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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, Anordnung, Sachbeschädigung, Besprühen/Bemalen von Wänden und Wahlplakaten, Auffindevermutung, Anfangsverdacht, Merz

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Arnsberg, Beschl. v. 28.02.2025 - 5 Gs 736/25

Eigener Leitsatz:

Zur Anordnung einer Durchsuchung wegen Sachbeschädigung durch Besprühen/Bemalen von Wänden und Wahlplakaten.


5 Gs 736/25

Amtsgericht Arnsberg

Beschluss vom 28.02.2025

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

wegen d. Verdachts der gemeinschädlichen Sachbeschädigung in 32 Fällen

Gemäß §§ 102, 105 StPO wird die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Neben-gelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen der Beschuldigten angeordnet, weil nach den bisherigen Ermittlungen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, die für die Ermittlungen von Bedeutung sind, führen wird.

Die Durchsuchung hat insbesondere den Zweck, folgende Beweismittel aufzufinden:
Utensilien zum Besprühen / Bemalen von Gegenständen sowie Utensilien zum Herstellen von Graffitis, namentlich Farbspraydosen und Malerzubehör.
Kleidung mit Farbanhaftungen.
IT-Datenträger.
Die Beschlagnahme dieser Beweismittel wird angeordnet.

Gründe:

Die Beschuldigte ist verdächtig, gemeinschaftlich mit einem Komplizen in der Nacht vom 25. auf den 26.01.2025 in F. zahlreiche Sachbeschädigungen begangen zu haben. Einerseits wurden im Tatzeitraum Wände und Wahlplakate im Bereich der Schützenhalle F-N besprüht / bemalt, andererseits entstanden in diesem Tatzeitraum zahlreiche gleich gelagerte Sachbeschädigungen im F-ner Stadtteil „Y-Straße". Diese Sachbeschädigungen sind thematisch gleichlautend linkspolitisch bis linksextrem gerichtet, darüber hinaus gleichen sie sich auch in Farbauftrag und Schriftbild. Parallel dazu wurden im selben Tatzeitraum und an den gleichen Tatörtlichkeiten linkspolitische Parolen mittels schwarzer Farbe aufgetragen.

Es wird daher von einer gemeinschaflich begangenen Tatserie ausgegangen.

Am Folgetag, dem 26.01.2025, fand in der Schützenhalle F-N eine Wahlkampfveranstaltung des E-Partei-Kanzlerkandidaten Friedrich Merz statt. Einige der aufgesprühten / gemalten Parolen im Bereich der Schützenhalle nehmen direkten Bezug auf Herrn Merz und die E-Partei.

Der Kl Staatsschutz in M liegen Zeugenhinweise vor, die eine männliche und eine weibliche Person, im Alter von 20-25 Jahren, zur Tatzeit in Tatortnähe an der Schützenhalle F-N gesehen haben. Die Personen trugen eine größere Einkaufstasche mit der Aufschrift „Z". Es wird vermutet, dass hierin entsprechende Tatmittel mitgeführt wurden. Eine Tatausführung selbst wurde nicht beobachtet.

Weiterhin liegt ein anonymes Schreiben vor, das direkten Bezug auf die Serie an Sachbeschädigungen nimmt. Dieses Schreiben ist versehen mit dem namentlichen Hinweis auf die beiden hier Tatverdächtigen. Es handelt sich hierbei um eine männliche und eine weibliche Person im mit den Zeugenfeststellungen korrespondierenden Alter.

Die Beschuldigte E ist Mitglied der F-ner Jungsozialisten und kann somit zumindest dem gemäßigt linken Spektrum zugeordnet werden.

Die Tatverdächtige wohnt bei ihren Eltern im H.-straße, nur wenige Gehminuten von der Tatörtlichkeit in F-N entfernt.

Nach den bisherigen Ermittlungen ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auf-findung von Beweismitteln, die für die Ermittlungen von Bedeutung sind, führen wird.

Die Entscheidung beruht auf §§ 102, 105 StPO.


Einsender: erhalten von der Pressestelle des LG Arnsberg

Anmerkung: Das LG Arnsberg hat durch den LG Arnsberg, Beschl. v. 01.08.2025 - 2 Qs 10/25 - die Rechtswidrigkeit des AG-Beschlusses festgestellt.


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