Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stendal, Beschl. v. 30.04.2025 - 509 StVK 51125 Vollz
Eigener Leitsatz:
Es besteht zwar kein Rechtsanspruch auf Zulassung eines Intimkontakte ermöglichenden Langzeitbesuches von Ehegatten oder Verlobten. Dem Gefangenen steht lediglich ein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung zu, die gerichtlich ebenfalls nur auf Ermessensfehler überprüfbar ist. Mit der Gestattung von Langzeitbesuchen durch den Gesetzgeber wird aber das Ziel verfolgt, auch solchen Gefangenen, denen absehbar keine Lockerungen gewährt werden können, die Pflege enger sozialer Bindungen zu ermöglichen und damit dem Angleichungs- und dem Gegensteuerungsgrundsatz zu genügen. Diese Grundsätze sind im Rahmen des auf Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen.
Landgericht Stendal
Beschluss
509 StVK 51125 Vollz
In der Strafvollstreckungssache
pp.
zurzeit Justizvollzugsanstalt Burg,
gegen Justizvollzugsanstalt Burg,
vertreten durch den Anstaltsleiter
hat die Strafkammer 9 des Landgerichts Stenda| als kleine Strafvollstreckungskarnmer durch die Richterin am Landgericht arn30.04.2025 beschlossen:
Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 07.042025. den für den 08.05.2025 genehmigten Langzeitbesuch des Antragstellers auszusetzen, wird aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen tragen Antragsteller und Landeskasse jezu1/2
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 500,00 E festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Langzeitbesuchen und begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm am 08.05.2025 einen Langzeitbesuch zu ermöglichen.
Der Antragsteller befindet in Haft. Seitdem ihm im August 2024 durch die JVA die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt worden war, fanden seit September 2024 neben einem regulären einstündigen Besuchstermin am 21.12.2024 vier fünfstündige Langzeitbesuche mit seiner Verlobten, Frau pp. am 24.09.2024, 24.10.2024, 23.01.2025 und 13.03.2025 statt, die ohne Beanstandungen verliefen. Für den 08.05.2025 war ein weiterer Langzeitbesuch genehmigt.
Aufgrund eines Vorfalls in der JVA am 03.04.2025, bei dem eine Besucherin während des Langzeitbesuchs ums Leben kam, ordnete die Antragsgegnerin am 07.04.2025 mit sofortiger Wirkung durch Aushang an, dass „bis auf Weiteres — zumindest bis zum 31.12.2025 - keine Langzeitbesuche mehr" stattfinden. Wegen der Einzelheiten wird auf BI. 10 Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und einstweiligen Rechtsschutz vom 07.04.2025 wendet sich der Antragsteller gegen diese Versagung des genehmigten Langzeitbesuches am 08.05.20205. Er meint, dies komme einer Bestrafung aller Angehörigen gleich. Seiner Verlobten seien durch Beruf, Kinderbetreuung und die weite Anreise die regulären Besuchsmöglichkeiten bereits stark erschwert, weshalb der Langzeitbesuch ihre einzige Möglichkeit bleibe, um sich zu sehen. Alternativ wäre er bereit, sich ausführen zu lassen. Mit ihrer Anordnung trete die Antragsgegnerin Art 6 GG mit Füßen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Antragsteller habe keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Langzeitbesuchen. Ihr freies Ermessen habe die Antragsgegnerin fehlerfrei und pflichtgemäß ausgeübt. Dem Antragssteller werde Regelbesuch ermöglicht. Ihm sei die Eignung für den Langzeitbesuch nicht entzogen worden, vielmehr sei die Durchführung des Langzeitbesuches lediglich ausgesetzt worden, denn es bedürfe einer Überprüfung der Genehmigungspraxis sowie der bisher zu erfüllenden Voraussetzungen der Gefangenen und der Durchführung des Langzeitbesuches. Die Aussetzung sei erforderlich, um die Gewährleistung der Sicherheit für Besucher zu überprüfen. Das Ermittlungsverfahren wegen des Vorkommnisses am 03.04.2025 dauere noch an, dies gelte es für die Überarbeitung der Langzeitbesuchspraxis abzuwarten. Die persönlichen Interessen des Antragstellers müssten hinter der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zurückstehen, Alternativlösungen für nun ausgesetzte Langzeitbesuche bestünden nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 07.04.2025 und 15.04.2025 Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Aussetzung" der Gewährung von Langzeitbesuch ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, § 115 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.
Gemäß § 33 Absatz 1 JVollzGB 1 LSA hat der Gefangene Anspruch auf Besuch und soweit die Voraussetzungen des § 33 Absatz 4 JVollzGB LSA vorliegen, Anspruch auf weiteren Besuch. Gemäß § 33 Absatz 5 JVollzGB LSA kann der Anstaltsleiter mehrstündige, unbeaufsichtigte Beuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies der Eingliederung des Strafgefangenen oder des Jugendstrafgefangenen dient und er hierfür geeignet ist.
