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Entscheidungen

OWi

Verfolgungsverjährung, Bauordnungswidrigkeit, Beginn der Verjährungsfrist, unzulässige Errichtung einer Anlage

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Eilenburg, Beschl. v. 19.08.2025 – 8 OWi 955 Js 25882/25

Eigener Leitsatz:

Zum Beginn der Verfolgungsverjährung bei einer Bauordnungswidrigkeit.


In pp.

1. Das Verfahren wird gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206a Abs. 1 StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.
Der Betroffenen liegt mit Bußgeldbescheid des Landkreises Nordsachsen vom 02.08.2023 (im Nachfolgenden: Verwaltungsbehörde) zur Last, zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitraum vor dem 22.01.2020 ohne Vorliegen einer Baugenehmigung eine Doppelgarage in […] errichtet zu haben, welche nach § 59 Abs. 1 SächsBO der Baugenehmigung bedurft hätte. Gegen diesen der Betroffenen am 08.08.2023 zugestellten Bußgeldbescheid, hat der Verteidiger am 22.08.2023 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, den er im Verfahren, das bei Gericht am 16.04.2025 eingegangen ist, weiter materiell-rechtlich näher begründet hat.

Die der Betroffenen zur Last gelegte Bauordnungswidrigkeit wurde nach Auskunft der Verwaltungsbehörde am 22.01.2020 im Rahmen einer Ortsbesichtigung durch das Bauordnungs- und Planungsamt festgestellt, das diesen Sachverhalt mit Schreiben vom 30.03.2021 der Zentralen Bußgeldstelle des Landratsamtes Nordsachsen anzeigte, nachdem es selbst die Betroffene mit Schreiben vom 28.01.2020 auf die (mutmaßliche) Baugenehmigungspflicht hingewiesen und um nachträgliche Bauantragstellung gebeten hatte. Mit Schreiben der Bußgeldstelle des Landratsamtes Nordsachsen vom 23.03.2022 wurde die Betroffene zum Tatvorwurf der Bauordnungswidrigkeit angehört.

Die auf gerichtliche Aufforderung getätigten Nachermittlungen der Verwaltungsbehörde haben ergeben, dass sich der genaue Zeitpunkt der Errichtung der Doppelgarage nicht mehr bestimmen lassen würde. Aus den zum Verfahren beigefügten Luftbildaufnahmen gehe hervor, dass die Errichtung der Garage zwischen 2015 und 2018 erfolgt sein müsse, da im Luftbild aus dem Jahre 2018 auf dem betreffenden Grundstück die Doppelgarage zu erkennen sei, wohingegen dies im Luftbild aus dem Jahre 2015 noch nicht der Fall gewesen sei.

II.

1. Das Verfahren ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da Verfolgungsverjährung gemäß § 31 OWiG eingetreten ist, die bei der der Betroffenen zur Last gelegten Bauordnungswidrigkeit nach §§ 59 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsBO 3 Jahre beträgt (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG i. V. m. § 87 Abs. 3 SächsBO).

Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG mit Beendigung der Handlung. Von der formellen Vollendung, die im Falle einer bauordnungsrechtlich unzulässigen Errichtung einer Anlage mit dem Beginn der Bauausführung anzunehmen ist, ist die Frage der materiellen Beendigung der Tat zu unterscheiden. Beendet ist die Errichtung einer Anlage erst mit dem Abschluss des Baus, also der Beendigung der Bauarbeiten, mag bereits vorher eine Nutzung der Anlage in Betracht kommen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 05.12.2013 – 3 Ss OWi 1470/13 -, NJOZ 2014, 858; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.01.1995 – 5 Ss (OWi) 323/94, 5 Ss (OWi) 8/95 I -, NVwZ 1995, 727; BeckOK Bauordnungsrecht BW-Hofmeister/Mayer, 31. Edition, 01.02.2025, BWLBO, § 75 Rn. 79; Busse/Kraus/Decker, 156. EL, Dez. 2024, BayBO, Art. 79 Rn. 169).

Im vorliegenden Verfahren ist festzustellen, dass die streitgegenständliche Doppelgarage auch schon nach Auffassung der Verwaltungsbehörde augenscheinlich der zur Verfügung gestellten Luftbilder zumindest im Jahr 2018 fertiggestellt war. Dies zugrundelegend kann der genaue Zeitpunkt der Fertigstellung dahingestellt bleiben, da selbst bei Annahme einer Fertigstellung der Doppelgarage Ende des Jahres 2018 die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme in Form der Anordnung der Anhörung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) erst am 23.03.2022 und mithin nicht binnen 3 Jahren seit Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist erging, was zur Folge hat, dass das eingeleitete Bußgeldverfahren bereits von Beginn an(!) verjährt war und nunmehr aufgrund eines Verfahrenshindernisses gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206a Abs. 1 StPO einzustellen ist. Klarstellend sei ausgeführt, dass es sich bei dem Schreiben des Bauordnungs- und Planungsamtes vom 28.01.2020 an die Betroffene um keine die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG unterbrechende Maßnahme handelte. Denn zum einen war zu diesem Zeitpunkt noch kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Tatverdachts einer Bauordnungswidrigkeit gegen die Betroffene eingeleitet und zum anderen umschrieb dieses Schreiben weder einen entsprechenden Tatvorwurf noch enthielt es eine Belehrung der Betroffenen als Beschuldigte einer Ordnungswidrigkeit.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung der bereits getätigten Ausführungen auch absolute Verfolgungsverjährung, die hier gemäß §§ 31 Abs. 2 Nr. 1, 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG i. V. m. § 87 Abs. 3 SächBO 6 Jahre nach Beendigung der Handlung beträgt, eingetreten ist.

2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Der Betroffenen sind ihre notwendigen Auslagen hier nicht nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aufzuerlegen, da das Bußgeldverfahren bereits zum Zeitpunkt der Einleitung, jedenfalls aber bei Anordnung der Anhörung der Betroffenen am 23.03.2022, die die Verteidigerbeauftragung auslöste, verfolgungsverjährt und einstellungsreif war.


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