Gericht / Entscheidungsdatum: VG Bremen, Beschl. v. 07.08.2025 – 5 V 1428/25
Eigener Leitsatz:
Bereits ein einmaliger Konsum von Kokain berechtigt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
In pp.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilverfahrens gegen die Aberkennung des Rechts, in Deutschland von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis der Klassen B, B1 und AM Gebrauch zu machen.
Er wurde am 02.11.2024 in ... einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen, bei der durch die eingesetzten Beamten Ausfallerscheinungen wahrgenommen wurden. Daraufhin wurde ein freiwilliger Urin-Vortest durchgeführt, der ein positives Ergebnis für Kokain zeigte. Nach Belehrung über seine Beschuldigtenrechte äußerte der Antragsteller sinngemäß, er gebe zu, am 26.10.2024 abends Kokain konsumiert zu haben. Die anschließend angeordnete Blutuntersuchung ergab für Kokain: „sicher nachgewiesen < 5.0 mg/ml, Messwert unterhalb des Kalibrationsbereichs“ sowie für Benzoylecgonin einen Wert von 110 mg/ml. Der Landkreis ... verhängte am 03.02.2025 ein Bußgeld von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG.
Nach vorheriger Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 17.04.2025, zugestellt am 23.04.2025, die Fahrerlaubnis mit der Wirkung, dass das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland erlischt (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 2) und forderte ihn unter Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4) auf, den bulgarischen Führerschein sofort bei der Führerscheinstelle der Antragsgegnerin abzugeben, damit die erforderliche Eintragung vorgenommen werden kann (Ziffer 3). Wegen der Kokaineinnahme sei der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es bestehe die Gefahr, dass er erneut ein Fahrzeug nach Konsum von Kokain führen werde. Die Gefahr eine Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zwinge zu seinem sofortigen Ausschluss aus der Verkehrsgemeinschaft. In dem Bescheid heißt es an einer Stelle, der Antragsteller habe am 13.10.2024 ein Fahrzeug nach dem Konsum von Kokain geführt. Mit Schreiben vom 30.04.2025 teilte die Antragsgegnerin ihm mit, es sei dort versehentlich ein falsches Datum eingefügt worden. Richtig sei der 02.11.2024.
Der Antragsteller hat am 19.05.2025 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Es liege ein besonderer Ausnahmefall vor, bei dem vor einer etwaigen Fahrerlaubnisentziehung zuerst eine gutachterliche Klärung von Drogenkonsum und Fahreignung erforderlich sei. Das toxikologische Gutachten ergebe keine Anhaltspunkte für eine Betäubungsmittelabhängigkeit. Es könne keinerlei Schluss auf die Fahrtüchtigkeit gezogen werden. Bei der ärztlichen Untersuchung im Anschluss an die Polizeikontrolle habe er keine Ausfallerscheinungen gezeigt. Die im Blut gemessene Kokainkonzentration liege deutlich unter dem gesetzlichen Grenzbereich. Er habe eine Woche vor der Kontrolle in einer Diskothek Kokain angeboten bekommen. Zu dieser Zeit habe er Eheprobleme gehabt und daraufhin die angebotene Droge erstmalig und einmal konsumiert. Danach habe er nie wieder Kokain genommen. Ein Abstinenzzeitraum von einem Jahr sei nur bei Drogenabhängigkeit zur Wiederherstellung der Fahreignung erforderlich. Es sei mildernd zu berücksichtigen, dass zwischen Konsum und Autofahrt eine Woche vergangen sei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei unverhältnismäßig und ersetze in ihrer Folge letztlich die strafrechtliche Ahnung durch Entziehung der Fahrerlaubnis. Mildere Mittel seien nicht geprüft worden. Ohne Fahrerlaubnis sei er nicht in der Lage, seine Berufstätigkeit im Schichtdienst auszuüben und seine Familie zu versorgen.
Er beantragt wörtlich,
die aufschiebende Wirkung der Klageerhebung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln ließe die Fahreignung entfallen. Ein Fahrbezug sei nicht erforderlich. Der Antragsteller habe jedoch sogar unter Kokaineinfluss ein Fahrzeug geführt, wie die Überschreitung des Grenzwerts von 75 ng/ml Benzoylecgonin zeige. Ausgehend von der gemessenen Konzentration von 110 ng/ml sei von einem Konsum innerhalb von 48 Stunden vor der Blutprobenentnahme auszugehen, sodass die Behauptung eines Konsums eine Woche vorher nicht glaubhaft sei. Um trotz früherer Kokainentnahme im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung die Fahreignung nachzuweisen, müsste jedenfalls eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden. Eine solche Untersuchung käme somit von vornherein zwingend zu einem negativen Ergebnis, sodass ihre Anordnung nicht verhältnismäßig gewesen wäre und somit nicht als milderes Mittel in Betracht gekommen sei. Die privaten Probleme des Antragstellers zum Konsumzeitpunkt führten nicht zur Annahme eines Ausnahmefalls. Auch das Angewiesensein auf den Führerschein müsse bei Entfall der Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums außer Betracht bleiben.
II.
Der als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO) auszulegende Antrag ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt in formeller Hinsicht den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Vorschrift erfordert eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Darlegung, worin das besondere öffentliche Interesse an einer ausnahmsweisen sofortigen Vollziehbarkeit besteht und weshalb das Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung über seine Klage weiterhin von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten muss. Im angegriffenen Bescheid wird zur Begründung des sofortigen Vollzugs auf den Schutz des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern abgestellt. Dies genügt, denn angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs für den Schutz hochrangiger Rechtsgüter und der gebotenen effektiven Gefahrenabwehr folgt aus den die Entziehung einer Fahrerlaubnis tragenden Gründen regelmäßig auch die Dringlichkeit ihrer Vollziehung.
2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts die aufschiebende Wirkung der Klage oder des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich zum Erlass des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung gegeben ist. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben.
Der angefochtene Bescheid erweist sich im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 juris Rn. 13) als voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung.
a) Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, sind § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung gemäß § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Vorliegend war eine verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aufgrund eines laufenden Strafverfahrens nach § 3 Abs. 3 StVG gesperrt. Ein Strafverfahren gegen den Antragsteller war zu keinem Zeitpunkt eingeleitet worden; er wurde lediglich ordnungswidrigkeitenrechtlich nach § 24a Abs. 2 StVG belangt.
Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis mit der in § 46 Abs. 3 FeV genannten Wirkung zu entziehen, da er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Ungeeignetheit ergibt sich vorliegend aus § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen – wie Kokain – schließt hiernach im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Einer Drogenabhängigkeit, des regelmäßigen Konsums oder auch nur des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht (vgl. bereits VG Bremen, Beschl. v. 25.03.2022 – 5 V 343/22 – juris Rn. 16 m.w.N.; s. auch OVG NRW, Beschl. v. 09.09.2024 – 16 B 311/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.).
Vorliegend steht fest, dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat. Dass es zur Einnahme von Kokain gekommen ist, hat er selbst eingeräumt. Dieses Ergebnis wird belegt durch das Ergebnis der durch das Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover durchgeführten toxikologischen Untersuchung, bei welcher im Blut des Antragstellers u.a. eine Konzentration von 110 ng/l Benzoylecgonin, dem primären Stoffwechselprodukt von Kokain, festgestellt wurde. Das Vorhandensein des Metabolits eines Betäubungsmittels im Blutserum zeigt, dass der Betroffene zuvor das entsprechende Betäubungsmittel konsumiert hat. Ferner wird der Befund durch den positiven Urin-Vortest gestützt.
Charakteristisch für die Wirkung von Kokain ist eine Verminderung der Kritikfähigkeit, des Vorsichts- und Sorgfaltsverhaltens. Der Kokainkonsum bringt eine Euphorie, gepaart mit gesteigertem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegenheit mit sich. Es kann deshalb bei Kokainkonsum grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehört. Bereits der einmalige Konsum führt zu einer signifikanten Erhöhung der Straßenverkehrsgefährdung. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führt, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergeht, sind die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von Fahrungeeignetheit ausgeht. Denn es ist jederzeit möglich, dass der Betroffene im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden (VG Bremen, Beschl. v. 25.03.2022 – 5 V 343/22 – juris Rn. 18 m.w.N.).
Besondere Umstände dafür, dass abweichend vom Regelfall vorliegend trotz des Drogenkonsums von der Fahreignung des Antragstellers auszugehen wäre, sind nicht ersichtlich. Nach der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 FeV gelten die Wertungen der dortigen Nr. 9.1 für den Regelfall. Dies trägt dem Suchtpotential und der Wirkung harter Drogen Rechnung und berücksichtigt überdies die – bereits durch die Illegalität bedingte – Dunkelziffer des Drogenkonsums sowie die Schwierigkeiten des Nachweises eines Konsums. Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, kann ein Abweichen von diesem Grundsatz zulässig und unter Umständen auch erforderlich sein. Es ist es Sache des jeweiligen Drogenkonsumenten, die Regelvermutung zu entkräften (VG Bremen, Beschl. v. 25.03.2022 – 5 V 343/22 – juris Rn. 19 m.w.N). Da die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nach dem Vorstehenden bereits bei einem einmaligen Konsum sog. harter Drogen greift, genügt es zu ihrer Widerlegung nicht, wenn der Betroffene darauf verweist, dass es sich bei dem nachgewiesenen Kokainkonsum lediglich um einen solchen einmaligen Konsum gehandelt habe (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.09.2024 – 16 B 311/24 –, juris Rn. 11). Auch Übrigen hat der Antragsteller keine Gründe vorgetragen, die die Regelvermutung widerlegen könnten.
Selbst nach den Angaben des Antragstellers erfolgte der letzte Kokainkonsum am 26.10.2024, also deutlich weniger als ein Jahr vor Ergehen der Entziehungsverfügung. In einem solchem Fall ist – auch ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen – von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers auszugehen, wie sich im Umkehrschluss aus Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ergibt. Danach kann eine wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung erst nach einjähriger Abstinenz wieder angenommen werden (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 25.03.2022 – 5 V 343/22 – juris Rn. 20).
Ist der Antragsteller damit als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen, hatte ihm die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV zwingend mit der Wirkung des § 46 Abs. 3 FeV zu entziehen. Ein Ermessen kam ihr dabei nicht zu. Dass der Antragsteller nach seinem Vortrag beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, ändert an diesem Ergebnis nichts.
b) Die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage seines Führerscheins zwecks Eintragung des Erlöschens seines Rechts, im Inland von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, beruht auf den §§ 3 Abs. 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV.
Die Androhung eines Zwangsgeldes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 und 17 BremVwVG. Die angedrohte Zwangsgeldfestsetzung ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach verhältnismäßig und geeignet, den Antragsteller zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins zwecks Eitragung der fehlenden Fahrberechtigung im Inland anzuhalten. Mildere, gleich wirksame Mittel sind nicht ersichtlich.
c) Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. In Fällen einer sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat das Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein die sofortige Vollziehung nicht zu rechtfertigen vermag. Es kann die behördliche Anordnung daher nur bestehen lassen, wenn nach seiner Beurteilung ein öffentliches Interesse daran besteht, den offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, Rn. 975 m.w.N.). In Anbetracht des für die Sicherheit des Straßenverkehrs bestehenden erheblichen Gefährdungspotenzials, das von einem zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeigneten Fahrer ausgeht, kann es im Hinblick auf das Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorerst weiterhin als Führer von Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnimmt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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