Gericht / Entscheidungsdatum: LG Siegen, Beschl. v. 12.08.2025 - 10 Qs 74/25
Eigener Leitsatz:
Ist eine Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO notwendig, ist dies grundsätzlich im gesamten Verfahren und nicht ggf. nur für eine richterliche Vernehmung. Dies gilt vor allem. wenn beabsichtigt ist, die Aussage einer Hauptbelastungszeugin vernehmungsersetzend in die Hauptverhandlung einzuführen und von der Verteidigung Einwände gegen die erfolgte Anordnung nach § 223 Abs. 1 StPO unter Hinweis auf ein mögliches Beweisverwertungsverbot erhoben und überdies ein Widerspruch hinsichtlich der Verlesung der Vernehmungsniederschrift im Raum steht.
10 Qs 74/25
Landgericht Siegen
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.
Verteidiger:
hat die zweite große Strafkammer des Landgerichts Siegen auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lennestadt vom 20.05.2025 -Az: 51 Ds 11/25 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 12.08.2025 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Lennestadt vom 20.05.2025 mit der Maßgabe abgeändert, dass die Bestellung des Rechtsanwalts pp. als Pflichtverteidiger für das gesamte Verfahren erfolgt, § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss vom 20.05.2025 hat das Amtsgericht Lennestadt die Bestellung des Pflichtverteidigers nur für die angeordnete richterliche Vernehmung der Zeugin pp. im Wege der Amtshilfe durch das Amtsgericht Idar-Oberstein nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO angeordnet. Mit Schriftsatz vom 21.05.2025, am gleichen Tage per beA eingegangen, hat der Pflichtverteidiger sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Bestellung auf die richterliche Vernehmung der Zeugin beschränkt worden sei. Begründet wird die sofortige Beschwerde damit, dass es sich insgesamt um einen Fall notwendiger Verteidigung handele und der heranwachsende Angeklagte kaum in der Lage sein dürfte, auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten einer vernehmungsersetzenden Verlesung der Vernehmungsniederschrift angemessen zu reagieren. Überdies erscheine fraglich, ob die Voraussetzungen des § 223 Abs. 2 StPO tatsächlich vorliegen, so dass ein mögliches Beweisverwertungsverbot im Raum stehe und - ergänzend durch Schriftsatz vom 26.06.2025 - darauf abgestellt, dass damit zu rechnen sei, dass einer Verlesung der Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung nach § 251 StPO widersprochen werden würde.
Das Amtsgericht Lennestadt hat die Akten der Beschwerdekammer über die Staatsanwaltschaft Siegen vorgelegt. Eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur sofortigen Beschwerde erfolgte nicht.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch begründet.
Ist eine Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO notwendig, ist dies grundsätzlich im gesamten Verfahren und nicht nur in den einzelnen Verfahrensabschnitten (Kämpfer/Travers in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 2023, § 140 Rn. 5; Willnow in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., 2023, § 140 Rn. 4 m.w.N. und Krawczyk in BeckOK StPO, 56. Edition, Stand 01.07.2025, § 140 Rn. 18, 19). Dies gilt hier umso mehr, da beabsichtigt ist, die Aussage der Hauptbelastungszeugin vernehmungsersetzend in die Hauptverhandlung einzuführen und von der Verteidigung Einwände gegen die erfolgte Anordnung nach § 223 Abs. 1 StPO unter Hinweis auf ein mögliches Beweisverwertungsverbot erhoben und überdies ein Widerspruch hinsichtlich der Verlesung der Vernehmungsniederschrift im Raum steht. Angesichts dessen ist auch nach der Gesetzesintention (vgl. hierzu Krawczyk a.a.O., Rn. 18) die Mitwirkung eines Verteidigers zur Wahrung der Rechte des Angeklagten über die richterliche Zeugenvernehmung hinaus auch während des Verlaufs der sich zeitlich später anschließenden Hauptverhandlung notwendig im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO.
Einsender: RA R. Bleicher, Dortmund
Anmerkung: