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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Schwere der Rechtsfolge, Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft, Bewährungsstrafe

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Karlsruhe, Beschl. v. 18.08.2025 - 11 NBs 390 Js 43433/24

Eigener Leitsatz:

Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage liegt nicht vor, wenn über eine rechtsfolgenbeschränkte Berufung alleine der Staatsanwaltschaft gegen eine erstinstanzliche Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen des Vorwurfs einer falschen Verdächtigung handelt und die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Aussetzung zur Bewährung erstrebt.


Landgericht Karlsruhe

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger

wegen falscher Verdächtigung

hat das Landgericht Karlsruhe - 11. Kleine Strafkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht pp. als Vorsitzenden am 18. August 2025 beschlossen:

1. Der Antrag, der Angeklagten pp., Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.
2. Der Antrag des Verteidigers, den Termin zur Berufungshauptverhandlung am 21.08.2025 zur verlegen, wird abgelehnt.

Gründe:

1. Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten.

Es handelt sich um eine - wirksam - rechtsfolgenbeschränkte Berufung alleine der Staatsanwaltschaft gegen eine erstinstanzliche Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen des Vorwurfs einer falschen Verdächtigung. Die Angeklagte ist vollumfänglich geständig und es ist nicht ersichtlich, dass sie sich hinsichtlich des Strafmaßes - ggfs. unter gebotener Fürsorge der Kammer - selbst verteidigen kann.

Das angestrebte Strafmaß der Staatsanwaltschaft - 6 Monate zur Bewährung - rechtfertigt ebenfalls nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

2. Da der Verteidiger erklärt hat, er werde den Hauptverhandlungstermin - ohne Beiordnung - nicht wahrnehmen, war eine Verlegung des Termins wegen geltend gemachter Verhinderung des Verteidigers nicht veranlasst.


Einsender: RA J. Jendricke, Amberg

Anmerkung:


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