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Entscheidungen

StPO

Beweiswürdigung, Anforderungen, Wiedergabe der Einlassung, Wiedergabe der Beweiserwägungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 03.04.2023 - 2 ORs 23 Ss 135/23

Eigener Leitsatz:

Aus sachlich-rechtlichen Gründen ist in den Urteilsgründen regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat. Außerdem ist das Tatgericht - über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus - verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler überprüfbar ist.


Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen

Verteidiger: Rechtsanwalt
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig am 03.04.2023

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21 Dezember 2022 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt wurde.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Urteil leidet an einem durchgreifenden Darstellungsmangel, der zu seiner Aufhebung nötigt.

Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatgerichts; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Aus sachlich-rechtlichen Gründen ist aber regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403114, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Einlassung 2; vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19, NStZ 2020, 625; vom 3, Dezember 2020 - 4 StR 371/20, NStZ 2022, 228, 229).

Außerdem ist das Tatgericht - über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus - verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler überprüfbar ist. Das Tatgericht soll belegen, warum es - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände festgestellt hat (zu allem BGH, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 StR 152/20, NStZ-RR 2021, 114. 115 m.w.N.). Inwieweit das Tatgericht gehalten ist, die Angaben von Belastungszeugen nicht nur zu würdigen, sondern darüber hinaus auch deren wesentlichen Inhalt wiederzugeben, richtet sich, da die Urteilsgründe nicht dazu dienen, die Beweisaufnahme zu dokumentieren, nach den Umständen des Einzelfalls. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 33/12 - BeckRS 2013, 00984 m.w.N.).

Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das gilt zunächst in Bezug auf die Einlassung des Angeklagten. die im angefochtenen Urteil weder erwähnt noch - auch nicht indirekt - dargelegt wird. Zum Einlassungsverhaften des Angeklagten finden sich gar keine Ausführungen. Der Senat vermag selbst dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht einmal zu entnehmen, ob der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat.

Lückenhaft ist die Beweiswürdigung auch im Hinblick auf die Angaben der Belastungszeugen. Das Landgericht führt insoweit lediglich aus, es stehe „nach den Aussagen der Zeugen pp. seiner Überzeugung fest, dass der Angeklagte die Taten begangen habe.

Beide Aussagen seien "auch glaubhaft" gewesen, wobei „kleinere Unstimmigkeiten zu den vorangegangenen Vernehmungen" durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf zu erklären seien. Beide Zeugen hätte ihre Aussagen „ohne Belastungstendenz" getätigt. Eine erforderliche Gesamtwürdigung aller erhobener Beweise lässt sich dem Urteil allerdings nicht entnehmen. Die Darlegungen der Kammer erschöpfen sich insoweit in der bloß inhaltlichen Wiedergabe der einzelnen Aussagen. Auf dieser Grundlage ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung indes nicht möglich.

Da die Revision bereits mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg hat, kommt es auf erhobene
Verfahrensrüge nicht mehr an.


Einsender: RA A. Schollbach, Dresden

Anmerkung:


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