Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bernburg, Beschl. v. 06.08.2025 - 5 Ds 77/25
Eigener Leitsatz:
Zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes nach einer rechtswidrigen Durchsuchung.
Amtsgericht Bernburg
Beschluss vom 06.08.2025
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Vergehen nach § 29 BtMG
wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
Gründe:
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 12.05.2025 wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, am 22.01.2025 in seiner Wohnung in einem Schraubglas 5,3 g Amphetamin in seinem Kühlschrank aufbewahrt und in Besitz gehabt zu haben.
Die Betäubungsmittel wurden anlässlich einer polizeilichen Hausdurchsuchung durch die Polizeibeamten pp. festgestellt. Durch Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 10.04.2025 wurde auf die Beschwerde des Angeschuldigten der zugrundeliegende Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 23.10.2024 für rechtswidrig erklärt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des vorbenannten Beschlusses vollinhaltlich Bezug genommen.
Dies hat zur Folge, dass die dem Fund der Betäubungsmittel im hiesigen Verfahren zugrundeliegende Durchsuchung rechtswidrig erfolgt ist. Nun führt nicht jede rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme der Strafverfolgungsbehörden zu einem Beweisverwertungsverbot. Vielmehr ist eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Strafverfolgungsbehörde an der Ermittlung von Straftaten und dem hier verletzten Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung vorzunehmen. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass das Grundrecht des Angeschuldigten auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung überwiegt. Der Angeschuldigte ist nicht vorbestraft. Der angeklagte Sachverhalt ist dem Bereich der Kleinkriminalität bzw. einfachen Kriminalität zuzuordnen. Die sichergestellten Betäubungsmittel, 5,3 g Amphetamin können als Kleinstmenge eingeordnet werden. Bei Amphetamin handelt es sich auch nicht um eine sogenannte „harte Droge".
Die Eröffnung des Hauptverfahrens war daher gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus rechtlichen Gründen abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.
Einsender: RA P. Bass, Bonn
Anmerkung: