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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Entziehung der Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, bedeutender Sachschaden, Grenzwert

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Zwickau, Urt. v. 24.04.2025 - 3 NBs 420 Js 8745/24

Eigener Leitsatz:

Im Hinblick auf die Inflation, die Einkommensentwicklung und insbesondere die Entwicklung der Reparaturkostenpreise ist für den bedeutenden Schaden i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB von einer Wertgrenze in Höhe ab 2.500,00 Euro netto auszugehen.


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger;
Rechtsanwalt

wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

hat das Landgericht Zwickau — 3. Strafkammer als Berufungskammer —
aufgrund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 24.04.2025, an der teilgenommen haben

pp.

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Auerbach vom 19.02.2025 (Az: 4 Ds 420 Js 8745/24) im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert:
a) Der Angeklagte wird deswegen zur Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 40.00 EUR
verurteilt.
b) Dem Angeklagten wird für die Dauer von 2 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Berufungsgebühr wird um 1/2 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewandte Vorschriften:

§§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 44 StGB

Gründe:

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Auerbach vom 19.02.2025 (4 Ds 420 Js 8745/24) des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gesprochen und deshalb zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu jeweils 40,00 Euro verurteilt. Außerdem wurde die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 20.02.2025 - eingegangen am selben Tage bei dem Amtsgericht Auerbach - Rechtsmittel ein. Durch Verteidigerschriftsatz vom 06.03.2025 konkretisierte der Angeklagte sein Rechtsmittel als Berufung.

Die Berufung des Angeklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt. Sie führte im tenorierten Umfang zum Erfolg.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten traf das Berufungsgericht die folgenden Feststellungen:

Der Angeklagte ist geschieden. Er hat zwei Töchter im Alter von 16 und 14 Jahren. Die jüngere Tochter lebt im Haushalt des Angeklagten, die ältere Tochter lebt bei der Kindesmutter.

Der Angeklagte erlernte bis zum Jahr 2000 den Beruf pp. In diesem Beruf arbeitete er bis zum Jahr 2004. Dem folgte bis 2006 ein Betriebswirtschaftsstudium. Der Angeklagte war sodann zwei Jahre lang pp. Danach war der Angeklagte ein Jahr arbeitslos. Nach einer 6-monatigen Umschulung zum Berufskraftfahrer ist der Angeklagte seit dem Jahr 2010 als Busfahrer beschäftigt. Der Angeklagte verdient monatlich ca. 2.000,00 Euro netto. Davon zahlt er an die große Tochter monatlich 479,00 Euro Unterhalt. Für die jüngere im Haushalt lebende Tochter leistet er Naturalunterhalt.

Infolge des vorläufigen Fahrerlaubnisentzuges im gegenständlichen Verfahren am 19.02.2025 kündigte der Arbeitgeber des Angeklagten das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2025. Gleichzeitig stellte der Arbeitgeber die Lohnzahlung ein. Dagegen geht der Angeklagte gerichtlich vor. Wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes hat der Angeklagte seine Wohnung bereits gekündigt und zieht in 14 Tagen in eine Sozialwohnung um. Gegenwärtig ist der Angeklagte krankgeschrieben.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Auerbach vom 19.02.2025 wurde die Fahrerlaubnis des Angeklagten vorläufig entzogen. Er übergab die Fahrerlaubnis sofort in amtliche Verwahrung. Durch Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 24.04.2025 wurde der Beschluss des Amtsgerichts Auerbach vom 19.02.2025 aufgehoben.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

04.10.2022 AG Zwickau - 20 Cs 110 Js 755/22
Rechtskräftig seit 28.11.2022
Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 14.09.2021
20 Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe.

Das Fahreignungsregister weist keine Eintragungen für den Angeklagten auf.

Der Angeklagte beging die folgende Straftat:

Er fuhr am 12.02.2024 gegen 18.35 Uhr mit seinem PKW Mercedes C 220d, amtliches Kennzeichen auf pp. in 08468 Reichenbach im Vogtland. An diesem PKW war eine Anhängerkupplung angebracht. Beim rückwärtigen Einparken stieß der Angeklagte mit der Anhängerkupplung gegen die Front des dort ordnungsgemäß abgeparkten PKW Hyundai i30, amtliches Kennzeichen pp., der Zeugin pp. Durch diese Kollision wurden die Stoßstange, die Frontverkleidung, das sämtliche Kennzeichen und die Kennzeichentafel beschädigt. Der notwendige Reparaturaufwand beträgt ca. 2.000,00 Euro netto (Material- und Arbeitskosten).

Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkte und erkannte, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden ist, verließ er die Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

IV.

Die von dem im Urteil 1. Instanz getroffenen abweichenden Feststellungen zur Schadenshöhe beruhen auf den Ausführungen des im Rahmen der Beweisaufnahme gehörten Sachverständigen pp.. Er erläuterte, dass das Unfallgeschehen für den Angeklagten mindestens taktil wahrnehmbar gewesen sei, darüber gebe es keine Diskussion. Beschädigt worden seien die Stoßstange, die Frontverkleidung, der Kühlergrill, das Kennzeichen sowie die Kennzeichentafel. Der Reparaturkostenaufwand belaufe sich auf 1.700,00 bis 2.000,00 Euro, eher gegen 2.000,00 Euro netto inklusive Arbeitslohn. Schäden am Ölkühler/Ladeluftkühler seien nicht durch einen Anstoß mit der Anhängerkupplung entstanden. Ursächlich könnten nur Fahrzeugteile des Hyundai gewesen sein, welche nach hinten gedrückt wurden, das ließe sich aber nicht mehr sicher beurteilen.

Der Sachverständige pp. ist dem Berufungsgericht aus inzwischen vielen Strafverfahren als sachkundig und kompetent bekannt. Seine Ausführungen waren wie immer plausibel und völlig nachvollziehbar. Das Gericht machte sich daher seine Ausführungen zu eigen. Nachdem eine zweifelsfreie Zuordnung von Schäden am Ölkühler/Ladeluftkühler zum hier gegenständlichen Unfallgeschehen nicht möglich war, war die entsprechende Schadensposition in Abzug zu bringen.

V.

Mit der Tat unter Ziffer III. machte sich der Angeklagte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig.

Vl.

Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 142 Abs. 1 StGB auszugehen, welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren androht.

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er zumindest seine Anwesenheit am Unfallort einräumte. Die Tat liegt zwischenzeitlich weit über ein Jahr zurück. Auch war die Höhe des durch den Angeklagten verursachten Schaden zu berücksichtigen. Die nicht einschlägige Vorstrafe fiel dabei nicht beträchtlich ins Gewicht.

Nach Abwägung all dieser Umstände war der Angeklagte zu einer tat- und schuldangemessenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 Euro zu verurteilen.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB kam nicht in Betracht, da kein bedeutender Schaden entstanden ist. Beide Berufungskammern des Landgerichts Zwickau gehen zwischenzeitlich im Hinblick auf die Inflation, die Einkommensentwicklung und insbesondere die Entwicklung der Reparaturkostenpreise nicht mehr von einer Wertgrenze in Höhe von 1.500,00 oder 1.600,00 Euro, sondern ebenso wie das Landgericht Nürnberg-Fürth von einer Wertgrenze ab 2.500,00 Euro netto aus (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15.01.2020, Az.: 5 Qs 4/20).

Zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten war gegen ihn jedoch ein Fahrverbot von 2 Monaten gemäß § 44 StGB zu verhängen, welches durch Anrechnung der Dauer des vorläufigen Fahrerlaubnisentzugs gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 StGB erledigt ist.
Auf die Berufung des Angeklagten war das Urteil des Amtsgerichts Auerbach vom 19.02.2025 wie tenoriert im Rechtsfolgenausspruch abzuändern. Im Übrigen blieb seine Berufung erfolglos und war als unbegründet zu verwerfen.

VII.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.


Einsender: RA T. Blöthner-Teichmann, Greiz

Anmerkung:


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