Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Sonstiges

Auslieferung, Unzulässigkeit der Auslieferung, Annahme eines Bewilligungshindernisses, Rechtsschutzbedürfnis

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 12.05.2025 - OAus 8/25

Eigener Leitsatz:

Soweit der Senat das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Feststellung einer Unzulässigkeit der Auslieferung bei Annahme eines Bewilligungshindernisses durch die Generalstaatsanwaltschaft in früheren Entscheidungen verneint hat (vgl. Beschl. v. 26.4.2022 - OLGAusl 51/22 und vom 17. Februar 2021 - OLGAusl 258/20, hält er hieran mit Blick auf die Funktion des § 29 Abs. 1 IRG, neben dem Rechtsschutz des Verfolgten und der Gewährleistung seines Rechtsschutzanspruchs (Art. 19 Abs. 4 GG) in rechtlich zweifelhaften Einzelfällen Rechtssicherheit durch eine gerichtliche Entscheidung, nicht länger fest.


OAus 8/25

Oberlandesgericht Dresden
Strafsenat

BESCHLUSS

In der Auslieferungssache des polnischen Staatsangehörigen pp.

Pflichtbeistand:
wegen Auslieferung an die Republik Polen zur Strafvollstreckung

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 12.05.2025 beschlossen:

1. Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung des in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Warschau vom 17. Dezember 2024, Az. VIII Kop 322/24, genannten Urteils des Amtsgerichts Warschau-Zoliborz vom 16. November 2021, Az. III K 176/20, in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts Warschau vom 11. Mai 2022, Az. IX Ka 394/22, wird für unzulässig erklärt.
2. Es wird festgestellt, dass die Festhalteanordnung des Amtsgerichts Leipzig vom 19. März 2025, Az. ER 10 280 Gs 1448/25, ihre Erledigung gefunden hat.

Gründe

I.

Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts Warschau vom 17. Dezember 2024, Az. III Kop 322/24, mit dem die Republik Polen um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht.

Dem Europäischen Haftbefehl zufolge ist gegen den Verfolgten durch das Urteil des Amtsgerichts Warschau-Zoloborz vom 16. November 2021, Az. III K 176/20, das durch das Urteil des Berufungsgerichts Warschau vom 11. Mai 2022, Az. IX Ka 394/22, aufrechterhalten wurde, ergangen, durch das gegen den Verfolgten wegen Betruges in zwei Fällen (Tatzeiten 28. Dezember 2016 und 21. Februar 2017) zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt wurde, die noch in voller Höhe zu verbüßen ist. Das Urteil ist in Anwesenheit des Verfolgten ergangen.

Am 18. März 2025 ist der Verfolgte festgenommen und dem zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Leipzig am Folgetag vorgeführt worden. Er hat sich nicht mit der Auslieferung einverstanden erklärt und auch nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Im Rahmen der Anhörung hat er einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht. Aufgrund kurzfristiger Ermittlungen der Polizeidirektion Leipzig sind die Angaben des Verfolgten vorläufig verifiziert worden. Nach entsprechender Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. März 2025 ist der Verfolgte am selben Tag aus der Haft entlassen worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat nach Einholung weiterer Unterlagen mit Zuschrift vom 16. April 2025 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung für unzulässig zu erklären, da ein gewöhnlicher Aufenthalt des Verfolgten bestehe und der Auslieferung das Bewilligungshindernis des § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG entgegen stehe. Der Verfolgte hat über seinen Beistand Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 erklärt, sich dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft anzuschließen.

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war zu entsprechen. Die Auslieferung des Verfolgten ist unzulässig.

1. Der Senat ist zur Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, verpflichtet, da die Bewilligungsbehörde die Auslieferung aufgrund eines Bewilligungshindernisses im Sinne des § 83b IRG für unzulässig erachtet und daher nicht bewilligen will, sich hieran aber als nicht unabhängige Justizbehörde gehindert sieht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2020 - C-510/19; BGH, Beschluss vom 18. August 2022 - 4 ARs 13/21; OLG Celle, Beschluss vom 13. November 2023 - 2 OAus 66/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 1 Ausl 23/23; Brandenburgisches Oberlan-desgericht, Beschluss vom 29. August 2022 - 1 AR 25/22, jeweils juris; OLG Karlsruhe, Be-schluss vom 24. Februar 2020 - Ausl 310 AR 16/19, BeckRS 2020, 3282; BeckOK StP0/Inhofer, 54. Ed. 1. Januar 2025, IRG § 79 Rn. 8 f. mwN). Soweit der Senat das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Feststellung einer Unzulässigkeit der Auslieferung bei Annahme eines Bewilligungshindernisses durch die Generalstaatsanwaltschaft in früheren Entscheidungen verneint hat (vgl. Beschluss vom 26. April 2022 - OLGAusl 51/22, Rn. 6, und vom 17. Februar 2021 - OLGAusl 258/20, Rn. 6, jeweils juris), hält er hieran mit Blick auf die Funktion des § 29 Abs. 1 IRG, neben dem Rechtsschutz des Verfolgten und der Gewährleistung seines Rechtsschutzanspruchs (Art. 19 Abs. 4 GG) in rechtlich zweifelhaften Einzelfällen Rechtssicherheit durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH aaO, Rn. 22), nicht länger fest.

2. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, ein Bewilligungshindernis geltend zu machen, ist nicht zu beanstanden. Sie geht aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen zutreffend davon aus, dass der Verfolgte im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. zum Begriff des Aufenthalts iSd Art. 4 Rb-EuHB EuGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 C-66/08 Koztowski, NJW 2008, 3201). Dass auch ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckung im Inland besteht, ist durch die Abwägung aller relevanten Belange, insbesondere der verfestigten familiären, sozialen und beruflichen Bindungen und Verpflichtungen des Verfolgten im Inland (unter Beachtung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK; vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - Ausl 301 AR 27/19, Rn. 16, juris), letztlich zutreffend angenommen worden.

Es war deklaratorisch festzustellen, dass sich die zur Sicherung dieser Auslieferung ergangene Festhalteanordnung des Amtsgerichts Leipzig erledigt hat (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2010 - (4) Ausl A 915/06 (183/06), Rn. 48, juris). Bereits mit der auf Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft vollzogenen Freilassung des Verfolgten wird deutlich, dass auch nach deren Auffassung die Freiheitsentziehung im Auslieferungsverfahren beendet sein soll.


Einsender: RA M. Thomas, Leipzig

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".