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Entscheidungen

StPO

Beweiswürdigung, Aussage-gegen-Aussage, Gesamtwürdigung aller Umstände, Aussagekonstanz

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 15.102.204 - 2 ORs 21 Ss 266/24

Eigener Leitsatz:

1. Im Rahmen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zum eigentlichen Tatgeschehen gelten besondere Anforderungen an die Begründung und Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung, wenn das Tatgericht seine Überzeugung allein auf die Angaben der Geschädigten stützt. Um dem Revisionsgericht in einem solchen Fall die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen, ist der entscheidende Teil der Aussage des einzigen Belastungszeugen in Form einer geschlossenen Darstellung in den Urteilsgründen wiederzugeben.
2. Bei Sexualdelikten ist eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage vorzunehmen und im Urteil zu erörtern. Gerade bei der Aussage kindlicher bzw. jugendlicher Zeugen kommt in Missbrauchsfällen der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zu. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn zwischen den Tatzeitpunkten und der schriftlichen Anzeigenerstattung ein längerer Zeitraum liegt.


Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 15.10.2024 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16. Januar 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Dresden - Jugendrichter - verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 25. August 2022 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 EUR. Soweit ihm drei weitere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zur Last lagen, sprach das Amtsgericht Dresden den Angeklagten frei.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte das Landgericht Dresden mit Urteil vom 21. Dezember 2022 unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Dresden den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, der Einzelstrafen von fünf und sechs Monaten zugrunde lagen und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen hatte es den Angeklagten freigesprochen und seine weitergehende Berufung verworfen. Der Senat hob das Urteil auf die allein vom Angeklagten gegen die Verurteilung eingelegte Revision mit Beschluss vom 3. April 2023 (Az. 2 ORs 23 Ss 135/23) wegen der Verletzung sachlichen Rechts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurück.

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr mit Urteil vom 16. Januar 2024 unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Dresden wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen unter Verhängung von Einzelstrafen von sechs und zehn Monaten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt.

II.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung hält - auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs - sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte 2016 als Lehrer der pp. Schule in pp. unter anderem als Klassenlehrer des Geschädigten pp. und als Nebenkläger auftretenden Geschädigten pp. tätig.

a) Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum Ende Januar 2016 bis Anfang Februar 2016 begab sich der zur Tatzeit 14-jährige Geschädigte pp. während des Skilagers in Tschechien wegen Schmerzen im Bein zu dem Angeklagten. Der Angeklagte massierte daraufhin den rechten Oberschenkel des Geschädigten und fragte diesen nach Beendigung der Massage, ob er wisse, woher das Testosteron komme. Dabei fasste er den lediglich mit seinen Boxershorts bekleideten Geschädigten unvermittelt mit einem gezielten Griff ,,von unten über den weiten Boxershorts" an die Hoden, hob diese an und berührte dabei die nackte Haut des Geschädigten. Die für den Geschädigten unangenehme Berührung dauerte mehrere Sekunden an (Fall B III. 1. der Urteilsgründe S. 6).

b) Der Angeklagte erteilte dem Nebenkläger pp. schulische Nachhilfe. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum von Januar bis April 2016 begann der Angeklagte während einer Nachhilfestunde im sogenannten pp.-Zimmer der Schule, den zu diesem Zeitpunkt 14-jährigen am Tisch sitzenden Nebenkläger pp. von hinten zunächst über dem Pullover und später auch unter dem Pullover zu massieren. Anschließend führte der hinter dem Nebenkläger stehende Angeklagte seine Hand in dessen Unterhose, angeblich, um diesem den Verlauf von Sehnen zu zeigen. Der Angeklagte führte für eine Dauer von mindestens zehn Sekunden Bewegungen mit der Hand in der Unterhose des Nebenklägers aus. Dabei berührte der Angeklagte zunächst die Innenseite des linken Oberschenkels des Geschädigten und wechselte dann mit der Hand zum rechten Oberschenkel, wobei er den Penis des Nebenklägers mit dem Handrücken berührte (Fall B III. 1. der Urteilsgründe S. 7).

2. Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. Das Landgericht hat seine Überzeugung im Wesentlichen auf die Aussage des Geschädigten und des Nebenklägers pp. begründet und sich dabei unter anderem auf die Konstanz ihrer Angaben im Hinblick auf das Kerngeschehen der zur Verurteilung führenden Sachverhalte gestützt.

3. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Haupt-verhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hin-sicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (ständ. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 — 2 StR 275/17, Rn. 4; Urteil vom 3. Februar 2016 — 2 StR 481/14, Rn. 19, jeweils juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 261 Rn. 3 und 38 mwN).

4. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil es jedenfalls an einer geschlossenen Darstellung der früheren Aussagen der Geschädigten pp. und pp. fehlt, soweit es deren Aussagen im ersten Rechtsgang vor dem Landgericht betrifft. Die vom Landgericht erfolgte Konstanzanalyse kann daher revisionsgerichtlich nicht umfassend überprüft werden.

Im Rahmen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zum eigentlichen Tatgeschehen gelten besondere Anforderungen an die Begründung und Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung, wenn das Tatgericht seine Überzeugung allein auf die Angaben der Geschädigten stützt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2022 — 4 StR 30/22, Rn. 6; vom 16. November 2021 — 1 StR 331/21, Rn. 9, jeweils juris). Um dem Revisionsgericht in einem solchen Fall die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen, ist der entscheidende Teil der Aussage des einzigen Belastungszeugen in Form einer geschlossenen Darstellung in den Urteilsgründen wiederzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 — 2 StR 275/17, Rn. 9 und Urteile vom 13. März 2014 — 4 StR 15/14, Rn. 11; vom 10. August 2011 — 1 StR 114/11, Rn. 14, jeweils juris). Die Darstellung hat auch vorangegangene, frühere Aussagen des Zeugen zu umfassen, denn anderenfalls kann das Revisionsgericht nicht überprüfen, ob das Tatgericht eine fachgerechte Konstanzanalyse vorgenommen und Abweichungen zutreffend gewichtet hat (vgl. Beschlüsse vom 16. März 2022 — 4 StR 30/22, Rn. 6; vom 4. April 2017 — 2 StR 409/16, Rn. 20 und Urteil vom 22. Oktober 2014 — 2 StR 92/14, Rn. 10, jeweils juris).

Zwar hat das Landgericht das Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und deren Anforderungen grundsätzlich nicht verkannt und die von dem Geschädigten pp. und dem Nebenkläger pp. in der dem Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung erfolgten Aussagen und die früheren Aussagen bei den polizeilichen Vernehmungen vom 21. bzw. 25. Februar 2020 sowie aus der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ausführlich geschildert und plausibel gewürdigt. Es wird jedoch gar nicht dargestellt, wie der Geschädigte pp. im Rahmen der vorangegangenen Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang vor dem Landgericht ausgesagt hat, obgleich der Angeklagte (wegen dieser Tat III. B. 1 erstmals) verurteilt worden war. Hinsichtlich des Nebenklägers pp. erschöpft sich die Wiedergabe dessen Aussage darin, dass dieser angegeben habe. die Berührung habe fünf bis zehn Sekunden /gedauert (5. 22 der Urteilsgründe). Angaben zur Schilderung des Geschehens im Übrigen fehlen.

Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht hinreichend überprüfen, ob das Landgericht eine fachgerechte Analyse der Aussage des Zeugen pp. und des Nebenklägers pp. zum Kerngeschehen vorgenommen hat, zumal die Feststellungen zu den bisherigen Aussagen des Nebenklägers pp. nun weitergehende Erinnerungen zu früheren Angaben aufzeigen, die es besonders zu gewichten gilt.

