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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, Verstoß gegen das BtMG, Anfangsverdacht

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 10.04.2025 - 21 Qs 18/25

Eigener Leitsatz:

Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte vor über zweieinhalb Jahren Betäubungsmittel gekauft hat, kann nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte auch weiterhin Betäubungsmittel konsumiert, besitzt oder kauft.


Landgericht Magdeburg

21 Qs 18/25

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

- Verteidiger:

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln

hat die 1. große Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 10. April 2025 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 06.02.2025 wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 23.10.2024 (5 Gs 275 Js 42069/24 (2276/24)) rechtswidrig ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln.

Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen am 11.01.2023 (Verfahren gegen pp. der Staatsanwaltschaft Darmstadt) wurde ein Laptop sichergestellt. Dieser enthielt zahlreiche PDF-Dateien, aus denen sich unter anderem ergibt, dass der Beschuldigte am 29.05.2022 zwei Gramm Methamphetamin und zehn Gramm Marihuana, am 14.06.2022 ein Gramm Methamphetamin sowie am 26.06.2022 zwei Gramm Methamphetamin im Darknet bestellte.

Mit Verfügung vom 21.10.2024 hat die Staatsanwaltschaft Magdeburg einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Anfangsverdacht des unerlaubten Betäubungsmittelerwerbs bestehe. Da der Beschuldigte in der Vergangenheit des Öfteren Betäubungsmittel erworben habe, sei zu vermuten, dass er auch aktuell über andere Bezugsquellen Betäubungsmittel und Cannabis erwerbe.

Das Amtsgericht Magdeburg hat am 23.10.2024 einen entsprechenden Durchsuchungsbeschluss erlassen und die Begründung der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen übernommen.

Sodann ist die Wohnung des Beschuldigten am 22.01.2025 durchsucht worden.

Mit Beschwerde vom 06.02.2025 hat der Verteidiger des Beschuldigten beantragt, den Durchsuchungsbeschluss vom 23.10.2024 für rechtswidrig zu erklären. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die verfahrensgegenständlichen Vorgänge zweieinhalb Jahre vor Vollzug der Durchsuchung stattgefunden haben. Zudem handele es sich nur um geringe Mengen an Betäubungsmitteln.

Die gemäß § 304 StPO grundsätzlich statthafte Beschwerde ist nach erfolgter Vollziehung der Durchsuchung mit dem Begehren, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung festzustellen, zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet.

Gemäß §§ 102, 105 StPO darf eine Durchsuchung bei dem einer Straftat Verdächtigen auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Neben dem Tatverdacht ist eine Prüfung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderlich. Hierbei muss der Eingriff insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Dies ist hier nicht der Fall.

Bereits das Bestehen eines Anfangsverdachts ist hier zweifelhaft. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte vor über zweieinhalb Jahren Betäubungsmittel gekauft hat, kann nicht automatisch geschlossen werden, dass der Beschuldigte auch weiterhin Betäubungsmittel konsumiert, besitzt oder kauft. Zudem beziehen sich die früheren Bestellungen über das Darknet auf einen relativ kurzen Zeitraum von nur ungefähr einem Monat - 29.05.2022 bis 26.06.2022. Darüber hinaus handelte es sich um verhältnismäßig kleine Mengen an Betäubungsmitteln, bei denen die Wirkstoffmenge ungeklärt ist, sodass die nicht geringe Menge möglicherweise nicht überschritten ist.

Angesichts dieses allenfalls geringen Anfangsverdachts ist der Durchsuchungsbeschluss jedenfalls unverhältnismäßig. Im Verhältnis zu dem schwach ausgeprägten Verdachtsgrad und der geringen Schwere der Delikte, auf die sich dieser stützt, ist der schwere Eingriff der Durchsuchung unangemessen. Dem Amtsgericht lagen keinerlei Hinweise auf aktuelle Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Allein der Verdacht, dass sich der Wohnungsinhaber früher für eine kurze Zeit Betäubungsmittel zum Eigenkonsum beschafft habe, reicht nach einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren nicht mehr aus, um die Anordnung einer Durchsuchung zu rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473, 467 StPO.


Einsender: RA P. Bass, Bonn

Anmerkung:


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