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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Privatgutachten, Auslagenerstattung, Erforderlichkeit des Gutachtens, Verzicht auf gerichtliches Gutachten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Ravensburg, Beschl. v. 05.08.2025 - 1 Qs 37/25

Eigener Leitsatz:

Es besteht jedenfalls dann kein Grund, die Auslagen für die Einholung eines Privatgutachtens dem Angeklagten zu belassen, wenn sich das Gericht dieses Gutachten quasi zu eigen macht und im Hinblick hierauf auf die Einholung eines Gutachtens, die ohne Vorlage des Privatgutachtens erforderlich gewesen wäre, verzichtet.


1 Qs 37/25

Landgericht Ravensburg

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

Rechtsanwalt Stefan Kabus, Kaiserstraße 57, 88348 Bad Saulgau, Gz.: 24/0953-SK

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hier: sofortige Beschwerde des Angeklagten

hat das Landgericht Ravensburg - 1. Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 5. August 2025 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten wird der Kostenfestsetzungs-beschluss des Amtsgerichts Riedlingen vom 12. Mai 2025 dahin geändert, dass dem An-geklagten - zusätzlich zu dem bereits festgesetzten Bdtrag -1.931.37 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB seit 27. Februar 2025 aus der Staatskasse zu erstatten sind.
2. Die dem ehemaligen Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Riedlingen erließ gegen den Beschwerdeführer am 2. August 2024 einen Strafbefehl, mit dem wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 80 festgesetzt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, als Lenker eines Lastkraftwagens bei der Einfahrt von einem Waldweg auf eine Kreisstraße einen vorfahrtsberechtigten Motorradfahrer übersehen und hierdurch die Kollision beider Fahrzeuge verursacht zu haben, wodurch sich der Motorradfahrer mehrere Frakturen zugezogen habe.

Nach form- und fristgemäßer Einspruchseinlegung sowie Akteneinsichtsgewährung wurde Hauptverhandlungstermin auf den 15. November 2024 bestimmt. Hierzu wurden lediglich der Motorradfahrer und der mit der Verkehrsunfallanzeige befasste Polizeibeamte als Zeugen geladen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 reichte der Verteidiger ein - an die Kanzlei des Verteidigers adressiertes - schriftliches Gutachten des Unfallsachverständigen Dr. pp. vom 26. September 2024 ein. Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass sich der Kradfahrer bei Beginn des Einfahr-vorgangs seitens des Beschwerdeführers außerhalb von dessen Sichtbereich befunden habe. Der Verteidiger beantragte eine Verfahrenseinstellung gern. § 153 Abs. 2 StPO. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens ab.

In der auf den 24. Februar 2025 verlegten Hauptverhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie die beiden geladenen Zeugen gehört. Sodann wurde das Privatgutachten vom 26. September 2024 im Selbstleseverfahren eingeführt und hierauf die Beweisaufnahme geschlossen. Entsprechend den allseitigen Anträgen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Es konnte ausweislich der Urteilsgründe nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Kradfahrer übersehen habe und der Unfall für ihn vermeidbar gewesen wäre. Seine notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt. Das Urteil erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 25. Februar 2025, eingegangen am 27. Februar 2025, wurde beantragt, Anwaltsgebühren in einer Gesamthöhe von € 1.194,58 gegen die Staatskasse festzusetzen. Darüber hinaus wurde die Rechnung des Unfallsachverständigen Dr. pp. vom 1. Oktober 2024 mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von € 1.931,37 zur Festsetzung eingereicht.

Die Bezirksrevisorin beantragte, die für das Privatgutachten geltend gemachten Kosten abzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Interessen eines Beschuldigten durch die gesetzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden und Gerichte zur vollständigen Sachaufklärung hinreichend gewahrt sind, durch Beweisanregungen und Beweisanträge jederzeit aktiviert werden können und durch den Grundsatz in dubio pro reo genügend geschützt sind. Die Erstattung von Auslagen für vom Beschuldigten veranlasste Gutachten könne daher nur in ganz besonderen, seltenen Ausnahmefällen „notwendig" erscheinen - etwa, wenn das Gericht bereits klar signalisiert habe, dass es der Beweisanregung keine Folge zu leisten gedenke, oder bei drohendem Beweisrnittelverlust. Dabei beurteile sich die Frage der Notwendigkeit aus der Ex-ante-Sicht des Be-schuldigten zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung. Ob sich das privat eingeholte Gutachten tatsächlich auf den Prozess ausgewirkt habe, sei demgegenüber unerheblich. Vorliegend sei der Einholung des Privatgutachtens keine entsprechende Anregung gegenüber den Strafverfolgungs-behörden oder ein Beweisantrag vorausgegangen. Es gäbe auch keinen Anhalt dafür, dass dies wegen Aussichtslosigkeit oder einem drohenden Beweismittelverlust entbehrlich gewesen wäre.

Mit dem am 12. Mai 2025 vom Amtsgericht Riedlingen erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die beantragten Anwaltsgebühren in voller Höhe - € 1.194,58 - festgesetzt. Die Auslagen für das eingeholte Privatgutachten wurden entsprechend den von der Bezirksrevisorin erhobenen Einwänden abgesetzt.

Gegen die am 15. Mai 2025 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Verteidigerschriftsatz vom 19. Mai 2025 - eingegangen am selben Tag - sofortige Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er vorgebracht, dass der Freispruch „final" auf dem vorgelegten Privatgutachten beruhe und das Gericht anderenfalls selbst dazu veranlasst gewesen wäre, ein Gutachten einzuholen.

Die Bezirksrevisorin ist der sofortigen Beschwerde unter Aufrechterhaltung der zuvor erhobenen Einwände entgegengetreten.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Kosten für das Privatgutachten sind dem Beschwerdeführer als notwendige Auslagen zu ersetzen.

Dabei ist der angefochtenen Entscheidung im Ausgangspunkt zuzugeben, dass Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens nach allgemeiner Rechtsprechung aus den dargelegten Gründen grundsätzlich nicht als notwendige Auslagen erstattungsfähig sind. Hiervon werden in der jüngeren Rechtsprechung zunehmend Ausnahmen gemacht, z. B. wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen seien oder wenn der Tatvorwurf auf einem standartisierten Messverfahren beruhe. Zudem sind zahlreiche Gerichte vom ausschließlichen Maßstab der Ex-ante-Betrachtung für die Beurteilung der Notwendigkeit der Gutachteneinholung abgerückt. Stattdessen wird eine Erstattungsfähigkeit jedenfalls dann bejaht, wenn das Privatgutachten ur-sächlich für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens geworden ist (LG Dresden, Beschluss vom 7. Oktober 2009 — 5 Qs 50/07 —, Rn. 12; LG Zwickau, Beschluss vom 19. Juli 2024 — 1 Qs 77/24 —, jeweils zitiert nach juris).
Andere Gerichte halten es sogar bereits für ausreichend, wenn das eingeholte Gutachten zu dem Freispruch beigetragen hat (LG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2024 — 12 Qs 16/24 —, Rn. 37, m.w.N., zitiert nach juris).

Ob die dargelegten Ausnahmen vom Grundsatz der fehlenden Erstattungsfähigkeit allgemein zu machen sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls besteht dann kein Grund, die Auslagen für die Einholung eines Privatgutachtens dem Angeklagten zu belassen, wenn sich das Gericht dieses Gutachten quasi zu eigen macht und im Hinblick hierauf auf die Einholung eines Gutachtens, die ohne Vorlage des Privatgutachtens erforderlich gewesen wäre, verzichtet. Für diese Sachverhaltsgestaltung sind keine rechtsdogmatischen Gründe ersichtlich, welche die Nicht-erstattung der Auslagen rechtfertigen würde, Vielmehr streiten Billigkeit und Rechtsempfinden ganz entschieden für den Ersatz der Aufwendungen, wenn auf der Grundlage des Gutachtens ei-ne Verurteilung nicht erfolgt. Es leuchtet nicht ein, weshalb sich Gerichte die Auslagen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten eines nicht verurteilten Angeklagten ersparen können sollten.

Dies zugrunde gelegt steht die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten des Beschwerdeführers außer Frage. Nach dem Verfahrensgang und insbesondere dem Ablauf der Hauptverhandlung drängt sich geradezu auf, dass das Gericht ohne Heranziehung des Privatgutachtens zur Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens verpflichtet gewesen wäre. Mit den vorhandenen Er-kenntnisquellen - Zeugen, polizeiliche Ermittlungsergebnisse - wurde ein hinreichender Tatverdacht bejaht und Strafbefehl erlassen. Eine Verfahrenseinstellung kam aufgrund der Zustimmungsverweigerung der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die mittels Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung erlangten Erkenntnisse bereits die Grundlage für einen Freispruch bereitet hätten. Zum einen ergeben sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll keine nennenswerten Abweichungen der Aussagen vom Akteninhalt, zum an-deren hätte es in diesem Fall der Einführung des Privatgutachtens im Wege des Selbstleseverfahrens gar nicht bedurft. Bei dieser Verfahrenskonstellation wäre das Gericht somit gem. § 244 Abs. 2 StPO zur Einholung eines Gutachtens verpflichtet gewesen, hätte es sich zur Negierung des ursprünglich bejahten hinreichenden Tatverdachts nicht des vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachtens bedienen können. Aufgrund dieses Gutachtens erfolgte - wie den Urteilsgründen hinreichend zu entnehmen ist - schließlich der Freispruch des Verteidigers. Nachvollziehbare Gründe, weshalb bei einer solchen Sachverhaltskonstellation zwingend und ausschließlich die ex-ante-Bewertung des Beschuldigten maßgeblich sein sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

An seiner Rechtsauffassung fühlt sich das Gericht auch nicht durch die Entscheidung des OLG Stuttgart in NStZ-RR 2003, 127 gehindert, da der dort zugrunde liegende Verfahrensgegenstand von dem hier zu entscheidenden abweicht. Das OLG hatte nämlich über die Erstattungsfähigkeit der Auslagen für das In-die-Sitzung-Stellen eines Sachverständigen zu entscheiden. Die insoweit aufgestellten Grundsätze - insbesondere zur ausschließlichen Maßgeblichkeit der Ex-ante-Betrachtung - lassen sich schon wegen § 245 Abs. 2 StPO und der eingeschränkten gerichtlichen Möglichkeiten, die Anhörung eines präsenten Sachverständigen abzulehnen, nicht vollumfänglich auf die Einholung eines Privatgutachtens und den hier zu bescheidenden Verfahrensgang übertragen.

Einwände gegen die Höhe der Gutachterkosten wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, weshalb dem diesbezüglichen Festsetzungsantrag vollumfänglich zu entsprechen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA S. Kabus, Bad Saulgau

Anmerkung:


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