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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Entziehung der Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, bedeutender Sachschaden, Grenzwert

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Zwickau, Beschl. v. 25.08.2025 - E 1 Qs 166/25

Eigener Leitsatz:

1. Es besteht beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Bezirk des Landgerichts Zwickau kein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Anordnung eines Fahrerlaubnisentzuges, wenn die Schadenshöhe unter 2.500 EUR liegt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer).
2. Es ist unmaßgeblich, welche konkrete Schadenshöhe die Beschwerdekammer für angemessen erachten würde. Ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis ist nicht angebracht, wenn spätestens in der Berufungsinstanz der Entzug der Fahrerlaubnis aufgehoben wird.


E 1 Qs 166/25

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt

wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

hier: vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

ergeht am 25.08.2025

durch das Landgericht Zwickau - Strafkammer als Beschwerdekammer -

nachfolgende Entscheidung:

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Auerbach vom 30.06.2025, Az.: E 4 Cs 472 Js 11821/25, mit welchem ihm vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen wurde, aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Auerbach - Strafrichter - erließ gegen den Angeklagten am 30.06.2025 einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort aufgrund eines Vorfalls am 26.03.2025 gegen 12:15 Uhr auf den Parkstreifen an der Klingenthaler Straße in Höhe pp. Mit Beschluss vom gleichen Tag entzog das Amtsgericht Auerbach - Strafrichter - dem Angeklagten wegen desselben Vorfalls vorläufig die Fahrerlaubnis. Beide Beschlüsse wurden dem Verteidiger des Angeklagten am 04.07.2025 zugestellt.

Dem Angeklagten liegt zur Last, den genannten Parkstreifen befahren zu haben und den geparkten PKW Skoda Oktavia des Geschädigten pp. an dessen hinterer linker Stoßstange, welche in Richtung Fahrbahn zeigte, touchiert zu haben. Hierbei sei an letzterem Fahrzeug ein Schaden von 2.386,52 Euro brutto (2.005,48 Euro netto) entstanden.

Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 04.07.2025 erhob der Anklagte Beschwerde gegen den Beschluss, mit welchem ihm vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen wurde, und legte mit weiterem Schriftsatz des Verteidigers vom 08.07.2025 gegen den Strafbefehl Einspruch ein. Unter Verweis auf die Rechtsprechung der Berufungskammern des Landgerichts Zwickau sei von einem bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erst ab 2.500 Euro auszugehen. Darüber hinaus liege ein Regelfall gemäß dieser Vorschrift nur vor, wenn sich der Vorsatz auch auf den bedeutenden Schaden beziehe. Dies sei bei einem Schaden wie vorliegend, welcher objektiv in dieser Höhe nicht erkennbar sei, nicht gegeben.

Das Amtsgericht Auerbach hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht Zwickau zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Zwickau - Zweigstelle Plauen - hat beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Auerbach vom 30.06.2025 ist zulässig (§ 304 Abs. 1, § 306 Abs. 1 StPO) und begründet. Es sind keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 111a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 69 StGB).

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Straftat, die gemäß § 69 StGB zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt, und ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Anordnung des Fahrerlaubnisentzugs (vgl. Huber, in: Graf, BeckOK StPO, 54. Edition, § 111a Rn. 3 m.w.N. , Heinrichs/Wüst, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 111a Rn. 3b).

Zwar liegt dem Angeklagten eine Straftat zur Last, welche gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in der Regel zu einer Entziehung der Fahrererlaubnis führt. Aufgrund der Schadenshöhe von jedenfalls unter 2.500 Euro besteht aufgrund der bestehenden Rechtsprechung der Berufungs-kammern des Landgerichts Zwickau allerdings kein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Anordnung eines Fahrerlaubnisentzugs.

Die dritte Strafkammer des Landgerichts Zwickau als Berufungskammer hat mit Urteil vom 24.04.2025 - Az. 3 NBs 420 Js 8745/24 die Wertgrenze des bedeutenden Schadens, beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort auf 2.500 Euro angehoben. Die vierte Strafkammer des Landgerichts Zwickau - als einzige weitere Berufungskammer - sieht 2.500 Euro ebenfalls als Grenze an, ab welcher in der Regel und unabhängig von begleitenden Umständen ein Fahrerlaubnisentzug erfolgt (Urteil vom 28.01.2025 - Az. 4 NBs 420 Js 21535/23). Damit besteht bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Bezirk des Landgerichts Zwickau kein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Anordnung eines Fahrerlaubnisentzuges, wenn die Schadenshöhe unter 2.500 Euro liegt.

Ausgehend hiervon ist es unmaßgeblich, welche konkrete Schadenshöhe die Beschwerdekammer für angemessen erachten würde. Ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis ist nicht angebracht, wenn spätestens in der Berufungsinstanz der Entzug der Fahrerlaubnis aufgehoben wird. Aus diesem Grund wird an der bislang von der Beschwerdekammer angesetzten Wertgrenze nicht mehr festgehalten.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 467 Abs. 1 StPO analog.


Einsender: RA C. Janeczek, Dresden

Anmerkung:


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