Es kommt daher nicht darauf an, dass das Urteil auch nicht mitteilt, ob es neben den in Bezug genommenen „ersten" polizeilichen Vernehmungen noch weitere Vernehmungen durch die Ermittlungsbehörden und ggf. mit welchem Inhalt gegeben hat. Hinzu kommt, dass sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, wie das Landgericht die Feststellungen zu früheren Aussagen getroffen hat. Insoweit kommt auch dem Eindruck etwaiger Vernehmungspersonen Gewicht zu.

5. Lückenhaft ist die Beweiswürdigung im Hinblick auf die hohen Darstellungsanforderungen bei Sexualdelikten auch hinsichtlich der Erörterung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussagen gegen den Angeklagten.

a) Bei Sexualdelikten ist eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage vorzunehmen und im Urteil zu erörtern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 - 6 StR 456/23, Rn. 4; vom 11. Januar 2023 — 6 StR 448/22; vom 13. Mai 2020 —2 StR 367/19; vom 21. September 2017 — 2 StR 275/17, Rn. 5, jeweils juris). Gerade bei der Aussage kindlicher bzw. jugendlicher Zeugen kommt in Missbrauchsfällen der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2005 — 4 StR 89/05, Rn. 13; vom 17. Februar 1994 —1 StR 723/93, Rn. 4, jeweils juris). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - zwischen den Tatzeitpunkten Anfang 2016 und der schriftlichen Anzeigenerstattung vom 9. Dezember 2019 mehr als dreieinhalb Jahre liegen und bis zur ersten polizeilichen Vernehmung ca. vier Jahre vergangen sind.

b) Daran bemessen erweisen sich die Feststellungen des Landgerichts nicht als ausreichend.

Die Gründe des Urteils teilen lediglich mit, dass die Anzeige über die Mutter des Geschädigten pp. oder die Mutter des Nebenklägers pp. über den Förderverein der Schule erstattet worden sei (S. 16 der Urteilsgründe) und der Inhalt der Strafanzeige vom 9. Dezember 2019 verlesen wurde (S. 25 der Urteilsgründe). Zum Inhalt selbst verhält sich das Urteil jedoch nicht. Auf welcher Grundlage die Anzeigenerstattung erfolgte und von wem welche sachlichen Informationen in welcher Form an den Förderverein übermittelt worden sind, ist nicht ersichtlich. Eine Einbeziehung dieser Umstände in die Gesamtwürdigung lässt das Urteil vermissen.

Soweit die Kammer schließlich zu der Einschätzung gelangt, dass die Offenbarungen der Geschädigten gegenüber Schulfreunden zeitlich weit vor der Anzeigeerstattung lagen und auch keine besonderen Reaktionen nach sich zogen und kein Anhalt für eine Falschbelastung er-sichtlich sei (S. 16 und 24 der Urteilsgründe), werden die tatsächlichen Grundlagen für diese Entscheidung im Urteil ebenfalls nicht mitgeteilt.

6. Der Senat kann letztlich nicht ausschließen, dass das Urteil auf den aufgezeigten Darstellungsmängeln beruht, auch wenn aus der im Übrigen sorgfältigen Beweiswürdigung des Landgerichts vieles für die Richtigkeit der Angaben des Geschädigten pp. und des Nebenklägers spricht. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Urteils, auch um dem neuen Tatrichter eine umfassende eigene, in sich widerspruchsfreie Würdigung und ebensolche Feststellungen zu ermöglichen.

7. Da die Aufhebung des Schuldspruchs die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches nach sich zieht, ist nicht mehr entscheidend, dass auch dieser der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten kann.

Das Landgericht hat für beide Taten höhere Einzelstrafen und eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe als im ersten Rechtsgang verhängt und damit gegen das Verbot der Schlechterstellung aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen.

8. Da die Revision bereits mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg hat, kommt es auf die erhobenen Verfahrensrügen, die nach dem Revisionsvortrag jedoch nicht eine Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, sondern nach ihrer Begründung letztlich auch gegen die vorgenommene Beweiswürdigung angehen, nicht mehr an.


Einsender: RA A. Schollbach, Dresden

Anmerkung:


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