Während auf Tatbestandsseite, insb. bei der Bewertung der Eignung, ein gerichtlich nur eingeschränkter Beurteilungsspielraum der JVA besteht, bei dem die Gerichte sich auf die Prüfung zu beschränken haben, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (so zur vergleichbaren Regelung bei Sicherungsverwahrten: KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2018 — 2 Ws 204/17 Vollz Rn. 21 - 22, juris), besteht auf Rechtsfolgenseite Ermessen. Danach besteht zwar kein Rechtsanspruch auf Zulassung eines Intimkontakte ermöglichenden Langzeitbesuches von Ehegatten oder Verlobten. Dem Gefangenen steht lediglich ein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung zu, die gerichtlich ebenfalls nur auf Ermessensfehler überprüfbar ist. Allerdings verfolgte der Gesetzgeber mit der Gestattung von Langzeitbesuchen das Ziel, auch solchen Gefangenen, denen absehbar keine Lockerungen gewährt werden können, die Pflege enger sozialer Bindungen zu ermöglichen und damit dem Angleichungs- und dem Gegensteuerungsgrundsatz zu genügen (LSALT-Drs. 6/3799, 183). Diese Grundsätze sind im Rahmen des auf Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Gerhold, 17. Ed. 1.8.2023, JVollzGB I LSA § 33 Rn. 11 und KG (5. Strafsenat), Beschluss vom 31.05.2021 — 5 Ws 64/21 Vollz, Rn. 14 in BeckRS 2021, 51143).
Unstreitig ist der Antragsteller auf Tatbestandsseite geeignet iSd Norm, bisher am 24.09.2024, 24.10.2024, 23.01.2025 und 13.03.2025 stattgefundene Langzeitbesuche verliefen ohne Beanstandungen.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung über die „Aussetzung" von Langzeitbesuch den hohen Stellenwert des Art 6 GG nicht hinreichend beachtet. Die Antragsgegnerin stützt ihre durch eine Allgemeinverfügung bekanntgegebene Aussetzung pauschal auf das Erfordernis der Überprüfung der Genehmigungspraxis und der Durchführung der Langzeitbesuche und das Ermittlungsverfahren nach dem tödlichen Vorfall vom 03.04.2025, ohne im konkreten Fall die bisher unbeanstandeten Langzeitbesuche und die zukünftigen negativen Auswirkungen auf den Antragsteller und seine Verlobte zu berücksichtigen. Alternative längere Besuchsmöglichkeiten außerhalb des Regelbesuches für den Antragsteller und seine Verlobte werden nicht erwogen. Diese allein in der Sphäre der JVA liegenden Erwägungen zur Notwendigkeit der Überprüfung der Praxis der Besuchsdurchführung rechtfertigen nach Auffassung der Kammer in der Abwägung mit der Wertentscheidung des Art 6 GG eine pauschale „Aussetzung" der Besuche nicht. Denn Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dieser verfassungsrechtliche Schutzauftrag gilt auch für den Strafvollzug und erstreckt sich auch auf das Verhältnis zwischen Verlobten. Unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG sind extramurale Kontakte zu Familienbeziehungen des Gefangenen durch die Vollzugseinrichtung zu fördern, denn es gilt den Gefangenen vor den schädlichen Folgen der Haft zu bewahren und den sozialen Empfangsraum aufrechtzuhalten. Gemäß § 33 Abs. 3 JVollzGB werden Besuche von Angehörigen i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB besonders unterstützt.
2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Langzeitbesuch am 08.05.2025 unter allen Umständen durchzuführen, war hingegen als unbegründet zurückzuweisen, § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG.
Entsprechend der in § 123 VwGO enthaltenen Regelung, auf die in § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bezug genommen wird, kann die Strafvollstreckungskammer auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn anderenfalls die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gewalt zu verhindern. Die Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung ist gegeben, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs spricht; dh. die Individualinteressen des Antragstellers bei entsprechender Abwägung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse höher zu bewerten sind.
Dies ist vorliegend nicht der Fall:
Die Kammer kann bereits nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin Gründe anzuführen vermag, die eine Versagung der konkreten Durchführung des Langzeitbesuches am 08.05.2025 rechtfertigen, insbesondere ist unklar, ob nach dem Vorfall am 03.04.2025 die Bereiche des Langzeitbesuches bereits wieder freigegeben sind und hinreichende räumliche und personelle Kapazitäten bestehen. Das Ermessen der JVA nach § 33 Abs. 5 JVollzGB ist keinesfalls auf Null reduziert.
Darüber hinaus ist die Anordnung nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile abzuwenden, Rechte des Antragstellers wären nicht vereitelt. Denn ein ausgefallener Besuchstermin ließe sich ohne Weiteres zeitnah wenn auch mit vorherigem Planungsaufwand, den die Kammer keineswegs verkennt - nachholen, so dass dem Antragsteller und seiner Verlobten in der Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen keine nicht mehr wiedergutzumachenden, unzumutbaren Nachteile oder gar Rechtsverluste drohen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.
Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig
Anmerkung: