecht vor Augen führen und dadurch präventiv auf ihn einwirken (TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 59a Rn. 4, beck-online). Mit der getroffenen Anordnung, die sich ausweislich des Verweises auf eine Literaturstelle auf das Genugtuungsinteresse stützt, hat das Landgericht diesen Zweck und die Grenzen seines Er-messens nicht überschritten. Die Anordnung steht auch nicht außer Verhältnis zum festgestellten Einkommen des Angeklagten.

b) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO der Verhängung der Geldauflage nicht entgegensteht und auf den Beschluss nach § 268a Abs. 1 StPO auch nicht analog anwendbar ist. Diese Rechtsfrage ist bereits geklärt (BGH 4 StR 657/94 bei Kusch, NStZ 1995, 218; KG, Beschluss vom 02.06.2010 – 4 Ws 64/10 - 1 AR 754/10, beck-online, m. w. N.). Das Revisionsvorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
XXX XXX XXX







Einsender: 2. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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