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Entscheidungen

Haftfragen

Strafvollzug, medizinische Leistungen, Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, Aufklärungspflicht, rechtliches Gehör

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 04.09.2025 - 1 Ws 240/25

Eigener Leitsatz:

Der Strafgefangene hat unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf die notwendigen und zweckmäßigen medizinischen Leistungen. Der Anspruch umfasst auch die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt sind und nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.


OLG Naumburg

Beschluss

1 Ws 240/25

In der Strafvollzugssache
des pp.

Antragsteller und Beschwerdeführer,

Verteidiger:

gegen die JVA Burg,

vertreten durch die Anstaltsleiterin

Antrags- und Beschwerdegegnerin,
Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt, Domplatz 2 bis 4, vertreten durch den Leiter der Zentralen Rechtsbeschwerdestelle bei der JVA Burg, pp.

Beteiligter

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg

am 4. September 2025

durch pp.

beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Stendal vom 16. Juni 2025, mit den zugrundeliegenden Feststellungen, aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht Stendal zurückverwiesen.
3. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 1.600,00 € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Stendal den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen.

Hiergegen richtet sich die über seinen Verteidiger eingelegte Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassen.

Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer hält der Prüfung auf die Sachrüge nicht stand. Die Vorgehensweise der Kammer verletzt das rechtliche Gehör und es mangelt an einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung wodurch die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung entsteht.

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Schreiben vom 24. April 2025 die Justizvollzugsanstalt aufgefordert, von dem behandelnden Arzt, Herrn Dr. pp., eine Stellungnahme einzuholen, ob dieser dem Antragsteller eine medizinische Matratze verschrieben hat und ob der Antragsteller eine dickere Matratze bzw. die Verwendung von zwei Matratzen nicht nur als Übergangslösung, sondern vielmehr als endgültige Lösung akzeptiert habe.

Das Gericht hat hiermit zu erkennen gegeben, dass es die Aussage des behandelnden Arztes, Dr. pp., für entscheidungserheblich hält. Dass das Gericht dann plötzlich und ohne anderweitige Ankündigung den Antrag des Beschwerdeführers auf dessen Vernehmung – ohne eine schriftliche Äußerung des betroffenen Arztes erhalten zu haben – zurückgewiesen hat, stellt eine überraschende Entscheidung dar, die den Antragsteller in seinen Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Dem Antragsteller war es ohne Mitteilung des Gerichts unmöglich, auf die geänderte Rechtsauffassung der Kammer zu reagieren. Insoweit ersetzt die E-Mail des betreffenden Arztes keine Stellungnahme, da diese mehrdeutig und nicht hinreichend eindeutig ist. Durch die E-Mail erschließt sich nicht, ob die Verwendung einer orthopädischen Matratze als orthopädisches Hilfsmittel im Sinne des § 31 SGB VI erforderlich ist oder ob die jetzt gewählte Variante (der Verwendung von wie Matratzen) aus medizinischer Sicht ausreichend ist.
Dieses insgesamt nicht aufzuklären verletzt auch den Grundsatz der umfassenden Amtsaufklärung.

Der Antragsteller hat gemäß § 73 Abs. 1 JVollzGB I LSA unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf die notwendigen und zweckmäßigen medizinischen Leistungen. Der Anspruch umfasst auch die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt sind und nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.

Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei entsprechender medizinischer Indikation einem rückenkranken Strafgefangenen ein Anspruch auf eine optimierte Schlafunterlage zustehen kann (vgl. KG (2. Strafsenat), Beschluss vom 7. September 2017 - 2 Ws 122/17 Vollz – juris).

Insofern besteht – bei indizierter medizinischer Notwendigkeit – ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf die Zurverfügungstellung einer optimierten Schlafunterlage, dem hier nicht entsprochen worden ist. Daraus resultiert die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung, was ebenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründet.

Insoweit hat es die Kammer unterlassen, aufzuklären, ob durch die Zurverfügungstellung einer zweiten Matratze eine hinreichende Behandlung des Antragstellers und seiner MS-Erkrankung gewährleistet ist. Zwar hat der Anstaltsarzt pp. in seinem Schreiben vom 20. August 2024 zum Ausdruck gebracht, dass anstelle einer dickeren Matratze mit dem Antragsteller die Verwendung einer zweiten Matratze vereinbart worden sei, was auch Dr. pp. bestätigt hat. Insoweit haben beide darauf verwiesen, dass keine spezielleren Matratzen in der JVA vorhanden seien.

Dieses enthebt die Kammer jedoch nicht von der Verpflichtung zu prüfen, ob aus medizinischer Sicht trotz der Zurverfügungstellung der zweiten Matratze weiterhin die Anschaffung einer orthopädischen Matratze als orthopädisches Hilfsmittel im Sinne des § 31 SGB VI erforderlich ist (vgl. hierzu Beschluss des Thüringer Landesozialgerichts vom 21. Juli 2015 - Az.: L 1 U 1625/13 B), beck-online).

Dieses wird die Kammer durch eine aussagekräftige - gegebenenfalls externe – ärztliche Stellungnahme, die bislang nicht vorliegt, zu klären haben. Die bisher vorliegenden Einschätzungen des Anstaltsarztes pp. und Dr. pp. sind hierzu jedenfalls nicht ausreichend.

Sollte dieses der Fall sein, wird die Kammer weiterhin zu prüfen haben, ob andere Gründe (bsp. Sicherheitsbedenken) einer Beschaffung entgegenstehen könnten und bei einer Entscheidung die Belange sowohl des Gefangenen als auch der JVA umfassend abzuwägen haben.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgte gemäß §§ 65, 60, 52 GKG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Beschwerdeführers und der Bedeutung der Sache. Die Kosten für eine solche Matratze werden auf 1.600 € geschätzt, was als Gegenstandswert zugrunde gelegt wurde.


Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


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