Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 02.09.2025 - 1 Ws 136&25 (StrVollz)
Eigener Leitsatz:
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gefahr besteht, dass der Gefangene die Verlegung in den offenen Vollzug missbrauchen, kommt der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu. Es unterliegt aber der gerichtlichen Nachprüfung, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat.
2. Erforderlich ist eine vollständige Berücksichtigung des Vollzugsverlaufs und der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers. Der Hinweis auf einen Vollzugsplan kann die gebotene Ermittlung und Berücksichtigung aller relevanten Umstände nicht ersetzen.
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
1 Ws 136/25 (StrVollz)
In der Strafvollzugssache
des pp.
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen die Justizvollzugsanstalt Oldenburg,
vertreten durch den Anstaltsleiter,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Verlegung in den offenen Vollzug
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 2. September 2025 beschlossen:
1. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg vom 4. Juli 2025 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2024 werden aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der ersten Instanz sowie die dem Antragsteller insgesamt entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.
4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller befindet sich im Vollzug einer Freiheitsstrafe. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Dezember 2024 wendet er sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2025, mit dem diese seinen Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzug wegen Missbrauchsgefahr abgelehnt hat.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Der Zentrale juristische Dienst für den niedersächsischen Justizvollzug hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückverweisen, hilfsweise den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2024 aufzuheben, sofern Spruchreife vorliegt.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) erhobene Rechtsbeschwerde ist zulässig. Denn es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Es gilt, der Gefahr einer Wiederholung des nachfolgend aufgezeigten Rechtsfehlers entgegenzuwirken.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Überprüfung auf die in zulässiger Form erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Bescheides der Antragsgegnerin.
Die Strafvollstreckungskammer ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr gemäß § 12 NJVollzG ein Beurteilungsspielraum zukommt. Es unterliegt aber der gerichtlichen Nachprüfung, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (OLG Celle, Beschluss vom 12. Mai 2025 – 1 Ws 68/25 (StrVollz) –, Rn. 19, juris, m. w. N.).
Dieser gerichtlichen Kontrolle hält der Bescheid der Antragsgegnerin nicht stand. Die Entscheidung der Antragsgegnerin beruht bereits nicht erkennbar auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt. Der Bescheid beschränkt sich auf einzelne Gesichtspunkte, die aus Sicht der Anstalt gegen eine Verlegung in den offenen Vollzug sprechen. Abgesehen davon, dass diese Aspekte nicht konkret ausgeführt werden und deshalb – entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer – bereits für sich genommen nicht nachvollziehbar sind, fehlt es an einer vollständigen Berücksichtigung des Vollzugsverlaufs und der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers. Der Hinweis auf einen Vollzugsplan – zu dem das Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen hat – kann die gebotene Ermittlung und Berücksichtigung aller relevanten Umstände nicht ersetzen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20 –, Rn. 30, juris).
3. Aufgrund der vorgenannten Rechtsfehler hebt der Senat nicht nur den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, sondern auch den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin auf und verpflichtet die Antragsgegnerin, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden, weil die Sache insoweit spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.
Die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG.
Einsender: RA S. Zimmermann, Oldenburg
Anmerkung: