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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.08.2025 - 1 Ws 77/25 (S)

Eigener Leitsatz:

Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist möglich, wenn dessen Bestellung eine wesentliche Verzögerung erfahren hat (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2020, Ws 962/20, StraFo 2021, 71).


1 Ws 77/25 (S)

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen pp.

Rechtsanwalt

wegen Vergewaltigung

hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - 1. Strafsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Amtsgericht und die Richterin am Oberlandesgericht am 20. August 2025 beschlossen:

1. Dem Verurteilten wird mit Wirkung zum 15. Juni 2025 für das Verfahren zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Januar 2023 (Az.: 25 Ns 36/21) Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
2. Die gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2025 gerichtete Gehörsrüge des Verurteilten wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

1. Die Entscheidung über die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf die Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung im Anschluss an die Richtlinie 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (RL 2016/1919/EU, ABI. L 297/1 vom 04. November 2016) ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich, wenn dessen Bestellung - wie hier - eine wesentliche Verzögerung erfahren hat. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 06. November 2020, Ws 962/20, StraFo 2021, 71) an.

2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Entscheidung des Senats vom 25. Juni 2025 beruht nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihm übergangen oder in sonstiger Weise seinen Gehörsanspruch verletzt. Insbesondere zeigen die Gründe zu 11.2 des Beschlusses (Seite 6 unten) auf, dass der Senat seiner Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt hat, der Verurteilte werde im Fall seiner vorzeitigen Entlassung eine sozialversicherungspflichtige Berufstätigkeit aufnehmen. Einer persönlichen Anhörung des Verurteilten zu dieser Frage bedurfte es deshalb nicht.

Die Kosten des Verfahrens über die Gehörsrüge trägt der Verurteilte, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.


Einsender: RA J. Mader, Strausberg

Anmerkung:


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