Gericht / Entscheidungsdatum: AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.08.2025 - 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24)
Eigener Leitsatz:
Bei dem ursprünglichen Strafverfahren und einem sich anschließenden selbständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO handelt es sich um dieselbe Angelegenheit.
Amtsgericht Wildeshausen
Beschluss vom 22.08.2025
3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24)
In der Strafsache
gegen
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Vergehens gegen das BtMG
wird der Kostenerstattungsantrag vom 30.04.2025 zurückgewiesen.
Begründung:
Vorliegend wurde das Strafverfahren 3 Ls 20/22 gegen den Angeklagten gemäß § 154 II StPO im Hinblick auf das Verfahren 3 Cs 237/20 eingestellt. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
Die Staatsanwaltschaft stellte sodann einen Antrag auf Einziehung im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 76a I, III StGB i.V.m. §§ 435,436 StPO betreffend den vormals
Beschuldigten pp.
Der bereits im Strafverfahren 3 Ls 20/22 tätige Verteidiger beantragt nun u.a. die Festsetzung weiterer Verfahrensgebühren Nr. 4104 und 4106 VV RVG, sowie einer weiteren Gebühr Nr. 4142 VV RVG für das selbständige Einziehungsverfahren nach § 76a StGB (3 Ls 8/24). Ferner wird die Festsetzung einer Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG beantragt.
§ 76a StGB regelt die Anordnung von Einziehungsmaßnahmen, wenn wegen einer Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann/wird, aber die Voraussetzungen für eine Einziehung vorliegen.
Ein vormals subjektives Verfahren wird als ein nunmehr objektives Verfahren fortgeführt. Es erfolgt lediglich ein Wechsel der Verfahrensart (Satzger/Schluckebier/Werner StPO, 6. Aufl. 2025, § 435 Rn. 17; MüKoStPO/Langlitz/Scheinfeld, 2. Aufl. 2024, StPO § 435 Rn. 38,39; BeckOK StPO/Temming, 55. Ed. 1.4.2025, StPO § 435 Rn. 11).
Das Wort „selbständig“ bezieht sich dabei auf den Umstand, dass eine evtl. Einziehung ohne Strafverfolgung erfolgt.
Bei dem ursprünglich subjektiv geführten Strafverfahren und dem nunmehr objektiv geführten Einziehungsverfahren dürfte es sich daher um eine Angelegenheit handeln, weswegen keine weiteren Gebühren entstehen (§ 15 II RVG).
Die von dem Verteidiger zitierte Entscheidung des LG Bremen (v. 17.02.2022 – 5 Qs 321/21) überzeugt aus den obigen Gründen nicht. Die in dieser Entscheidung weiter aufgeführten Entscheidungen in Bußgeldsachen beziehen sich auf den allein Einziehungs- bzw. Verfallsbeteiligten und betreffen damit einen anderen Sachverhalt.
Eine Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG ist vorliegend auch schon deshalb nicht entstanden, weil kein Berufungsverfahren stattgefunden hat.
Der Antrag war folglich zurückzuweisen.
Rechtspflegerin
Einsender: RA S. Böhrnsen, Wildeshausen
Anmerkung: Aufgehoben durch LG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2025 - 5 Qs 343/25